Fahrtkosten behinderter Menschen
Fahrkosten zur Arbeitsstelle
Arbeitnehmer können nach § 9 Abs. 1 Nummer 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) und Selbstständige nach § 4 Abs. 5 Nummer 6 EStG die Kosten für den Arbeitsweg als Werbungskosten geltend machen. Zu den Werbungskosten gehören alle durch den Beruf veranlasste Werbungskosten.
Für jeden Arbeitstag legt das Finanzamt im Regelfall die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zugrunde. Für die ersten 20 km werden 0,30 Euro und bis 2026 für jeden weiteren Kilometer 0,38 Euro pauschal bis höchstens 4 500 Euro im Jahr anerkannt.
Wird der Arbeitsweg jedoch mit dem PKW zurückgelegt, gilt der Höchstbetrag von 4 500 Euro nicht.
Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 und Menschen mit einem GdB von mindestens 50 und einer erheblichen Bewegungsunfähigkeit im Straßenverkehr, können statt der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Aufwendungen für den Arbeitsweg geltend machen (§ 9 Abs. 1 EstG). Statt der einfachen Entfernung werden dann die Kosten für Hin- und Rückfahrt mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer vom Finanzamt berücksichtigt.
Privatfahrten
Aufwendungen für Privatfahrten können in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" zur Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Damit sollen Kosten berücksichtigt werden, die aufgrund der Behinderung entstanden sind.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale beträgt für Menschen
- mit einem GdB von mindestens 80 oder mit einem GDB von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) 900 Euro und
- mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), mit dem Merkzeichen "Bl" (Blindheit), mit dem Merkzeichen "TBl" (Taubblindheit) oder mit dem Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) 4 500 Euro (§ 33 Abs. 2a EStG).
Werden die Anspruchsvoraussetzungen für beide Pauschalbeträge erfüllt, wird die höhere Pauschale gewährt.
Zusätzlich zur Pauschale sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.