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Fahrtkosten behinderter Menschen als außergewöhnliche Belastung

Nach § 33 Abs. 2a EStG (Einkommensteuergesetz) wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale gewährt. Dadurch müssen keine Einzelnachweise der tatsächlichen Fahrtkosten mehr vorgelegt werden. Zusätzlich zur Pauschale sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

Bei einem Grad der Behinderung ab 80 oder Grad der Behinderung ab 70 und Ausweismerkzeichen G wird eine Pauschale von 900 EUR gewährt. Personen mit dem Ausweismerkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind), TBl (taubblind) oder H (hilflos) erhalten einen einen Pauschbetrag in Höhe von 4 500 EUR.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen für beide Pauschalbeträge erfüllt, wird die höhere Pauschale gewährt.

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder mindestens 50 und einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr können – anstelle der Entfernungspauschale – die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstelle mit dem Pkw von 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem km geltend machen.

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Frau Dipl.-Ing. Arch. Sonja Hopf

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