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Rampen, Handlauf

Rampen, Innenrampe, Außenrampe

Rampen ermöglichen keine nennenswerten Höhenunterschiede. Mit zwei Längen (einschließlich der Bewegungsflächen erreicht man eine Gesamtlänge von 16,50 m) sind maximal 72 cm Höhenunterschied zu überwinden.
Die angegebene Mindestbreite ist offensichtlich nicht für mehrläufige Rampen geeignet. Eine Begegnung zwischen Rollstuhlfahrern, Rollatornutzer, Kinderwagen etc. ist ausgeschlossen.

Die Einhaltung der maximalen Steigungen bzw. Gefälle sowie der Längenbegrenzungen der Rampen ist wichtig, um die Steigung mittels Greifreifenrollstuhl zu überwinden. Eine Querneigung würde die Bremssicherheit gefährden, der Rollstuhl umkippen.

Skizze Rampe
Abbildung Grundriss, Längsschnitt
  • ohne Quergefälle mit maximal 6% Steigung
  • Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm sind am Anfang und Ende der Rampe anzuordnen
  • Zwischenpodest von mindestens 150 cm ab 600 cm Rampenlänge
  • Die Entwässerung im Freien ist sicherzustellen; möglich sind Überdachungen oder Abtaueinrichtungen in besonders schneereichen Gegenden.
  • Radabweiser beiderseits 10 cm hoch, außer bei Wänden
  • beidseitige Handläufe, Durchmesser 3 bis 4,5 cm, 85 cm - 90 cm hoch
    sie sind mit einer Rundung nach unten oder zur Seite abzuschließen
  • In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärtsführende Treppe angeordnet werden!
Verlängerung einer Rampe

Hier darf keine abwärts führende Treppe angeordnet werden. Ist eine Treppe dort unvermeidbar, muss ihr Abstand zu dem unteren Ende der Rampe mindestens 10 m und zu dem oberen Ende der Rampe mindestens 300 cm betragen.

Rampenlänge, Steigungsverhältnis berechnen

im öffentlichen Bereich

im privaten Bereich


Rampen werden in der E DIN 18040 im Punkt Innere Erschließung des Gebäudes behandelt.

Hinweis:

Kurven sollten in Rampen generell vermieden werden (außer wenn der Radius sich Bereich von mehreren Metern bewegt). Für den Fall, dass in der Rampenanlage eine Kurve trotzdem unvermeidbar ist, darf insbesondere bei engen Kurven der Kurvenabschnitt weder Quer- noch Längsgefälle haben, da die Rampe damit nicht mehr barrierefrei ist.

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Autorinfo

nullbarriere.de

Frau Dipl.-Ing. Arch. Sonja Hopf

Rigaer Str. 89
10247 Berlin

030 52696250

Zusatzinfo

Treppen

Die Arbeitsstättenregel ASR A3.4 "Beleuchtung" fordert für Treppen eine Nennbeleuchtungs­stärke von 100 Lux, gemessen in einer Höhe von 0,20m über der Stufenoberfläche.

Die ASR A1.8 Verkehrswege und ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge sind zu beachten.

siehe auch:

DIN 32984:

Bodenindikatoren im öffentlichen Verkehrsraum

Der hier dargestellte Inhalt der DIN enthält deren Grundsätze und erlaubt daher auch keine rechtsgültige Verwendung. Der wiedergegebene Inhalt ist sinngemäß mit Hinweisen, Beispielen und Produktlösungen komplettiert.

DIN-Vertrieb: Beuth Verlag

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