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beidseitiger Handlauf - barrierefrei nach DIN 18040FacebookTwittermailto:?subject=Gefunden%20auf%20nullbarriere.de&body=Gefunden%20auf%20nullbarriere.de%3A%0A%0Abeidseitiger%20Handlauf%20-%20barrierefrei%20nach%20DIN%2018040%0Ahttps%3A%2F%2Fnullbarriere.de%2F%2Fbeidseitiger-handlauf-barrierefrei.htm%0A%0APlanung%20barrierefreier%20Treppenanlagen%20in%20%C3%B6ffentlichen%20Geb%C3%A4uden%20und%20Wohngeb%C3%A4uden%20in%20der%20Gesetzgebung%20der%20Bundesl%C3%A4nder.%20Beidseitiger%20Handlaufbeidseitiger-handlauf-barrierefrei.htm?output=print

Treppen ermöglichen keine barrierefreie vertikale Verbindung. Höhenunterschiede erfordern eine Rampe oder einen Aufzug um stufenlos erreichbar zu sein. Im Brandfall oder bei Ausfall des Aufzugs ist die Treppe besser nutzbar, wenn u.a. auf beiden Seiten ein Handlauf angebracht ist.

Der barrierefreie Handlauf in den Normen
DIN 18040-1/2 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude Ausgabe 2010 und
DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen Ausgabe 2011

Grafik eines Handlaufes nach DIN 18040Handlauf über die Ecke einer halbgewendelten Treppebeleuchteter beidseitiger HandlaufFolie, mit UV-Direktdruck beschriftet

Mit nachfolgenden Eigenschaften sind Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar. Das gilt für Gebäudetreppen und Treppen im Bereich der äußeren Erschließung auf dem Grundstück. Dazu gehört auch der beidseitige Handlauf.

4.3.6.3 Handläufe

Beidseitig von Treppenläufen und Zwischenpodesten müssen Handläufe einen sicheren Halt bei der Benutzung der Treppe bieten.

Dies wird erreicht, wenn

  • sie in einer Höhe von 85 cm bis 90 cm angeordnet sind, gemessen lotrecht von Oberkante Handlauf zu
  • Stufenvorderkante oder OFF Treppenpodest/Zwischenpodest;
  • sie an Treppenaugen und Zwischenpodesten nicht unterbrochen werden;
  • die Handlaufenden am Anfang und Ende der Treppenläufe (z. B. am Treppenpodest) noch mindestens 30 cm waagerecht weitergeführt werden.

Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sie griffsicher und gut umgreifbar sind und keine Verletzungsgefahr besteht.

Dies wird erreicht mit

  • z. B. rundem oder ovalem Querschnitt des Handlaufs und einem Durchmesser von 3 cm bis 4,5 cm;
  • Halterungen, die an der Unterseite angeordnet sind;
  • abgerundetem Abschluss von frei in den Raum ragenden Handlaufenden z. B. nach unten oder zu einer Wandseite.

Die Musterbauordnung (MBO) und die Musterverwaltungsvorschrift (MVV TB)

Sie gelten als Vorlage für die Bauordnungen und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer.

Rechtliche Relevanz erhalten Normen und andere technische Regelungen, wenn sie von staatlichen Regelsetzern - z.B. den Obersten Bauaufsichtsbehörden oder der EU - in Bezug genommen werden, um gesetzliche Anforderungen technisch zu konkretisieren.
Die Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder haben ausgewählte Normen und technische Regelungen für das Bauwesen in den Technischen Baubestimmungen zusammengestellt und bauaufsichtlich eingeführt. Die dort aufgeführten technischen Regelungen für Bauprodukte und Bauarten sind verbindlich zu beachten. Weicht ein Akteur wesentlich von diesen Regelungen ab, muss er nachweisen, dass die Bauprodukte und Bauarten dennoch sicher ver- bzw. angewendet werden können.
[Quelle: DIBt]

Musterbauordnung und die Musterverwaltungsvorschrift

Landesbauordnungen, DIN 18040 in den Verwaltungsvorschriften

MVV TB: Die Anforderungen an die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit sind insbesondere gemäß §§ 16 und 50 MBO umgesetzt, wenn bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen entsprechend den technischen Regeln bezüglich der Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung gemäß Abschnitt A 4.2 entworfen und ausgeführt werden.

In öffentlichen Gebäuden ist der beidseitige Handlauf bei notwendigen Treppen rechtsverbindlich in den VV TB verpflichtend übernommen worden.

Bei mehrgeschossigem Wohnbauten und vorhandenem Aufzug gibt es gegensätzliche Festlegungen in den Landesbauordnungen und VV TB.
In der Regel heißt es. "Die Abschnitte 4.3.6 (Treppen) ... sind von der Einführung ausgenommen", oder ausgenommen bei "Wohnungen, soweit sie stufenlos erreichbar sein müssen."

Was ist aber im Brandfall oder bei Gefahr? Gilt dann nicht: Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Baden-Würtemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westphalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

(5) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Dies gilt nicht für Treppen

  1. in mehrgeschossigen Wohnungen,
  2. in Höhe des Geländes oder mit einer Absturzhöhe von nicht mehr als 1 m,
  3. mit nicht mehr als fünf Stufen oder
  4. von Anlagen, die nicht umwehrt werden müssen.

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug

zu DIN 18040-1: Abschnitt 4.3.6 (Treppen) gilt nur für Treppen im Zuge der Haupterschließung oder ausnahmsweise einer anderen sinnvollen Erschließung.

zu DIN 18040-2: Die Abschnitte 4.3.6 (Treppen) sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen.
Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 (Treppen) und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✘ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✘

Bayerische Bauordnung (BayBO)

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und bei großer nutzbarer Breite auch Zwischenhandläufe vorzusehen,

  1. in Gebäuden mit mehr als zwei nicht stufenlos erreichbaren Wohnungen,
  2. im Übrigen, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert.

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug

zu DIN 18040-1: Abschnitt 4.3.6 (Treppen) muss nur auf notwendige Treppen im Sinn des Art. 32 BayBO angewendet werden.

zu DIN 18040-2: Die Abschnitte 4.3.6 (Treppen), 4.4 und 5.6 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen.

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✘ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✘

Bauordnung Berlin (BauO Bln)

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug

zu DIN 18040-1: Treppen, die nach § 34 BauO Bln nicht notwendig sind, dürfen in begründeten Einzelfällen abweichend von Abschnitt 4.3.6.2 ausgeführt werden.

BWoV BE

Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin (BWoV BE): Treppenläufe ab drei Stufen müssen beidseitig griffsichere Handläufe mit abgerundetem Abschluss haben.

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✘ DIN 18040-1 ✓ BWoV BE ✓

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Es gilt die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

zu DIN 18040-1: Abschnitt 4.3.6 (Treppen) muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

zu DIN 18040-2: Die Abschnitte 4.3.6 (Treppen), 4.4 und 5.6 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen.

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✘ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✘

Bremische Landesbauordnung (BremLBO)

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben; der zweite Handlauf darf sich in der nutzbaren Breite befinden. Bei großer nutzbarer Breite der Treppen sind Zwischenläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Satz 2 gilt nicht in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie innerhalb von Wohnungen.

Es gilt die MVV TB mit VV TB Anpassungen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug / Anpassungen

zu DIN 18040-1: Abschnitt 4.3.6 (Treppen) muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

zu DIN 18040-2: Die Abschnitte 4.3.6 (Treppen) und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen. Die Ausnahme gilt nicht für Wohnungen, die nach § 50 Absatz 1 Satz 3 BremLBO vollständig mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein müssen (sog. "R- Wohnungen").

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✓ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✘

Hamburgische Bauordnung (HBauO)

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Es gilt die MVV TB mit VV TB Anpassungen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug / Anpassungen

zu DIN 18040-1: Abschnitt 4.3.6 (Treppen) muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

zu DIN 18040-2: Die Abschnitte 4.3.6 (Treppen) und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen.

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✘ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✘

Hessische Bauordnung (HBO)

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug

zu DIN 18040-1: Abschnitt 4.3.6 (Treppen) muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

zu DIN 18040-2: Die Abschnitte 4.3.6 (Treppen) und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen.

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✘ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✘

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Es gilt die MVV TB mit VV TB Anpassungen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug / Anpassungen

zu DIN 18040-1: Anlage A 4.2/2 Treppen, welche nicht als "Notwendige Treppen" nach § 34 LBauO M-V gelten, dürfen in begründeten Einzelfällen abweichend von Abschnitt 4.3.6 (Treppen) ausgeführt werden. Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 (Treppen) und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.

zu DIN 18040-2: Die Abschnitte 4.3.6 (Treppen) und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen.

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✘ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✘

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

(3) Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein. Satz 2 gilt nicht, wenn Menschen mit Behinderungen und alte Menschen die Treppe nicht zu benutzen brauchen, und nicht für Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie in Wohnungen.

Es gilt die MVV TB mit VV TB Anpassungen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug / Anpassungen

zu DIN 18040-1: Abschnitt 4.3.6 (Treppen) muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

zu DIN 18040-2: - die Abschnitte 4.3.6 (Treppen) , 4.4 und 5.5.6 Satz 1 sind nicht anzuwenden

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✓ / ✘ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✘

Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Es gilt die MVV TB mit VV TB Anpassungen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug / Anpassungen

zu DIN 18040-1: Abschnitt 4.3.6 (Treppen) muss nur auf notwendige Treppen im Sinne von § 34 BauO NRW 2018 angewendet werden, soweit diese barrierefreie Bereiche erschließen.

zu DIN 18040-2: Der Abschnitt gilt ausschließlich für nach § 34 Absatz 6 BauO NRW 2018 (bei erforderlicher Verkehrssicherheit) vorzusehende Handläufe. Der erste Satz des Abschnitts wird wie folgt ersetzt: Handläufe an Treppenläufen und Zwischenpodesten müssen einen sicheren Halt bei der Benutzung der Treppe bieten.

Anmerkung: Abschnitt 4.3.6.2 gilt ausschließlich für Treppen im Bereich der inneren Erschließung von Gebäuden ohne Aufzug. Die nutzbare Treppenbreite muss mindestens 120 cm und die Größe der Bewegungsfläche auf Zwischenpodesten mindestens 120 cm x 120 cm betragen.

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✘ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✘

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

(7) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei besonders breiten Treppen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.
(9) Auf Handläufe und Geländer kann verzichtet werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

Es gilt die MVV TB mit VV TB Anpassungen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug / Anpassungen

zu DIN 18040-1: Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 (Treppen) und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung. Abschnitt 4.3.6 (Treppen) gilt nur für notwendige Treppen im Sinne von § 33 Abs. 1 LBauO.

zu DIN 18040-2: Abschnitt 4.3.6 (Treppen) gilt nur für notwendige Treppen im Sinne von § 33 Abs. 1 LBauO.

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✘ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✓

Bauordnung Saarland (LBO)

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Es gilt die MVV TB mit VV TB Anpassungen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug / Anpassungen

zu DIN 18040-1: Abschnitt 4.3.6 (Treppen) muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

zu DIN 18040-2: Die Abschnitte 4.3.6 (Treppen) und 4.4 sind von der Einführung ausgenommen. Die Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" gelten für Wohnungen nach §50 Absatz 1 Satz 4 LBO.

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✘ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✘

Sächsische Bauordnung (SächsBO)

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Es gilt die MVV TB mit VV TB Anpassungen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug / Anpassungen

zu DIN 18040-1: Abschnitt 4.3.6 (Treppen) muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

zu DIN 18040-2: Die Abschnitte 4.3.6 (Treppen) und 4.4 sind von der Einführung ausgenommen.

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✘ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✘

Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug

zu DIN 18040-1: Abschnitt 4.3.6 (Treppen) muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

zu DIN 18040-2: Die Abschnitte 4.3.6 (Treppen) und 4.4 sind von der Einführung ausgenommen.

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✘ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✘

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug

zu DIN 18040-1: Abschnitt 4.3.6 (Treppen) muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

zu DIN 18040-2: Die Abschnitte 4.3.6 (Treppen) und 4.4 sind von der Einführung ausgenommen.

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✘ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✘

Thüringer Bauordnung (ThürBO)

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Es gilt die MVV TB mit VV TB Anpassungen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Auszug / Anpassungen

zu DIN 18040-1: Abschnitt 4.3.6 (Treppen) muss nur auf notwendige Treppen und Haupterschließungstreppen angewendet werden.

zu DIN 18040-2: Die Abschnitte 4.3.6.1 bis 4.3.6.3 -... -sind von der Einführung ausgenommen.

beidseitiger Handlauf für notwendige Treppen
  • Bauordnung ✘ DIN 18040-1 ✓ DIN 18040-2 ✘

Bestandsbauten, Nachrüstung lt. §554 BGG und wohnumfeldverbessernde maßnahmen de Pflegekasse

Um im Bestand die Nachrüstung des beidseitigen Handlauf zu ermöglichen wurde in der MVV TB eine Ausnahme hinsichtlich der Mindestbreite gesetzlich festgelegt und von den Bundesländern übernommen:

zu DIN 18065 Treppen: Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065:2020-08. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.

Aufmerksam zu beachten ist in Nordrhein-Westfahlen: Abschnitt 4.3.6.2 Laufgestaltung und Stufenausbildung gilt ausschließlich für Treppen im Bereich der inneren Erschließung von Gebäuden ohne Aufzug. Die nutzbare Treppenbreite muss mindestens 120 cm und die Größe der Bewegungsfläche auf Zwischenpodesten mindestens 120 cm x 120 cm betragen.

Schlussbemerkung

Jährlich verunglücken in Deutschland rund 561.000 Menschen privat und 46.000 beruflich auf Treppen, mit ärztlicher Behandlung als Folge. Etwa 1140 Menschen sterben jährlich an den Folgen solcher Stürze.

Eine Vielzahl von Treppenstürzen verursachen NutzerInnen selbst. Gründe sind Hast und Eile, ungeeignetes Schuhwerk, Nichtbenutzung des Handlaufs, Tragen von Lasten, Unachtsamkeit oder Unkonzentriertheit. Dabei ereignen sich zahlreiche Treppenunfälle am Anfang oder Ende der Treppe. Persönliche Vorsicht sowie Ordnung und Sauberkeit der Treppenanlage helfen Unfälle vermeiden.

Eine der effektivsten Maßnahmen zur Vermeidung von Treppenstürzen ist jedoch die sichere Ausführung von Treppen einschließlich beidseitiger Handläufe.

... und außerdem "wehe wenn es brennt"

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Zusatzinfo

Die Anwendung von Normen für die Planung ist grundsätzlich freiwillig. Rechtsverbindlichkeit erlangen die Normen der DIN 18040-1 und 2 durch die VV TB (Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen) der jeweiligen Bundesländer.

Anforderungen an die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten sind stets nach den Gesamtumständen zu beurteilen sind.

Jährlich verunglücken in Deutschland rund 561.000 Menschen privat und 46.000 beruflich auf Treppen, mit ärztlicher Behandlung als Folge. Etwa 1140 Menschen sterben jährlich an den Folgen solcher Stürze.

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