Gesetze und VerordnungenDrucken
Landesbauordnungen, Richtlinien und Verordnungen, weitere DIN-Normen
Die Landesbauordnung (LBO) ist ein Landesgesetz, das allgemeine Anforderungen an Bauwerke stellt, während die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) diese Anforderungen konkretisiert und technische Regeln wie DIN-Normen anführt. Die VV TB ist somit eine Ausführungsvorschrift zur LBO und dient als Grundlage für die technische Planung und Ausführung von Bauvorhaben.
"Barrierefrei sind bauliche Anlagen, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."
Hinweis: Ermessensspielraum einer Behördebei der Anwendung von gesetzlichen Vorschriften, Normen usw.
MUSS, SOLL und KANN haben wesentliche Bedeutung im Verwaltungsrecht
- MUSS: kein Ermessen
- SOLL: intendiertes Ermessen (i.d.R. muss so entschieden werden, bei untypischen Fällen aber Ermessen)
- KANN: die Behörde hat freies Ermessen
Auszüge aus der Musterbauordnung und einzelnen Paragraphen zu barrierefrei Bauen aus den Landesbauordnungen der Bundesländer und den Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmungen.
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
VDI 6008: Barriefreie und behindertengerechte Lebensräume
barrierefreie Produkte Fachbericht 124
Arbeitstättenverordnung, Heimmindestbauverordnung, Heimgesetz, HOAI
Normen, Richtlinien und Empfehlungen beinhalten den aktuellen Stand der Technik und stehen jedermann zur Anwendung frei, ohne zunächst rechtlich verbindlich zu sein. Rechtsverbindlich werden sie durch die Bezugnahme oder Einführung in Gesetze und Verordnungen.