Rente für die Pflege von Angehörigen
Rentenerhöhende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Lohnender Einsatz: Rente für die Pflege von Angehörigen
Deutschland wird immer älter - für viele Angehörige heißt das, dass sie zum Beispiel ihre Mutter oder ihren Vater pflegen. Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und um den hohen Einsatz der Pflegenden anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten, entstehen rentenerhöhende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer eine/n Angehörigen pflegt, kann auch ohne eigene Beiträge einen Rentenanspruch erwerben. Wenn Sie wegen der häuslichen Pflege eines/einer Pflegebedürftigen nur eingeschränkt oder überhaupt nicht erwerbstätig sein können, sind Sie aufgrund der Pflegetätigkeit möglicherweise in der gesetzlichen Rentenversicherung – gegebenenfalls zusätzlich neben einer anderen Beitragszahlung – versichert.
Broschüre Rente für PflegepersonenUlrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund, erklärt, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen:
"Man muss einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig, also privat, wenigstens 10 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Mit dem Pflegebedürftigen muss dabei nicht unbedingt ein verwandtschaftliches Verhältnis vorliegen. Wichtig ist aber, dass der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat."
Die Pflegenden brauchen selbst keine Beiträge zu zahlen, erwerben aber Pflichtbeitragszeiten. Die Beiträge werden voll durch die Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen getragen. Die Beträge sind gleichzeitig auch das versicherte Einkommen aus dem später die Rente der Pflegenden berechnet wird, so Theil:
"Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit, also den Pflegegraden 1 bis 5 und dem sich daraus ergebenden zeitlichem Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. Den Grad der Pflegebedürftigkeit stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung fest."
Der Rentenexperte erläutert an einem Beispiel, wie viel die Pflege für die spätere Rentenhöhe bringen kann:
"Wer eine Person mit dem Pflegegrad 1 mindestens 21 Stunden wöchentlich pflegt, wird rentenrechtlich so gestellt, als ob er gut 15.000 Euro im Jahr verdient hätte. In den neuen Bundesländern sind das rund 13.000 Euro jährlich."
Neben der Pflege ist es auch erlaubt, berufstätig zu sein. Doch man muss dabei aufpassen:
"Versicherungspflicht wegen Pflege tritt nur ein, wenn Pflegepersonen neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind. Übrigens: Der Antrag auf Pflegeleistungen stellt gleichzeitig auch den Beginn der Versicherungspflicht für die Person, die pflegt, sicher. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass der Pflegebedürftige rechtzeitig die Pflegeleistungen bei seiner Pflegekasse beantragt."
Bei der Deutschen Rentenversicherung oder auch bei der Pflegekasse erhält man zur Klärung der weiteren Voraussetzungen den "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen".
- Der pflegebedürftige Mensch muss eine Einstufung in eine Pflegegrad nach SGB XI haben.
- Der Angehörige ...
- muss mindestens 10 Std. in Woche pflegen (auch bei Aufteilung mit einer anderen Person),
- darf nicht mehr als 30 Std. pro Woche erwerbstätig sein,
- darf noch keine Altersvollrente, Pension, etc. beziehen,
- muss das 15. Lebensjahr vollendet haben,
- darf diese Pflegetätigkeit nicht als selbstständige oder abhängig beschäftigte Pflegekraft berufsmäßig ausüben,
- kann parallel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, etc. beziehen.
Die Pflegekasse des pflegebedürftigen Menschen meldet die Ansprüche zeitnah an die Rentenversicherung. Es gilt ein Verjährungszeitraum von 4 Jahren
Zu empfehlen ist die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, um eventuelle Versicherungslücken zu schließen.