Finanzielle Leistungen der PflegekasseFacebookTwitterEmailDrucken

Pflegesachleistung, Pflegegeld, Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson, Kombinationspflege, Hilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, Teilstationäre Tagespflege und Nachtpflege, Vollstationäre Pflege für die Pflegegrade

Pflegeversicherung - Pflegeleistungen

Stand: 01.01.2022

Die Sachleistungsbeträge wurden um fünf Prozent ab dem 1. Januar 2022 erhöht. Die monatlichen Beträge steigen je nach Pflegegrad auf 724 Euro, 1363 Euro, 1693 Euro beziehungsweise 2095 Euro.

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege (§ 36 SGB XI)
Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 0 EUR
Pflegegrad 2 724 EUR
Pflegegrad 3 1.363 EUR
Pflegegrad 4 1.693 EUR
Pflegegrad 5 2.095 EUR

Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

Pflegegeld für häusliche Pflege (§ 37 SGB XI)
Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 0 EUR
Pflegegrad 2 316 EUR
Pflegegrad 3 545 EUR
Pflegegrad 4 728 EUR
Pflegegrad 5 901 EUR

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)
Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1-5 40 EUR

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wie Senioren- oder Pflege-Wohngemeinschaften gibt es seit 01.01.2017 eine Anschubfinanzierung (Pflegegrade 1-5). Die einmalige Höchstsumme beträgt 2.00 EUR pro Person bz. 10.0000 EUR pro Wohngruppe.

Der pauschale Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen beträgt seit 01.01.2017 für alle Pflegegrade (1-5) 214 EUR pro Monat.

Hinweis: Die Höchstgrenze einer ambulant betreuten WG liegt bei 12 Personen.

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI)

Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege) beträgt seit 01.01.2017 1.612 EUR, der Zeitumfang 42 Kalendertage.

Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann unter Anrechung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 EUR (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.

Verhinderungspflege - Was ist das?

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege beträgt seit 01.01.2022 für die Pflegegrade 2-5 1.774 EUR. Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag i.H.v. 125 EUR eingestzt werden

Künftig kann die Kurzzeitpflege unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag von 1.774 EUR auf dann 3.386 EUR verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die zeitliche Beschränkung erweitert sich in diesem Falle ebenfalls um das Doppelte auf 8 Wochen pro Kalenderjahr.

Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht in begründeten Einzelfällen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 40 SGB XI)
Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1-5 4.000 EUR
Pflegegrad 1-5 bei Zusammenwohnen mehrerer Anspruchsberechtigter 16.000 EUR

Zuschuss der Pflegekasse

Teilstationäre Pflege

Teilstationäre Pflege (Tagespflege und Nachtpflege) (§ 41 SGB XI)
Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 bis 125 EUR einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 689 EUR
Pflegegrad 3 1.298 EUR
Pflegegrad 4 1.612 EUR
Pflegegrad 5 1.995 EUR
* Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Hinweis: Wenn der oder die Angehörige verstirbt, die man pflegt, zahlt die Pflegversicherung das Pflegegeld bis zum Ende des Monats. Betreuungsleistungen werden bis zum Todestag erbracht, und der Pflegedienst wird bis ebenfalls zum Todestag bezahlt.

Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.

Vollstationäre Pflege

Vollstationäre Pflege - § 43 SGB XI
Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich
Pflegegrad 2 770 EUR
Pflegegrad 3 1.262 EUR
Pflegegrad 4 1.775 EUR
Pflegegrad 5 2.005 EUR

Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die zum Beispiel in einem Pflegeheim leben, unterstützt.

Leistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI)

Der Höchstbetrag zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen beträgt bereits seit 2015 266 EUR pro Monat.

Zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI)

Seit 01.01.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sollen Pflegebedürftige und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel eine Betreuung oder hauswirtschaftliche Versorgung oder die Organisation des Pflegealltags finanzieren helfen.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt und mit anderen Leistungsansprüchen nicht verrechnet.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag - maximal aber die Hälfte des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages - für niedrigschwellige Betreuungsangebote und Entlastungsangebote verwenden.

Rente für die Pflege von Angehörigen

Rentenerhöhende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Leistungen der Sozialen Sicherung (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung während der pflegerischen Tätigkeit, geregelt in Paragraf 44 SGB XI) stehen nur Pflegepersonen zu, die einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen (Paragraf 19 Satz 2 SGB XI).

Rente für die Pflege von Angehörigen

Angehörigen-Entlastungsgesetz

Viele ältere Menschen nehmen keine Unterstützung vom Sozialamt in Anspruch, weil sie nicht möchten, dass ihre Kinder damit belastet werden, was immer wieder zu einer Unterversorgung führt.

Ab 1. Januar 2020 gilt, dass Kinder von Pflegebedürftigen, die "Hilfe zur Pflege" über das Sozialamt erhalten, erst dann zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden, wenn sie ein jährliches Einkommen von über 100.000 EUR haben. Diese Einkommensgrenze gilt sowohl bei stationärer Pflege in einem Pflegeheim, als auch bei Pflege im häuslichen Bereich, wenn das eigene Einkommen der Betroffenen dafür nicht ausreicht.

Kinder von Eltern, die zwar nicht pflegebedürftig sind, aber eine Behinderung haben und deswegen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, werden - unabhängig vom Angehörigen-Entlastungsgesetz - bereits durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) entlastet. Dort ist geregelt, dass Kinder von Eltern mit Behinderungen ab dem 1. Januar 2020 überhaupt nicht mehr zu Leistungen der Eingliederungshilfe, die ihre Eltern erhalten, herangezogen werden.

Leider gab es keine Anpassung bei der Unterhaltspflicht von Ehepartnern im Pflegefall. Hier besteht nach wie vor die Pflicht, das gemeinsame Einkommen und Vermögen bis auf geringe Schonbeträge für die Pflege einzusetzen. Dies führt in vielen Fällen zu starken finanziellen Belastungen.

Anfrage zur Pflegeversicherung

Autorinfo

nullbarriere.de

Frau Dipl.-Ing. Arch. Sonja Hopf

Rigaer Str. 89
10247 Berlin

030 52696250

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