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Staatliche Förderangebote für Häuslebauer

Der Staat unterstützt Bürger, die ihre eigenen vier Wände bauen oder kaufen wollen. Der Bund, die meisten Bundesländer und viele Kommunen bieten dafür diverse Förderinstrumente.

Stadtvilla mit DachgeschossEinfamilienhaus mit Pultdach

Wohneigentum für Familien (WEF)

Das Wohneigentum für Familien (WEF) richtet sich an Familien (Ehen, eheähnliche Gemeinschaften, Lebens­part­ner­schaften) und Alleinerziehende mit geringeren und mittleren Einkommen und mindestens einem im Haushalt lebenden minderjährigen Kind.

Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf maximal 90 000 EUR bei einem Kind betragen. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils 10 000 EUR.

Weitere Voraussetzungen:

  • Es darf noch kein Wohneigentum bestehen,
  • es wurde kein Baukindergeld gezahlt.

Der Kauf eines Grundstückes, der Neubau oder Kauf von Ferienhäusern und -wohnungen, die Nachfinanzierung bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben und die Umschuldung bestehender Kredite sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.

Der KfW-Kredit muss noch vor dem Baustart bei der Hausbank, Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank oder Bausparkasse beantragt werden.

Haushalte, die das WEF-Förderprogramm nicht in Anspruch nehmen können, weil sie über ein höheres Jahreseinkommen als 90 000 EUR verfügen, bereits Wohneigentum besitzen oder den Neubau nicht selbst bewohnen möchten, können den Kredit 297, 298 "Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude" (KFN) beantragen.

Neubau oder Ersterwerb von neu errichtetem Wohneigentum (Kredit 300)

Es wird ausschließlich der Neubau oder Erstkauf (Kauf spätestens ein Jahr nach der Bauabnahme) eines selbstgenutzten und klimafreundlichen Wohngebäudes oder Eigentumswohnung gefördert. Förderfähige Neubauten müssen als Effizienzhaus 40 (EH 40) errichtet werden, müssen spezifische Grenzwerte für die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus unterschreiten und dürfen keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse aufweisen.

Der Kredithöchstbetrag liegt mit ein oder zwei Kindern bei 170 000 EUR und steigt mit weiteren Kindern: Mit drei oder vier Kindern auf 200 000 EUR, ab fünf Kindern auf maximal 220 000 EUR.

Eine erhöhte Förderung erhält, wer den Nachweis des zusätzlichen Qualitätssiegels Nachhaltige Gebäude (QNG) erbringen kann: Mit ein oder zwei Kindern liegt der maximale Kreditbetrag bei 220 000 EUR, mit drei oder vier Kindern bei 250 000 EUR und steigt ab fünf Kindern auf maximal 270 000 EUR.

Kauf eines bestehenden Hauses oder einer bestehenden Eigentumswohnung (Kredit 308)

Für die Wohnimmobilie muss ein gültiger Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis der Energieeffizienzklasse F, G oder H vorliegen. Innerhalb von 4,5 Jahren ist das Gebäude oder die Wohnung auf den Standard "Effizienzhaus 70 EE" zu sanieren.

Der Kredithöchstbetrag liegt mit einem Kind bei 170 000 EUR, mit zwei Kindern bei 125 000 EUR und ab drei Kindern bei maximal 150 000 EUR.

Weitere Angebote der KfW Förderbank

Die KfW Förderbank bietet Häuslebauern zahlreiche weitere Förderprogramme im Bereich Bauen, Wohnen, Barrierefreiheit und Energiesparen, die zur Finanzierung von Investitionen in Wohnimmobilien dienen.

Die KfW Bankengruppe ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Förderzwecke der KfW Förderbank sind die Schaffung von Wohneigentum, die energetische Gebäudesanierung, die Modernisieren von Wohnraum einschließlich barrierefreien bzw. altersgerechten Umbaus, die Errichtung von sparsamen Neubauten sowie Fotovoltaikanlagen. Unter anderem stellt die Bundesregierung zur Umsetzung der Energieeffizienzinitiativen umfangreiche Mittel zur Verfügung, um die Programme zur CO2-Reduzierung attraktiv zu gestalten und die nationalen Verpflichtungen zum Klimaschutz aus Kyoto-Protokoll und Pariser Klimaabkommen zu erfüllen.

Die Wohnungsbauprämie

Die staatliche Wohnungsbauprämie ist ein Sparzuschuss. Seit 1952 dient sie der Wohnungsbauförderung und unterstützt zukünftige Besitzer privaten Wohneigentums bei der Bildung von Eigenkapital.

Anspruch haben alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen im Alter ab 16 Jahren, die prämienbegünstigte Aufwendungen zum Beispiel für Bausparverträge leisten. Seit 2021 darf das zu versteuernde Jahreseinkommen Alleinstehender 35 000 Euro sowie Ehegatten 70 000 Euro nicht übersteigen.

Die Prämie beträgt 10 Prozent der Beiträge eines Jahres, sofern mindestens 50 Euro im Jahr aufgewendet wurden. Je Kalenderjahr werden jedoch maximal Aufwendungen in Höhe von 700 Euro (Einzelperson) und 1 400 Euro (Ehepaar) bezuschusst. Die jährliche Höchstprämie beträgt demnach 70 Euro bzw. 140 Euro.

Die Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Prämie für vermögenswirksame Leistungen (VL), also für Geldbeträge, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Die VL können unter anderem auf Bausparverträge fließen oder direkt der Tilgung von Darlehen für selbstgenutzte Immobilien dienen. Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. In vielen Branchen bestehen Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen.

Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 9 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, die auf Bausparverträge oder für die genannte Darlehenstilgung verwendet werden, maximal 43 Euro jährlich für Alleinstehende und 86 Euro für Verheiratete. Dabei darf das zu versteuernde Einkommen 17 900 Euro bei Alleinstehenden und 35 800 Euro bei Ehegatten nicht übersteigen.

Das Wohn-Riestern

Die staatliche Hilfe für selbstnutzende Häuslebauer namens Wohn-Riestern hieße besser "Eigenheimrente", denn dieser Begriff steht im Gesetz. Wer mit einem Riester-Vertrag privat für das Alter vorsorgt, kann die Riester-Zulagen auf ein Bausparkonto leiten und so bei unveränderten eigenen Sparleistungen die Sparzeit verkürzen. Er kann die Riester-Zulagen aber auch direkt in die Tilgung eines laufenden Immobilienkredits stecken und sich dadurch schneller entschulden. Als dritte Möglichkeit kann das angesparte Geld aus einem Riester-Vertrag komplett entnommen und als Eigenkapital für den Bau oder Kauf einer Immobilie verwendet werden.

Die Riester-Förderung steht allen offen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, und deren Ehepartnern. Als Grundzulage erhalten Alleinstehende bis zu 175 Euro jährlich, Eheleute das Doppelte. Für jedes Kind kommt eine Kinderzulage von bis zu 185 Euro jährlich hinzu; für Kinder ab dem Geburtsjahr 2008 sind es bis zu 300 Euro im Jahr. Wer bei Abschluss eines Riester-Vertrags höchstens 25 Jahre alt ist, erhält außerdem noch einmalig 200 Euro dazu. Bei der Riester-Förderung gibt es keine Einkommensgrenzen. Der Eigenbeitrag des Sparers einschließlich der Riester-Zulagen muss mindestens vier Prozent seines Bruttoeinkommens des Vorjahrs betragen, um die volle Förderung zu erhalten. Andererseits werden aber höchstens 2 100 Euro pro Jahr gefördert. Zusätzlich prüft das Finanzamt, ob der Sparer neben der Zulage auch noch eine Steuerersparnis erzielt, die durch den Abzug der Beiträge als Sonderausgaben zustande kommen kann. Die geförderten Beträge sind, wie bei der Riester-Förderung üblich, auch beim Wohn-Riestern im Rentenalter zu versteuern.

Die Förderprogramme der Bundesländer

Neben den bundesweit geltenden vier Förderwegen unterstützt die öffentliche Hand den privaten Wohnungsbau für Selbstnutzer auch auf regionaler Ebene. So haben die meisten Bundesländer eigene Förderprogramme aufgelegt. In der Regel handelt es sich um zinsverbilligte Darlehen und direkte Zuschüsse für den Bau oder Kauf einer neuen Wohnung oder eines neuen Hauses, die die jeweilige landeseigene Förderbank vergibt. Die Förderungshöhen sind von Land zu Land unterschiedlich, ebenso die Zinssätze für Kredite, die Höhe der verlangten Eigenleistungen und die Art und Weise, wie Kinder berücksichtigt werden. Stets gelten auch Einkommensgrenzen. Interessenten für Länderförderungen sollten sich mit dem Förderinstitut ihres Bundeslandes in Verbindung setzen.

Auch viele Kommunen unterstützen private Bauherren

Darüber hinaus haben auch zahlreiche Städte und Gemeinden eigene Förderwege für den Haus- und Wohnungsbau in ihrer Gemarkung eingerichtet. Die Unterschiede der Förderungshöhe sind von Kommune zu Kommune noch größer als bei den Ländern, wenngleich es sich auch hier meist um zinsverbilligte Darlehen und direkte Zuschüsse für den Bau oder Kauf einer neuen Wohnung oder eines neuen Hauses handelt. In der Regel werden darüber hinaus ebenfalls Eigenleistungen verlangt und Einkommensgrenzen gesetzt. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht weder bei den Kommunen, noch bei den Ländern. Die Vergabe der Mittel erfolgt in der Regel nach dem Windhundverfahren, das heißt in der Reihenfolge der Antragseingänge, bis das verfügbare Geld verbraucht ist.

Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen gelten als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für den behindertengerechten bzw. barrierefreien Umbau von Wohneigentum können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Allerdings muss mit einem Attest nachgewiesen werden, dass der Umbau aus medizinischer Sicht notwendig war. Absetzbar sind nur Standardausführungen.

Von der Pflegekasse erhaltene Zuschüsse für den behindertengerechten Umbau müssen zuvor von den Kosten abgezogen werden.

Öffentlich geförderte Maßnahmen für zinsverbilligte Kredite oder steuerfreie Zuschüsse können steuerlich nicht abgesetzt werden.

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