DIN 18040-3

Fußgängerbereiche

Verkehrszeichen für den Verkehrsberuhigten BereichRippenplatten auf Gehweg

Verkehrsberuhigte Bereiche, zum Beispiel die Fußgängerzone oder die Spielstraße, sind für Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrzeuge sowie Blinde und Sehbehinderte, Nutzer von Rollstühlen und von Rollatoren gleichermaßen zugänglich und nutzbar zu planen.

Im Fußgängerbereiche muss für Blinde und Sehbehinderte eine Kopffreiheit von 2,25 m gewährleistet werden. Einbauten oder andere Hindernisse dürfen die verkehrsberuhigten Bereiche nicht beeinträchtigen und es muss eine taktile und visuelle Führung durch Leitelemente gewährleistet sein.

Außerdem müssen die Fußgängerbereiche stufenlos gestaltet sein, damit Rollstuhlnutzer und Nutzer von Rollatoren sich dort bewegen können.

Der Boden muss für Rollstuhl- und Rollatorrollen befahrbar sein und es darf keine Rutschgefahr bestehen.

Fußgängerbereiche müssen eine Mindestbreite von 1,80 m haben, damit zwei Rollstuhlnutzer problemlos aneinander vorbei fahren können. Des Weiteren müssen die Anforderungen an Längsneigungen und Querneigungen erfüllt werden.

In städtebaulich sensiblen oder in denkmalgeschützten Bereichen können diese Regelungen ebenfalls angewendet werden.

Shared Space

"Shared Space" ist ein Gedanke, der weltweit immer mehr Beachtung erhält. Das"Shared Space"-Prinzip findet beispielsweise bei der Planung von Gemeinschaftsstraßen Anwendung.

Hier muss ebenso gewährleistet sein, dass blinde und sehbehinderte Menschen diese Gemeinschaftsstraßen gefahrlos nutzen können, denn das Prinzip von "Shared Space" setzt auf "Kommunikation des Sehens und Gesehenwerdens".

Leitelemente, die sowohl visuell als auch taktil kontrastierend sind, sichern die Nutzbarkeit dieser Gemeinschaftsstraßen für Blinde und Sehbehinderte.

Die Leitelemente müssen so angeordnet sein, dass man sich in Längsrichtung orientieren kann und die Gemeinschaftsstraße in Längsrichtung passierbar ist. Sicherheit muss geboten werden, indem die Bereiche, die vorrangig von Kraftfahrzeugen genutzt werden, möglichst umgangen werden können. Außerdem müssen Überquerungsstellen durch die Leitelemente auffindbar und nutzbar sein.

Ruhender Verkehr darf die Leitelemente nicht verdecken.

Zwar kommen "Shared Spaces" dem Prinzip nach ohne Verkehrszeichen aus, es sollte aber trotzdem nicht von sicheren Überquerungsstellen abgesehen werden.

Bereiche, die für den Fußgängerlängsverkehr vorgesehen sind, müssen auch in Shared Spaces für Rollstuhl- und Rollatornutzestufenlos, erschütterungsarm berollbar und rutschhemmend ausgebildet werden.

Die Anforderungen an Mindestbreite, Längsneigungen und Querneigungen müssen gleichermaßen erfüllt werden.

Außerdem sind Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs in Gemeinschaftsstraßen barrierefrei zu planen. Das bedeutet, dass die Haltestellenplattformhöhe der Fahrzeugbodenhöhe anzugleichen ist. Flächen, die zur Anfahrt an die Haltestellenplattform notwendig sind, müssen freigehalten werden und die Wartefläche muss für die Fahrgäste gesichert sein.


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Autorinfo

nullbarriere.de

Frau Dipl.-Ing. Arch. Sonja Hopf

Rigaer Str. 89
10247 Berlin

030 52696250

Zusatzinfo

Verkehrszeichen des Verkehrsberuhigten Bereiches

Gebot oder Verbot

  1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
  2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
  3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
  5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

DIN-Vertrieb

Der hier dargestellte Inhalt der DIN enthält deren Grundsätze und erlaubt daher auch keine rechtsgültige Verwendung. Der wiedergegebene Inhalt ist sinngemäß mit Hinweisen, Beispielen und Produktlösungen komplettiert. DIN-Vertrieb: Beuth Verlag

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