DIN 18040-1 Treppen
Treppen sind in öffentlich zugänglichen Gebäuden als einzige vertikale Verbindung unzulässig und müssen durch Aufzüge oder Rampen ergänzt werden.
Treppen, Handlauf
Treppen
Nach DIN 18065 - Treppen ist ein Treppenlauf eine ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen (drei Steigungen) zwischen zwei Ebenen. Treppen müssen mindestens auf einer Seite einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei Treppenläufen und Podesten sind die freien Seiten– soweit vorhanden– als Sicherung gegen Absturz mit Geländern zu versehen, wenn sie an mehr als 100cm tiefer liegende Flächen angrenzen.
Unfälle auf Treppen sind ein Schwerpunkt in der Unfallstatistik.
Sie sind in öffentlich zugänglichen Gebäuden als einzige vertikale Verbindung unzulässig und müssen durch Aufzüge oder Rampen ergänzt werden. Sie sind beidseitig mit Handläufen zu versehen.
Treppen müssen gerade Läufe haben. Erst ab einem Innendurchmesser von 2 m sind gebogene Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar.
Offene Setzstufen oder unterschnittene Trittstufen sind unzulässig, schräge Setzstufen bis 2 cm Unterschneidung sind möglich.
In öffentlich zugänglichen Gebäuden sind Stufenvorderkantenmarkierungen an jeder Stufe von Treppen mit bis zu drei Stufen und Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden, Pflicht. In Treppenhäusern betrifft das die erste und letzte Stufe, sinnvoll sind jedoch alle Stufen. Die Markierung ist in voller Breite und umgreifend anzuordnen, d.h. auf der Stirnseite (Setzstufe) in einer Breite von mindestens 1 cm, vorzugsweise 2 cm, auf der Trittstufen eine Breite zwischen 4 cm bis 5 cm. Der Kontrast ist nicht nur gegenüber den Stufen sondern auch gegenüber dem Podest zu wählen. Setzstufen mit sich verringernder Höhe oder Trittstufen mit sich verjüngender Tiefe, sind nicht geeignet. Dies gilt auch für Einzelstufen.
Bewährt haben sich hierbei eingelassene Stufenvorderkantenmarkierungen. Aufgesetzte (geklebte) Markierungen eignen sich schlecht beim Einsatz von Treppensteigern.
Für blinde Menschen ist die Absturzgefahr an Treppen und Stufen, die frei im Raum beginnen oder deren Lage sich nicht unmittelbar aus dem baulichen Kontext ergeben, zu minimieren. Dazu sollte am Austritt direkt hinter der obersten Trittstufe ein taktil erfassbares Feld, z. B. mit unterschiedlichen Bodenstrukturen oder Bodenindikatoren angeordnet werden, das mindestens 60 cm tief und so breit wie die Treppe sein sollte. Ein solches Feld sollte ebenso am Antritt direkt vor der untersten Setzstufe angeordnet werden, um die Auffindbarkeit für blinde Menschen zu erleichtern. Ein Leuchtdichtekontrast zwischen diesen Feldern und dem Stufenbelag ist zu vermeiden, um die Stufenvorderkantenmarkierung (s. o.) visuell hervorzuheben.
In der DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum, Ausgabe 2020-12 heißt es: "Bei Treppen kann vor der untersten Stufe ebenfalls ein Aufmerksamkeitsfeld vorgesehen werden. Führt ein Leitsystem auf eine Treppe, so ist auch unten ein Aufmerksamkeitsfeld erforderlich. Die Aufmerksamkeitsfelder erstrecken sich über die Breite der Treppe (oder Rampe). Sie müssen 60 cm bis 90 cm, tief sein und oben an die oberste Trittstufe anschließen. Um auf der unteren Ebene eine Scheinstufe zu vermeiden, muss das Aufmerksamkeitsfeld um 60 cm von der Setzstufe abgerückt werden."Aufmerksamkeitsfelder sollten also grundsätzlich abgerückt werden oder entfallen. Das Feld unten ist als Warnung nicht erforderlich.
Unten an der Treppe geht es nur darum, dass Blinde diese finden. Dafür eignet sich mit Abstand der Auffindestreifen, das Leitsystem oder ein Aufmerksamkeitsfeld. Wer kann, soll die Stufenkantenmarkierung kontrastreich sehen.
Handlauf
Die Handläufe sind durchlaufend an Treppenauge oder Rampenauge, Zwischenpodesten und über Fensteröffnungen, Heizflächen und ähnliches hinwegzuführen. Sie müssen am freien Ende mindestens 30 cm über das Treppenende waagrecht und mit einer Rundung zur Wand/ Seite oder nach unten fortgeführt werden.
Sie sind griffsicher, gut umgreifbar, rund oder oval mit einem Durchmesser von 30 bis 45 mm anzufertigen. Der lichte Abstand zur Wand beträgt 50 mm.
Eine kontrastreiche Ausbildung erleichtert die Orientierung.
In öffentlichen Bereichen sollten sie Informationen z.B. über Gebäudegeschosse, auf Anfang und Ende von Rampenläufen und Treppenläufen, auf die Richtung von Rettungswegen erhalten.
An Rampen und Treppen, die für Kinder vorgesehen sind, sollte ein zweiter Handlauf in einer niedrigeren Höhe angebracht sein, um Kinder und Personen mit kleinerer Statur bei der Benutzung zu unterstützen.
Geländerhöhen und Handläufe für Kleinkinder
Die Sicherung gegen das Überklettern und Durchstürzen von unbeaufsichtigten Kleinkindern ist für Gebäude im Allgemeinen explizit mit einer Höhe von 70 cm geregelt.
In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, darf der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen und die Geländer sind so zu gestalten, dass ein Überklettern des Treppengeländers erschwert wird, z.B. durch Anordnung senkrechter Stäbe oder einer Scheibe im unteren Bereich bis zu einer Höhe von 70 cm oder einem um mindestens 15 cm nach innen gezogenen Handlauf. (DIN 18065 Treppen)
- Vertikale Geländerstäbe (Abstand < 12 cm)
- Schiffsgeländer (um 15 cm nach innen geführter Handlauf)
- horizontale Geländerstäbe mit einem Abstand von maximal 20-25 mm
- vorgestellte (Glas-)Platten
Treppenhandläufe können in der Höhe von der Geländerhöhe abweichen, sie sollten bequem benutzt werden können. Je nach Alter sind für Kinder Handläufe in 60-80 cm Höhe anzubringen. Sonst gilt die Höhe von 85 bis 90 cm, gemessen lotrecht über Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf.
Handlaufbeschriftungen
Die Informationen sind auf den Handläufen so anzubringen, dass die ertastende Hand sie leicht entdecken und lesen kann. Das bedeutet:
Der blinde und hochgradig Sehbehinderte sollte die Handlaufbeschriftung immer an einer bestimmten Stelle des Handlaufs finden: Bei Treppenhandläufen an der Schräge des Handlaufs oberhalb der ersten resp. letzten Stufe bzw. direkt neben dem Handlaufknick, bei Handläufen in Fluren neben der betreffenden Tür in der Regel an der Seite, wo sich die Türklinke befindet. Bei längeren Handläufen, die weit in Gänge oder Zugangsflure hineinreichen, kann am Beginn des Handlaufs eine zusätzliche Information angebracht werden.
Die Handlaufschilder sind so zu gestalten, dass bei runden Handläufen die erhabene Profilschrift nach oben weist (Position 12 Uhr) und die Braillebeschriftung hinter dem Handlauf zur Wand weist. Sie ist hierbei auf dem Kopf stehend zu 6 montieren. Bei schmalen hohen Handläufen ist die Information hinter dem Handlauf (wandseitig) auf dem Kopf stehend anzubringen, da sie nur so von der umgreifenden Hand gelesen werden kann. Bei flachen, breiten Handläufen ist sie oben auf dem Handlauf nach oben weisend anzubringen, wobei die Beschriftung in Richtung des Handlaufs auszurichten ist.
Die Schriftgröße für die erhabene Profilschrift auf Handläufen sollte zwischen 10 mm und 13 mm Schrifthöhe, gemessen an der tastbaren Oberkante, liegen.
In Bereichen mit starkem Publikumsverkehr (großen Bahnhöfen, Flughäfen, Kaufhäusern, Theatern etc.) sollten Handlaufbeschriftungen mit erhabener Profilschrift aus Gründen einer schnelleren Erfassbarkeit auf 15 bis in Einzelfällen maximal 20 Ziffern und Buchstaben begrenzt werden.
Der Inhalt der Information auf den Handläufen ist in jedem Fall mit den örtlichen Blinden- und Sehbehindertenverbänden abzustimmen, um die für Blinde und sehbehinderte Menschen relevanten Informationen zu ermitteln.
Quelle: Richtlinie für taktile Schriften Anbringung von Braille- und erhabener Profilschrift und von Piktogrammen (Fassung vom 27. Mai 2007)
Fahrtreppen oder geneigte Fahrsteige
- Fahrtreppen, Rolltreppen: kraftbetriebene Anlagen zur Beförderung von Personen mit umlaufenden Treppen für große Menschenzahl.
- Fahrsteige: zum transportieren von Einkaufswagen, Transportwagen
Mit den nachfolgenden Eigenschaften sind Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar:
- Geschwindigkeit bis zu 0,5 m/s;
- Vorlauf bei Fahrtreppen mindestens drei Stufen;
- Steigungswinkel der Fahrtreppen vorzugsweise nicht mehr als 30° (entspricht 57,7 %);
- Steigungswinkel der Fahrsteige nicht mehr als 7° (entspricht 12,3 %).
Auf die sichere Benutzung von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist durch geeignete Informations- und Sicherheitszeichen hinzuweisen (DIN EN 115). Sie sind nicht als Flucht- und Rettungswege geeignet.
Die Frage ist für Blinde: Wie komm ich hin? Jetzt rauf oder runter? Wann bin ich da?
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z.B. Geländerbausätze, taktile Handlaufbeschilderungen, Antirutschbeschichtungen