DIN 18040-1 Veranstaltungsräumedin18040-1-versammlungsstaetten.htm?output=print

Räume für Veranstaltungen

Skizze Grundriss Versammlungsraum mit BühneSkizze Beinfreiraum

In der Norm wird auf die Bestuhlung der Besucher, Zuschauer im Rollstuhl Bezug genommen. Nicht berücksichtigt wird die freie Sicht auf die Veranstaltung. Rollstuhlfahrer sitzen oft höher als auf Stuhlhöhe, einige benötigen eine Nackenstütze.

  • Bewegungsflächen und Verkehrsflächen können sich überlagern.
  • Die Sitzplätze für Begleiter sind neben dem Rollstuhlplatz anzuordnen.
  • Für gehbehinderte oder auch großwüchsige Zuschauer sollte mehr Beinfreiheit bedacht werden.

Versammlungsräume, Schulungsräume und Seminarräume

Bei festeingebauten Tischen ist auf Beinfreiheit zu achten.

Bei der Planung von Räumen für sprachliche Kommunikation sind die Belange von Personen mit eingeschränktem Hörvermögen (Schwerhörige, Ertaubte und Gehörlose) besonders zu berücksichtigen.

siehe hierzu

DIN 18041: Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen

Öffentliche Veranstaltungen - AUCH für Menschen mit Hörschädigungen!

Öffentliche Veranstaltungen - AUCH für Menschen mit Sehschädigungen!

DIN EN 13200-1 Zuschaueranlagen

Teil 1: Kriterien für die räumliche Anordnung von Zuschauerplätzen - Anforderungen

zeigt allgemeine Kriterien, nach denen Zuschaueranlagen angeordnet werden sollten. Es ist u.a. festgelegt, dass die Steigung einer Zuschauerrampe, also einer schrägen Fläche mit Stehplätzen, nicht mehr als 10 % betragen darf und dass es in der Zuschaueranlage mindestens einen Bereich für Zuschauer mit Rollstuhl geben muss. Außerdem sollte die Wegstrecke eines Zuschauers zum Erreichen eines gut passierbaren Ausgangssystems im Freien nicht mehr als 60 und im Gebäude nicht mehr als 30 Meter betragen.[Beuth-Verlag]

Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)

In den einzelnen Bundesländern gelten sehr unterschiedliche Versammlungsstättenverordnungen. In der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) (Entwurf 28. Februar 2025) findet man folgende Angaben für Rollstuhlbenutzer:

§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge

Abs. 7 In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen

  1. von bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 1 Prozent und
  2. von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 Prozent,

mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Rollstuhlbenutzer freigehalten werden. Die Plätze und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. Für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Stadien gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 12 Toilettenräume

(1) In Versammlungsstätten muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

(2) Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätzen für Rollstuhlbenutzer eine Toilette vorhanden sein.

(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben. Enthält ein Toilettenraum nur eine einzelne Toilette, genügt ein Waschbecken innerhalb dieses Raumes.

§ 13 Barrierefreie Stellplätze

(1) In Versammlungsstätten muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

(2) Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätzen für Rollstuhlbenutzer eine Toilette vorahnden sein.

(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben. Enthält ein Toilettenraum nur eine einzelne Toilette, genügt ein Waschbecken innerhalb dieses Raumes.

§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

(5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. Dies gilt nicht für einzelne Versammlungsräume mit weniger als 100 Besucherplätzen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist jede Anordnung in einem Plan darzustellen und vorzulegen.

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Zusatzinfo

Veranstaltungsteilnehmer, Zuschauer mit einer Behinderung, ob im Rollstuhl, mit Sehbehinderung, Hörbehinderung, Leseschwäche, Schreibschwäche oder Sprachbehinderung benötigen architektonische und technische Maßnahmen oder Ausstattungshilfen um so gut wie möglich anm kulturellen teilzunehmen.

DIN EN 13200-1 Zuschaueranlagen

din13200-1-inhaltsverzeichnis.pdf

DIN-Vertrieb

Der hier dargestellte Inhalt der DIN enthält deren Grundsätze und erlaubt daher auch keine rechtsgültige Verwendung. Der wiedergegebene Inhalt ist sinngemäß mit Hinweisen, Beispielen und Produktlösungen komplettiert.

DIN-Vertrieb: Beuth Verlag

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