München Förderung barrierefreier Arztpraxen
In München wird die Barrierefreiheit ärztlicher Praxen mit einem Zuschuss gefördert. Die Förderung pro Praxis für Umbaumaßnahmen oder Anschaffungen beträgt einmalig bis zu 20.000 Euro.
Barrierefreiheit äztlicher Praxen
München geht mit gutem Beispiel voran: Mit dem Förderprogramm Barrierefreiheit ärztlicher Praxen werden können niedergelassene Ärztinnen und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung unterstützt, die ihre Praxen barrierefrei gestalten möchten.
Die Förderung pro Praxis für Umbaumaßnahmen oder Anschaffungen beträgt einmalig bis zu 20.000 EUR. Sind die Kosten für den Umbau und/oder die Anschaffung von barrierefreier Ausstattung niedriger als 20.000 EUR, werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.
Der Antrag für die Förderung kann ab dem 15.09.2025 bis einschließlich 31.12.2027 beim Gesundheitsreferat München eingereicht werden, solange Mittel verfügbar sind.
Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Anträge werden durch ein Gremium von sachverständigen Personen aus der Verwaltung und Interessenvertreterinnen und -vertretern von Menschen mit Behinderungen auf die Förderfähigkeit überprüft.
Wer wird gefördert?
Haus- und fachärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische niedergelassene Praxen, (fachübergreifende) Praxisgemeinschaften, fachübergreifende sowie überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Teil-BAG, Medizinische Versorgungszentren (MVZ), sofern sie an der vertragsärztlichen Versorgung gem. § 73 SGB V teilnehmen. Voraussetzung für den Erhalt von Zuwendungen ist, dass die Zuwendungsempfänger die Versorgung für Münchner Bürgerinnen und Bürger erbringen.
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen, Betreiber, Mieterinnen und Pächter der jeweiligen Praxis. Antragsberechtigt sind auch Eigentümerinnen von Gebäuden, in denen ärztliche Praxen mit einer Mindestlaufzeit der Miet- oder Pachtverträge von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung betrieben werden.
Für die Anschaffung von Gegenständen und Geräten gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren, beginnend ab Anschaffungsdatum. Ebenso beträgt die Bindungsdauer des Praxisbetriebes am Standort bei baulichen Veränderungen bzw. baulichen Maßnahmen drei Jahre, beginnend ab Antragstellung. Während dieser drei Jahre muss die Kassenzulassung durchgehend vorliegen.
Was wird gefördert?
- Barrierefreie Zugänge (mobile und feste Rampen, Teppenlifte, Plattformlifte, Aufzüge)
- Barrierefreie Sanitäranlagen, (z.B. Einbau einer barrierefreien Toilette, Umbau zu einer "Toilette für Alle")
- Barrierefreie Gestaltung und Umbau der Behandlungsgegebenheiten
- Barrierefreie Kommunikation (z.B. induktive Höranlagen, visuelle Informationen im Wartezimmer)
- Medizinische Geräte (z.B. Höhenverstellbare Untersuchungsstühle und -liegen, Hebelifter)
- Sonstige Hilfsmittel, (z.B. Stühle mit Arm- und Rückenlehnen im Wartebereich, Rollstuhlwaage)
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