Pflegeversicherung - Pflegeleistungen 2024

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).

Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

Seit 01. Januar 2024 wurden die Pflegesachleistungen um 5 % angehoben.

Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) seit 01.01.2024
Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 0 EUR
Pflegegrad 2 761 EUR
Pflegegrad 3 1.432 EUR
Pflegegrad 4 1.778 EUR
Pflegegrad 5 2.200 EUR
zum Vergleich: Höhe der Pflegesachleistung bis 31. Dezember 2023
Höhe der Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) bis 31.12.2023
Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 0 EUR
Pflegegrad 2 724 EUR
Pflegegrad 3 1.363 EUR
Pflegegrad 4 1.693 EUR
Pflegegrad 5 2.095 EUR

Pflegegeld für häusliche Pflege

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Seit 01. Januar 2024 wurde das Pflegegeld um 5 % angehoben.

Pflegegeld für häusliche Pflege (§ 37 SGB XI) seit 01.01.2024
Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 0 EUR
Pflegegrad 2 332 EUR
Pflegegrad 3 573 EUR
Pflegegrad 4 765 EUR
Pflegegrad 5 947 EUR
zum Vergleich: Höhe der Pflegesachleistung bis 31. Dezember 2023
Pflegegeld für häusliche Pflege (§ 37 SGB XI)
Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 0 EUR
Pflegegrad 2 316 EUR
Pflegegrad 3 545 EUR
Pflegegrad 4 728 EUR
Pflegegrad 5 901 EUR

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)
Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1-5 40 EUR

Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 40 SGB XI)
Pflegegrad Leistungen
Pflegegrad 1-5 4.000 EUR
Pflegegrad 1-5 bei Zusammenwohnen mehrerer Anspruchsberechtigter 16.000 EUR

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Pflegereform seit 01. Januar 2024 für Familien mit pflegebedürftigen Kindern, ab 01. Juli 2025 für alle Pflegebedürftigen: Zusammenführung der Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR zur Verfügung. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können.

Für Familien mit pflegebedürftigen Kindern wurde der Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits seit 01. Januar 2024 eingeführt.

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI)

Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege) beträgt seit 01.01.2017 1.612 EUR, der Zeitumfang 42 Kalendertage.

Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann unter Anrechung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 EUR (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.

Verhinderungspflege - Was ist das?

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege beträgt seit 01.01.2022 für die Pflegegrade 2-5 1.774 EUR. Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag i.H.v. 125 EUR eingesetzt werden

Künftig kann die Kurzzeitpflege unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag von 1.774 EUR auf dann 3.386 EUR verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die zeitliche Beschränkung erweitert sich in diesem Falle ebenfalls um das Doppelte auf 8 Wochen pro Kalenderjahr.

Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht in begründeten Einzelfällen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a SGB XI)

Für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wie Senioren- oder Pflege-Wohngemeinschaften gibt es seit 01.01.2017 eine Anschubfinanzierung (Pflegegrade 1-5). Die einmalige Höchstsumme beträgt 214 EUR pro Person bzw. 10.0000 EUR pro Wohngruppe.

Der pauschale Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen beträgt seit 01.01.2017 für alle Pflegegrade (1-5) 214 EUR pro Monat.

Hinweis: Die Höchstgrenze einer ambulant betreuten WG liegt bei 12 Personen.

Zuschuss der Pflegekasse

Teilstationäre Pflege

Teilstationäre Pflege (Tagespflege und Nachtpflege) (§ 41 SGB XI)
Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 bis 125 EUR einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 689 EUR
Pflegegrad 3 1.298 EUR
Pflegegrad 4 1.612 EUR
Pflegegrad 5 1.995 EUR
* Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Hinweis: Wenn der oder die Angehörige verstirbt, die man pflegt, zahlt die Pflegversicherung das Pflegegeld bis zum Ende des Monats. Betreuungsleistungen werden bis zum Todestag erbracht, und der Pflegedienst wird bis ebenfalls zum Todestag bezahlt.

Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.

Vollstationäre Pflege

Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die zum Beispiel in einem Pflegeheim leben, unterstützt.

Vollstationäre Pflege - § 43 SGB XI
Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich
Pflegegrad 2 770 EUR
Pflegegrad 3 1.262 EUR
Pflegegrad 4 1.775 EUR
Pflegegrad 5 2.005 EUR

Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen(§ 43c SGB XI)

Die Zuschläge nach § 43c SGB XI, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, wurden seit 01. Januar 2024 erhöht.

Erhöhung der Leistungszuschläge (§ 43c SGB XI) seit 01.01.2024
Verweildauer im Heim Leistungszuschlag
0 - 12 Monate 15 %
13 - 24 Monate 30 %
25 - 36 Monate 50 %
über 36 Monate 75 %

Leistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI)

Der Höchstbetrag zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen beträgt bereits seit 2015 266 EUR pro Monat.

Zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI)

Seit 01.01.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sollen Pflegebedürftige und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel eine Betreuung oder hauswirtschaftliche Versorgung oder die Organisation des Pflegealltags finanzieren helfen.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt und mit anderen Leistungsansprüchen nicht verrechnet.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem seit 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag - maximal aber die Hälfte des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages - für niedrigschwellige Betreuungsangebote und Entlastungsangebote verwenden.

Rente für die Pflege von Angehörigen

Rentenerhöhende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Leistungen der Sozialen Sicherung (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung während der pflegerischen Tätigkeit, geregelt in Paragraf 44 SGB XI) stehen nur Pflegepersonen zu, die einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen (Paragraf 19 Satz 2 SGB XI).

Rente für die Pflege von Angehörigen

Angehörigen-Entlastungsgesetz

Viele ältere Menschen nehmen keine Unterstützung vom Sozialamt in Anspruch, weil sie nicht möchten, dass ihre Kinder damit belastet werden, was immer wieder zu einer Unterversorgung führt.

Seit 01. Januar 2020 gilt, dass Kinder von Pflegebedürftigen, die "Hilfe zur Pflege" über das Sozialamt erhalten, erst dann zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden, wenn sie ein jährliches Einkommen von über 100.000 EUR haben. Diese Einkommensgrenze gilt sowohl bei stationärer Pflege in einem Pflegeheim, als auch bei Pflege im häuslichen Bereich, wenn das eigene Einkommen der Betroffenen dafür nicht ausreicht.

Kinder von Eltern, die zwar nicht pflegebedürftig sind, aber eine Behinderung haben und deswegen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, werden - unabhängig vom Angehörigen-Entlastungsgesetz - bereits durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) entlastet. Dort ist geregelt, dass Kinder von Eltern mit Behinderungen seit dem 01. Januar 2020 überhaupt nicht mehr zu Leistungen der Eingliederungshilfe, die ihre Eltern erhalten, herangezogen werden.

Leider gab es keine Anpassung bei der Unterhaltspflicht von Ehepartnern im Pflegefall. Hier besteht nach wie vor die Pflicht, das gemeinsame Einkommen und Vermögen bis auf geringe Schonbeträge für die Pflege einzusetzen. Dies führt in vielen Fällen zu starken finanziellen Belastungen.

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