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Tipps für Rollstuhlfahrer mit E-Rollstuhl

Auszug aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 1 Grundregel der Zulassung

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

§ 2 Eingeschränkte Zulassung zur Teilnahme am Verkehr

(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen  von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.

(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.

§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind [...]

(2) motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),

[...]

2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

§ 10 Mindestalter

(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:

Tabelle

Abweichend von den Nummern 7 und 9 der Tabelle in Satz 1 beträgt im Inland das Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle

  1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden, und
  2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e oder f, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.

(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen

a) eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a,
b) eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen

(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder auf einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.

§ 11 Eignung

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird [...]

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung  des Bewerbes begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die  Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens  durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung  bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen  Mangel nach Anlage 4 (Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kfz, Anm. d. Red.) oder Anlage 5 (Eignungsuntersuchung, Anm. d. Red.) hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das  Gutachten von einem

  1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
  2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
  3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
  4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" oder
  5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt.

erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

  1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
  2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,

[...]

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

  1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
  2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrages durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der  Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie  bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene  ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.


Anmerkungen

zu §2 (1): Die Vorschrift über die bedingte Zulassung in § 2 ist einerseits ein bedingtes Verbot der Teilnahme am Verkehr und andererseits ein Gebot zur Sicherung bei der eingeschränkten Bewegung im Verkehr. Zuwiderhandlungen sind strafbar, soweit die Tat  nicht nach anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist.

Bei erheblich gehbehinderten Steuerpflichtigen (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen "G") sind Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Im allgemeinen wird vom Finanzamt ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen.

Bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen (Merkzeichen "aG"), Blinden (Merkzeichen "Bl") und Hilflosen (Merkzeichen "H") dürfen in den Grenzen der Angemessenheit nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15.000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen.

Das Finanzamt berücksichtigt einen Aufwand von bis zu 0,30 EURO/km. Werden neben den Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel (z.B. für Taxis) geltend gemacht, wird die als angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3.000 km bzw. von bis zu 15.000 km entsprechend gekürzt.

Die berücksichtigungsfähigen privaten Fahrtkosten sind um die zumutbare Belastung zu kürzen.


Tipps für Rollstuhlfahrer

Für das Fahren mit einem Elektrorollstuhl ist kein Führerschein erforderlich, siehe § 4 und § 10 FeV.

Je nach vertraglicher Regelung bleibt der Kostenträger Halter des Elektrofahrzeugs.

Fahrverhalten stets auf die gegebenen Witterungs- und Straßenverhältnisse einstellen.

Bei schlechten Sichtverhältnissen und besonders bei Dunkelheit die Beleuchtungsanlage grundsätzlich einschalten, um besser sehen zu können und selbst besser gesehen zu werden (helle, auffällige Kleidung).

Es sollte darauf geachtet werden, dass die Fahrscheinwerfer, Blink- und Rückleuchten nicht durch Kleidung, oder andere am Rollstuhl befestigte Gegenstände abgedeckt sind. Vor jeden Fahrtantritt ist die Beleuchtungsanlage zu überprüfen.

Wie auch beim Führen anderer Fahrzeuge darf nicht unter Alkoholeinfluss oder Medikamenteneinwirkung (Packungsbeilage beachten) gefahren werden.


Sämtliche Elektrorollstühle sind Kraftfahrzeuge im Sinne der StVZO, auch ein Zimmer- Elektrorollstuhl, der auf öffentlichen Wegen verwendet wird! Sie unterliegen mit Ihrem Fahrzeug der Straßenverkehrsordnung, weshalb der Elektrorollstuhl, sobald er im öffentlichen Verkehr eingesetzt wird, mit einer Beleuchtungsanlage ausgestattet sein muss.

Elektrorollstühle über 6 km/h

Alle Fahrzeuge, die mehr als 6 km/h bis maximal 25 km/h erreichen, müssen über eine separate Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versichert werden und erhalten zum Nachweis ein Versicherungskennzeichen, das so genannte Mofaschild.
Eine Diebstahlversicherung ist über die Teilkaskoversicherung möglich
Betriebserlaubnis erforderlich

Elektrofahrzeuge bis 6 km/h

Elektrofahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 6 km/h sind ohne Zusatzkosten in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Dazu muss lediglich ein Antrag beim zuständigen Versicherungsunternehmen eingereicht werden. Alle Fahrzeuge, die mehr als 6 km/h bis maximal 25 km/h erreichen, müssen dagegen über eine separate Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versichert werden und erhalten zum Nachweis ein Versicherungskennzeichen, das so genannte Mofaschild.

Neu im Straßenverkehr: E-Scooter/-Roller

Seit Juni 2019 sind E-Scooter/-Roller per Gesetz im Straßenverkehr erlaubt:

  • Das Mindestalter zur Nutzung liegt bei 14 Jahren.
  • Es wird kein Führerschein benötigt.
  • Es besteht keine Helmpflicht.
  • Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben.
  • Wie bei Elektrorollstühlen über 6 km/h darf der E-Roller nicht auf Gehwegen fahren. Erlaubt sind Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen.

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Zusatzinfo

Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 20.7.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199)

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