Fahrtkosten behinderter Menschen
Fahrtkosten behinderter Menschen als außergewöhnliche Belastung
Bei erheblich gehbehinderten Steuerpflichtigen (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen "G") sind Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Im allgemeinen wird vom Finanzamt ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen.
Bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen (Merkzeichen "aG"), Blinden (Merkzeichen "Bl") und Hilflosen (Merkzeichen "H") dürfen in den Grenzen der Angemessenheit nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15.000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen.
Das Finanzamt berücksichtigt einen Aufwand von bis zu 0,30 EUR/km. Werden neben den Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel (z.B. für Taxis) geltend gemacht, wird die als angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3.000 km bzw. von bis zu 15.000 km entsprechend gekürzt.
Die berücksichtigungsfähigen privaten Fahrtkosten sind um die zumutbare Belastung zu kürzen.