DIN 18024-2 Versammlungs-, Sport- und Gaststätten
Hinweis
Die Norm DIN 18040-1 ersetzt die DIN 18024-2. Die Anwendung wird in den Technischen Baubestimmungen der Bundesländer geregelt. Über den Link finden Sie eine Übersicht über die eingeführten relevanten Normen zum barrierefreien Bauen in den Bundesländern.
Versammlungsstätten, Sportstätten und Gaststätten
Plätze für Rollstuhlbenutzer müssen mindestens 95 cm breit und 150 cm tief sein.
1%, mindestens jedoch 2 Plätze, sind für Rollstuhlbenutzer vorzusehen. Je nach Bedarf sind weitere Plätze vorzusehen. Sitzplätze für Begleitpersonen sind neben dem Rollstuhlplatz vorzusehen.
Beherbergungsbetriebe
Es sind 1%, mindestens jedoch 1 Zimmer, nach DIN 18025-1 zu planen und einzurichten.
Jedes rollstuhlgerechte Gästezimmer muss mit Telefon ausgestattet sein.
In rollstuhlgerechten Gästezimmern sollten alle Geräte (z. B. Vorhänge, Türverriegelung) fernbedienbar sein.
Zimmer in Hotels und Pensionen müssen im allgemeinen Gebäudebereich allen Grundforderungen der DIN 18024-2 entsprechen, d.h. Tür- und Gangbreiten, Bewegungsflächen, barrierefreie Toilettenanlage usw. Zu empfehlen ist, alle Zimmer grundsätzlich zumindest präventiv und flexibel nach DIN 18025-1 zu planen. Eine Verteuerung ergibt sich dadurch nicht. Es ergibt sich eine besondere Angebotserweiterung für Geschäftsreisenden aber auch für ältere Gäste. Barrierefreie Zimmer sind Räume mit maximalem Komfort und höchster Bequemlichkeit.
Einzelne barrierefreie Zimmer nach DIN 18025-1 sind, vorrausgesetzt das Gebäude ist mit einem entsprechendem Aufzug voll erschlossen, auf verschiedene Geschosse zu verteilen und möglichst mit Verbindungstür zum Nachbarzimmer zu versehen. So besteht die Möglichkeit Begleitpersonen direkt nebenan unterzubringen.
Tresen, Serviceschalter und Verkaufstische
Zur rollstuhlgerechten Nutzung sollte die Höhe von Tresen, Serviceschaltern und Verkaufstischen 85 cm betragen.
Bei mehreren gleichartigen Einrichtungen ist mindestens ein Element in dieser Höhe anzuordnen und unterfahrbar auszubilden. Kniefreiheit muss in 30 cm Tiefe in mindestens 67 cm Höhe gegeben sein.