DIN 18040-1 Wege, Plätze, Zugangdin18040-1-wege-plaetze-zugang.htm?output=print

Gehwege, Erschließungsflächen, PKW-Stellplätze, Zugangs- und Eingangsbereiche, Rampen auf dem Grundstück

Gehwege, Erschließungsflächen, PKW-Stellplätze, Zugangsbereiche

Hauptgehwege, Nebengehwege

Mit der Bezeichnung "Infrastruktur" erfasst die DIN 18040-1 die Erschließung von der öffentlichen Verkehrsfläche bis zu Zugangsbereichen, Eingangsbereichen, Aufzügen, Flure, Treppen usw.

siehe auch DIN 18040-1 Flächen, Platzbedarf

Es wird unterschieden zwischen Platzbedarf und Bewegungsflächen mit und ohne Richtungsänderung.

  • mit Richtungsänderung
    • Breite: ≥ 150 cm
    • Begegnungsfläche ≥ 180 x 180 nach höchstens 15 m Länge zum Ausweichen sich begegnender Rollstuhlfahrer
  • ohne Richtungsänderung und 6 m Länge + Wendemöglichkeit am Anfang und Ende
    • Breite: ≥ 120 cm

Wegebreiten von 1,80 m sind empfehlenswert, da das Vor- und Rückspringen von Wegekanten oft zu Mehraufwand führt. Mit dieser Breite ist auf der gesamten Länge eine Begegnung von Personen mit Rollstuhl, Kinderwagen oder Gehhilfen möglich. Bei geneigten Wegen und einer Breite von 1,50 m ist ein Rrückwärtsfahren mit dem Rollstuhl im Begegnungsfall schon recht beschwerlich.

Wenn das aufgrund beengter Verhältnisse nicht möglich ist, sind Wegebreiten von 1,50 m anzustreben, wenn diese nach 15 m eine Fläche von 1,80 x 1,80 m für die Begegnung aufweisen. Eine Breite von 1,20 m sollten die Ausnahme sein.

Bei abgewinkelten Wegen ist auf eine ausreichende Bewegungsfläche und Begegnungsfläche zum Abbiegen oder auch Wenden für Personen mit fahrbaren Mobilitätshilfen vorhanden sein.

Die geforderten Bewegungsflächen dürfen nicht durch Bauteile oder Ausstattungselemente eingeengt werden.

Querneigung, Längsneigung, Längsgefälle

Gehwege und Erschließungsflächen müssen eine feste und ebene Oberfläche aufweisen.

Abführung von Oberflächenwasser:

  • Querneigung 2,5 %
  • Längsneigung, Längsgefälle 3 %
  • Das Längsgefälle darf bis zu 6 % betragen, wenn in Abständen von höchstens 10 m Zwischenpodeste mit einem Längsgefälle von höchstens 3 % angeordnet werden.

MVV TB: Die Abschnitte 4.2.1 Gehwege, Verkehrsflächen, 4.3.6 Treppen und 4.3.8 Rampen finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.

Anmerkung :

DIN 18318 Querneigungen zum Ablauf von Oberflächenwasser:

  • bei Pflasterdecken aus Naturstein 3,0 %
  • bei Pflasterdecken aus Betonstein, Schlackenstein und Straßenklinker 2,5 %

Abweichungen dürfen nicht mehr als 0,4 % betragen.

Gehwegbegrenzung: Bei Abführung von Oberflächenwasser durch die angegebene Querneigung muß eine Randeinfassung mit Längsgefälle angeordnet werden oder die Grünfläche nach RaSt06 3 cm tiefer liegen. Diese abfallende Kante ist für Blinde schwer zu ertasten. Abhilfe schafft ein Oberflächenwechsel als Begrenzung.

Die Oberfläche der Fußgängerwege muss eben, stufenlos, griffig, fugenarm, rutschhemmend,taktil erkennbar, farblich kontrastierend sowie erschütterungs- und blendfrei ausgestaltet werden. (BMVBW 2000, S.23f.). Ein Kopffreiraum von mindestens 2,30 m ist zu beachten (DIN 18024-1, S.7).

PKW-Stellplatz

Skizze Parkplätze nach EAR 2023Skizze Auto

Einen Hinweis auf die Anzahl der PKW-Stellplätze findet man nicht. (vgl. DIN 18024-1)

Das Auto ist für viele Behinderte das wichtigste Hilfsmittel um mobil zu bleiben. Die Größe für einen privat zugeordneten Stellplatz kann man mit dem Straßenverkehrsamt je nach Autogröße und Verladungsart des Rollstuhls in unmittelbarer Nähe zum Hauseingang vereinbaren.

In der DIN 18040 werden für Stellplätze mindestens 350 cm breit und 500 cm lang und für Kleinbusse mindestens 350 cm breit, 750 cm lang und 250 cm hoch genannt.

Parkplätze in der Nähe der barrierefreien Zugänge sollten selbstverständlich sein. Die Senkrechtaufstellung oder Schrägaufstellung ermöglicht bei einer Breite von 350 cm das wahlweise Einparken nach Bedarf. Die Umstiegsfläche Auto-Rollstuhl darf nicht auf dem erhöhten Gehweg liegen.
Doppelparkstände nach EAR gehen von einer gemeinsamen Nutzung der Bewegungsfläche zwischen den Parkplätzen aus. Hier sollten Hinweistafeln (Gebrauchsanleitungen) die Nutzerfreundlichkeit verschiedener Entladungsmöglichkeiten verdeutlichen. Wie kommt der rückwärts einparkende Selbstfahrer an seinen Rolli?
Problematisch ist das Entladen eines Rollstuhls aus dem Kofferraum. Die Ausstiegsfläche liegt in der Fahrbahn. Borde müssen in ganzer Breite auf einer Höhe von 3 cm abgesenkt, taktil und optisch kontrastierend wahrnehmbar gekennzeichnet sein.
Das Gefälle sollte möglichst gering sein und 3 % nicht übersteigen.

Längsstellflächen sind ungeeignet, wenn der Rollstuhl auf der Fahrerseite entladen wird. Am ehesten eignen sie sich für Einbahnstraßen am linken Fahrbahnrand. Wird der Rollstuhl aus dem Heck entladen, ist die Länge von 500 cm nicht ausreichend.

Die HBVA (Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen) empfiehlt je nach örtlicher Gegebenheit etwa 3 % der Parkstände barrierefrei zu gestalten. Kleine Anlagen sollten mindestens einen barrierefreien Parkplatz erhalten. Empfohlen wird ein Teil der größeren Stellflächen temporär oder dauerhaft als Familienstellplatz auszuweisen. Dadurch wird der Kreis potenzieller Nutzungen auch auf Menschen ausgedehnt, die nicht über eine formelle Berechtigung zur Nutzung von Parkständen für Menschen mit Behinderungen besitzen aber dennoch größeren Platzbedarf benötigen.

Beim Transport im Kleinbussen/ Behindertentransport verbleibt der Behinderte oft im Rollstuhl. Der Ausstieg erfolgt über eine Rampe oder einen Hebelift, seitlich oder am Heck.
Beim seitlichen Ausstieg kann ein genügend breiter Gehweg in die erforderliche Breite mit einbezogen werden. Heckeinstiege sind problematischer, einschiebbare Zwischenbodenrampe haben eine Länge bis 260 cm, hinzu kommt noch die Bewegungsfläche für den Rollstuhl 150 cm x 150 cm.

siehe auch Bewegungsflächen an Fahrzeugen und in Garagen

Zugangsbereich und Eingangsbereiche

ideal:

  • sichere Orientierung bei sensorischen Einschränkungen
  • ausreichende Bewegungsfläche vor Türen

Autorinfo

nullbarriere.de

Frau Dipl.-Ing. Arch. Sonja Hopf

Rigaer Str. 89
10247 Berlin

030 52696250

Zusatzinfo

Gehwegbenutzung

§ 2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge: Die Benutzung der Gehwege durch Fahrzeuge ist nicht erlaubt. Fahrräder sind Fahrzeuge. Eine gemeinsame Nutzung Fußgänger-Radfahrer sollte abgelehnt werden.

§ 24 StVO Besondere Fortbewegungsmittel: Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder (Kinder im Alter bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.) und ähnliche Fortbewegungsmittel (Personen mit Inline-Skates).

Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen zuvor genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

DIN-Vertrieb

Der hier dargestellte Inhalt der DIN enthält deren Grundsätze und erlaubt daher auch keine rechtsgültige Verwendung. Der wiedergegebene Inhalt ist sinngemäß mit Hinweisen, Beispielen und Produktlösungen komplettiert.

DIN-Vertrieb: Beuth Verlag

Tipps

Straßeneinlauf

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barrierefreie Roste, griffig und überfahrbar für Rollstuhlräder

Überquerungsstellen

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Sonderbordsteine und Boden­indikatoren für getrennte Überquerungsstellen

Fahrbahn/Gehweg

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Kasseler Querungs­bord: barrierefreie Überrollbarkeit und eindeutige Erkenn­barkeit für Blinde und Sehbehinderte.

Freiflächenheizung

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Elektrische Boden­heizung für alle Betonsteine, Kunst­stein, Naturstein

barrierefreie Mülltonne

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mit Neigung für barrierefreie Einwurf­höhe

Treppen, Rampen

Treppen, Rampen

Treppen im öffentlichen Bereich sind durch Rampen oder Aufzugsanlagen zu ergänzen.

Personenaufzug

Personenaufzug

Behindertenaufzug, Senkrechtlift gemäß DIN 18040, DIN EN 81-70