Senkrechtlifte, alternativ auch Plattformaufzug, Hauslift oder Homelift genannt, dienen dem Transport von Rollstuhlfahrern und ggf. einer Begleitperson. Oft ist eine Verschlüsselung vorgesehen.
Die Lifte müssen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG errichtet und betrieben werden. Ein Schacht mit Schachtabschlusstüren ist erforderlich. Bei gleichen Kabinenabmessungen kann der Schacht gegenüber herkömmlichen Aufzügen jedoch kleiner gehalten werden.
Da der Antrieb am Lastaufnahmemittel (Kabine) angeordnet werden kann, wird der sonst übliche, separate Maschinenraum eingespart. Die Kabine muss nicht allseits geschlossen sein, was zur Einsparung der Kabinenabschlusstüren führt. Dies ergibt eine geringere Breite und Tiefe des Schachtes. So passt sich der Senkrechtaufzug leichter in ein bestehendes Gebäude ein als ein herkömmlicher Personenaufzug.
In privat genutzten Wohnungen oder Einfamilienhäusern können Aufzüge gemäß Typ 1 (1 Rollstuhlbenutzer) nach DIN EN 81-70 Aufzüge oder auch mit kleineren Abmessungen ausreichend sein.
In neu zu errichtenden öffentlichen zugänglichen Gebäuden und im mehrgeschossigem Wohnungsbau müssen Aufzüge mindestens dem Typ 2 (1 Rollstuhlbenutzer mit einer Begleitperson) nach DIN EN 81-70 entsprechen um die Anforderungen der DIN 18040 Barrierefreies Bauen zu erfüllen.
Die Mindestabmessungen des Fahrkorbs müssen entsprechend den Landesbauordnungen 1,10 x 1,40 m betragen, die Türbreite 0,90 m und die Lastaufnahme 630 kg.





















