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Warum induktive Höranlagen?

Muss man induktive Höranlagen in öffentlichen Gebäuden wirklich einbauen?

Induktionsverstärker für Veranstaltungsräume Ringschleifenverstärker für besseres Hören zuhause und in Seminarräumen bis 70 m2

Muss man in öffentlichen Gebäuden wirklich Induktive Höranlagen oder andere geeignete Hörhilfsmittel für schwerhörende Personen einbauen oder nicht?Gibt es gesetzliche Muss- oder Soll-Vorschriften, welche den Einbau von Anlagen zur Hörunterstützung in Kirchen, Theatern, Hörsälen, Kinos oder anderen öffentlichen Gebäuden fordern?Welche der drei bekannten Techniken - induktiv, FM-Funk oder Infrarot- stellt die für Betreiber und Nutznießer optimale Variante dar und gibt es Kenntnisse zu den Investitionskosten und Betriebskosten der drei Varianten?

Im Folgenden soll versucht werden, auf diese Fragen zu antworten, wobei aber zu den Kosten lediglich qualitative Aussagen möglich sind. Projektbezogen lässt sich hierzu vieles genauer beschreiben als in einer allgemeinen Darstellung.

Normative Forderungen und Empfehlungen

Öffentliche Gebäude und öffentliche Veranstaltungsräume unterliegen zahlreichen gesetzlichen Regelungen des Bauwesens. In diesem Zusammenhang z. B. ist auf die Versammlungsstättenverordnung (z. B. Innenministerium Schleswig-Holstein, Landesverordnung für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten, Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - 01.10.2014) und auf die DIN 18040-1 (Veranstaltungsräume) zu verweisen, die in fast allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt sind, in etlichen aber nur mit bestimmten Abschnitten und nicht vollständig. Die bauaufsichtlich verbindlichen Teile könnte man (wenn es diesen Begriff denn gäbe) als "Baugesetz" bezeichnen, denn die Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen ist eine der Voraussetzungen zur Erteilung einer Baugenehmigung.

In dieser Norm wird unter der Ziffer 5.2.2 "Informations- und Kommunikationshilfen" auf den Einbau von Hörhilfsanlagen hingewiesen.

Für genauere Aussagen wird in DIN 18040 auf die Raumakustiknorm DIN 18041 (Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen; Mai 2004) verwiesen. Diese Norm befasst sich wiederum "nur" mit dem guten Hören in Veranstaltungsräumen, nicht aber mit Gesundheits- oder Sicherheitsaspekten. Deshalb hat sie keine Chance, als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich verbindlich eingeführt zu werden. Nach Aussage des DIN ist diese Norm einer der "Bestseller", man kann deshalb (auch ohne bauaufsichtliche Einführung) von einer allgemeinen Anerkennung ausgehen und diese Norm, die auch in Österreich und der Schweiz angewendet wird, als "allgemein anerkannte Regel der Technik" ansehen.

Der Leiter des DSB-Referates BPB, Carsten Ruhe, ist Mitglied im Normenschuss DIN 18040 und war auch Mitglied im Normenausschuss DIN 18041. Er hat seinerzeit die Überarbeitung dieser Norm, deren Vorgängerfassung aus 1968 stammte, angestoßen und der dortige Normenausschuss war von Anbeginn für sein Anliegen aufgeschlossen, auch die hörgeschädigtengerechte Beschallung in einer Raumakustiknorm mit zu verankern. DIN 18041 wird derzeit wieder überarbeitet und an die Vorgaben der UN-Konvention angepasst. Einige Abschnitte der Norm sind in der Anlage abgedruckt.

Gesetzliche Grundlagen

Nach den bisherigen Ausführungen hat es den Anschein, als wenn der Einbau von Hörhilfsanlagen in Veranstaltungsräumen in das Belieben der Betreiber gestellt sei. Nach Auffassung des DSB-Referates BPB ist dies aber nicht so, denn das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, an dem sich auch die Landesgleichstellungsgesetze orientieren, stellt Forderungen, die in ihrer allgemeinen Fassung auch die hier anstehende Fragestellung mit einschließen. In § 4 heißt es sinngemäß, dass barrierefrei zu erstellende Gebäude und Räume

  1. in der allgemein üblichen Weise
  2. ohne besondere Erschwernis und
  3. grundsätzlich ohne fremde Hilfe

erreichbar und nutzbar sein müssen. Es steht außer Frage, dass in öffentlichen Gebäuden nach der jeweiligen Landes-Bauordnung (zumindest in Teilbereichen) barrierefreie Nutzungen möglich sein müssen, auch wenn dieses vielleicht bei einem Umbau nicht für das gesamte Gebäude zu realisieren ist. Wenn man die barrierefreie Nutzung im umfassenden Sinne des "universal design" und nicht nur für die häufig zitierten Rollstuhlfahrer gewährleisten will und muss, so gehört für Menschen mit Höreinschränkungen dazu, dass sie z.B. auch einem Gottesdienst, einer Theater- oder Kinodarbietung oder einer Vorlesung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe folgen können.
...


weitere Punkte des Inhaltes


Induktiv, FM-Funk oder Infrarot?

Auszüge aus DIN 18041

DIN 18041, Tabelle C1, und SIA 500, Anhang D: Vor- und Nachteile der Übertragungssysteme

Entscheidungshilfe zur Auswahl der optimalen Anlage für die Tonversorgung hörgeschädigter Teilnehmer nach verschiedenen Eigenschaften.



Die vollständige Dokumentation steht hier zum Downloaden bereit.

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Autorinfo

Herr Dipl.-Ing. Carsten Ruhe

25497 Prisdorf

Beratungsbüro für Akustik hörgerecht planen und bauen

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