DIN 18040-1 Rampen
Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung bis 6% Steigung gestattet werden. Rampen ermöglichen keine nennenswerten Höhenunterschiede.
Rampen, Handlauf
Rampen, Innenrampe, Außenrampe
Rampen ermöglichen keine nennenswerten Höhenunterschiede. Mit zwei Längen (einschließlich der Bewegungsflächen erreicht man eine Gesamtlänge von 16,50 m) sind maximal 72 cm Höhenunterschied zu überwinden.
Die angegebene Mindestbreite ist offensichtlich nicht für mehrläufige Rampen geeignet. Eine Begegnung zwischen Rollstuhlfahrern, Rollatornutzer, Kinderwagen etc. ist ausgeschlossen.
Die Einhaltung der maximalen Steigungen bzw. Gefälle sowie der Längenbegrenzungen der Rampen ist wichtig, um die Steigung mittels Greifreifenrollstuhl zu überwinden. Eine Querneigung würde die Bremssicherheit gefährden, der Rollstuhl umkippen.
- ohne Quergefälle mit maximal 6% Steigung
- Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm sind am Anfang und Ende der Rampe anzuordnen
- Zwischenpodest von mindestens 150 cm ab 600 cm Rampenlänge
- Die Entwässerung im Freien ist sicherzustellen; möglich sind Überdachungen oder Abtaueinrichtungen in besonders schneereichen Gegenden.
- Radabweiser beiderseits 10 cm hoch, außer bei Wänden
- beidseitige Handläufe, Durchmesser 3 bis 4,5 cm, 85 cm - 90 cm hoch
sie sind mit einer Rundung nach unten oder zur Seite abzuschließen - In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärtsführende Treppe angeordnet werden!
Verlängerung einer Rampe
Hier darf keine abwärts führende Treppe angeordnet werden. Ist eine Treppe dort unvermeidbar, muss ihr Abstand zu dem unteren Ende der Rampe mindestens 10 m und zu dem oberen Ende der Rampe mindestens 300 cm betragen.
Wird eine nutzbare Breite von mindestens 150 cm ausgeführt, darf die Länge der einzelnen Rampenläufe auf maximal 10 m vergrößert werden.
Rampenlänge, Steigungsverhältnis berechnen
Rampen werden in der E DIN 18040 im Punkt Innere Erschließung des Gebäudes behandelt.
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