Ladesäulen - Laden ist das neue Tanken
Werden Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen gebaut, müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Damit Ladestationen nicht nur dem Klima sondern auch ALLEN Fahrzeughaltern nützen, müssen sie wie alle Bedienelemente im öffentlichen Raum barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.
Die Energiewirtschaft hat im Jahr 2020 einen Leitfaden für die Betreiber von Ladeinfrastruktur erstellt. Das BMVI fördert, finanziert und koordiniert - mit einer Nationalen Leitstelle und Ansprechpartnern für die Kommunen.
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG
Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz – GEIG) ist am 25.03.2021 in Kraft getreten.
Werden Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen gebaut oder Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, muss künftig jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden.
Werden Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen gebaut, muss mindestens jeder dritte Stellplatz ausgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Nichtwohngebäuden, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, muss mindestens jeder fünfte Stellplatz ausgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Ab 2025 muss jedes nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden.
Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge 2021 bis 2025
Mit der "Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland" und den jeweiligen Förderaufrufen zur Antragseinreichung sollte ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Netz an Ladeinfrastruktur initiiert werden, sodass die Nutzer von E-Fahrzeugen überall in Deutschland schnell und unkompliziert nachladen können.
Die Förderrichtlinie des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, deren Antragstellung im Januar 2022 vorerst beendet wurde, enthielt keine Vorgaben für Modell oder Aussehen von Ladesäulen. Für ein bundesweit einheitliches Erscheinungsbild wurde lediglich eine Bodenmarkierung (siehe unten) vorgeschrieben.
Relativ geringe Kosten entstehen den Kommunen, wenn der Aufbau von Ladesäulen an bereits bestehende Infrastrukturen anknüpft. Dann entfallen aufwändige Erdarbeiten. Ladepunkte könnten prinzipiell an Laternen entstehen, die einphasigen Dauerstrom führen. An einem Ortsnetzverteiler sei ein AC-oder gar ein DC-Schnellladepunkt möglich, heißt es in einer Dokumentation des Schaufensters Elektromobilität.
Bedienbarkeit
Das Fahrzeug muss ohne Verwendung von Verlängerungsleitungen oder Kabeltrommeln angeschlossen werden können (Brandschutz). Die Ladestation muss folglich in unmittelbarer Nähe der zu versorgenden Stellflächen montiert werden, ohne dabei eine Gefährdung für Personen oder Fahrzeuge darzustellen. Details zu Installationsorten im öffentlichen und halböffentlichen Raum sollten frühzeitig mit kommunalen Konzepten zur Elektromobilität und Ladeinfrastruktur abgestimmt werden.
Die Aufstellungsart der Ladestation – freistehend als Ladesäule oder wandbefestigt als "Wallbox" – sollte vorab festgelegt werden. Für den gesamten Aufbau muss die Standsicherheit sichergestellt werden. Die Beschaffenheit der Strukturen, an denen die Ladestation befestigt werden soll, ist zu berücksichtigen (zum Beispiel Wandstärke und -material). Ausführung und Abmessungen der Ladestation sind dem Umfeld entsprechend zu wählen. Für eine ausreichende Beleuchtung am Betriebsort ist Sorge zu tragen.
Je nach Aufstellungsort und Art der Nutzung muss die Ladestation Anforderungen gegenüber umweltbedingten Einflussfaktoren erfüllen: mechanische Festigkeit (Rammschutz, Vandalismus, Graffiti), Wetterfestigkeit (geeignete Schutzart, Betriebstemperaturbereich), UV-Lichtbeständigkeit, Korrosionsbeständigkeit, Vibrationen.
Hersteller von Ladesäulen als auch Gemeinden, Planer und ausführende Firmen in öffentlichen Verkehrsräumen müssen Pkw-Stellflächen mit Ladeinfrastruktur entsprechend kennzeichnen und die Voraussetzungen der Zugänglichkeit für alle beachten: Erreichbarkeit für Menschen mit Behinderung, wie Rollstuhlfahrer/-innen oder Kleinwüchsige, Bedienbarkeit für Links- und Rechtshänder/-innen, gute Be- und Ausleuchtung des Ladeplatzes und der Ladestation, eine einfache und intuitive Bedienung, gute Ablesbarkeit der Anzeige, allgemeinverständliche Bedienungsanleitung in einfacher Sprache.
Das ist noch nicht immer der Fall. Bedienelemente wie Kartenschlitze und Steckdosen sind oft zu weit oben oder an unerreichbaren Seiten angebracht, Ladesäulen sind von Bordkanten zurückgesetzt und können von Rollstuhlfahrern nicht oder nur mit aufwändigen Umwegen erreicht werden. Steht die Ladesäule gar auf einem Rasenstreifen, kann sie mit dem Rollstuhl vor allem bei problematischen Witterungsbedingungen unmöglich erreicht werden.
Ein Vorteil bietet das induktive Laden. Es ermöglicht zum Beispiel auch kurze Stopps bequem zum Aufladen zu nutzen. Ladestationen sind so erreichbar zu machen, dass Rollstuhlfahrer das Fahrzeug nicht verlassen müssen.
Paris ist Vorreiter
Die Stadt Paris hat beschlossen, dass bis 2030 alle Autos, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, die Stadt verlassen müssen. Stattdessen setzt die französische Hauptstadt auf Elektroautos und Zapfsäulen, die für alle erreichbar sind. Das beinhaltet auch, dass die Zapfsäulen nicht wie üblich in Deutschland auf dem Gehweg stehen und damit andere Verkehrsteilnehmer einschränken und für Rollstuhlfahrer schwer erreichbar sind, sondern auf dem Parkplatzstreifen platziert sind. Das große Ziel ist es bis 2050 das gesamte Land CO2 neutral zu gestalten.
Die barrierefreie Ladesäule
Die Norm DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3 schreibt zur Gestaltung von Bedienelementen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum:
Bedienelemente, die einer eigenständigen Nutzung des öffentlichen Verkehrs- und Freiraums dienen, z. B. Fahrkartenautomaten, Schalter, Taster, Briefeinwurf- und Codekartenschlitze, Notrufschalter, und die dazugehörigen Einbauten müssen für motorisch eingeschränkte Menschen barrierefrei erreichbar und nutzbar sein.
Barrierefrei erreichbar für motorisch eingeschränkte Menschen, insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer, sind Bedienelemente und die dazugehörigen Einbauten durch folgende Maßnahmen:
- stufenlose Erschließung,
- Längs- und Querneigungen von Gehwegen grundsätzlich max. 3%, Rampen max. 6 %, Zwischenpodeste zum Ausruhen und Abbremsen vorhanden
- ebene Oberfläche
- seitliche oder frontale Anfahrbarkeit.
Seitliche Anfahrbarkeit ist bei einer freizuhaltenden Bewegungsfläche sichergestellt, wenn deren Breite (in Fahrtrichtung) mindestens 1,20 m beträgt.
Frontale Anfahrbarkeit ist sichergestellt, wenn eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m × 1,50 m vor dem Bedienelement gegeben ist.
Barrierefrei nutzbar für motorisch eingeschränkte Menschen sind Bedienelemente durch Einhaltung nachfolgender Kriterien:
- Achsmaß für Greif- und Bedienhöhen grundsätzlich 85 cm über Oberflächenbelag
- seitlicher Abstand von Bedienelementen zu bauseitigen Einrichtungen und anderen Hindernissen mindestens 50 cm
Die DIN 18040-1 - Öffentliche Gebäude gibt weitere Hinweise zur Anordnung von Bedienelementen für Sehbehinderte und Blinde, die auch für die Errichtung von Ladeinfrastruktur in Tiefgaragen und Parkhäusern relevant sind:
Danach müssen Ausstattungselemente so angeordnet werden, dass blinde und sehbehinderte Menschen sie rechtzeitig als Hindernis wahrnehmen können. Das wird durch eine taktil und visuell kontrastierende Gestaltung der Bedienelemente erreicht. Sie müssen sich farblich von ihrer Umgebung deutlich abheben und außerdem durch blinde Menschen mit dem Langstock ertastet werden können.
In der DIN 18040 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen werden für Stellplätze mindestens 350 cm breit und 500 cm lang und für Kleinbusse mindestens 350 cm breit, 750 cm lang und 250 cm hoch genannt.
DIN 18040-3 Entwurf 2023: Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Im neuen Entwurf der DIN 18040-3 sind unter Punkt 5.6 Ladestationen für Elektrofahrzeuge erstmalig beschrieben:
An öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge ist barrierefrei zugängliche und nutzbare Ladeinfrastruktur bedarfsgerecht vorzusehen.
Ladeinfrastruktur (Ladeplatz, Ladesäule, gegebenenfalls angeschlagenes (ortsfestes) Ladekabel) ist barrierefrei zugänglich, wenn:
- das Ein- und Aussteigen aus dem Elektrofahrzeug barrierefrei möglich ist;
- der Weg vom Ladeplatz zum Erreichen der öffentlichen Fußverkehrsinfrastruktur barrierefrei zugänglich und nutzbar ist;
- der Ladeanschlusspunkt am ruhenden Elektrofahrzeug barrierefrei zugänglich ist und/oder manuelles Anschließen des Ladesteckers durch die ladewillige Person nicht erforderlich ist (z. B. mittels Bedienservice oder automatisierter Ladetechnik); und
- die Ladesäule vom Ladeplatz aus barrierefrei zugänglich ist und/oder eine Bedienung der Ladesäule durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist (z. B. wenn die Funktionen der Ladesäule barrierefrei über mobile Endgeräte gesteuert werden können).
Ladesäulen sind barrierefrei nutzbar, wenn:
- die Bedienelemente barrierefrei nutzbar sind und/oder eine Bedienung der Ladesäule durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist (z. B. wenn die Funktionen der Ladesäule barrierefrei über mobile Endgeräte gesteuert werden können);
- sofern vorhanden, das angeschlagene Ladekabel barrierefrei nutzbar ist und/oder ein manuelles Anschließen des Ladesteckers an das Elektrofahrzeug durch die ladewillige Person nicht erforderlich ist (z. B. mittels Bedienservice oder automatisierter Ladetechnik); und
- keine Überquerung von angeschlagenen Ladekabeln auch während des Ladvorgangs notwendig ist.
Barrierefreie Zugänglichkeit
Für die barrierefreie Zugänglichkeit muss die Parkbucht mindestens 3,50 Meter und 5,20 Meter lang sein. Für den seitlichen Einstieg muss auf jeder Längsseite des PKW eine niveaugleiche Bewegungsfläche von mindestens 1,50 Meter Breite freigehalten werden. Für den Heckausstieg wird eine zusätzliche Bewegungsfläche von mindestens 2,50 Meter Tiefe benötigt. Die Bewegungsfläche für den Seiten- bzw. Heckausstieg muss barrierefrei an den Gehweg angebunden sein, z.B. über einen abgesenkten Bord.
Der Ladeanschlusspunkt ist barrierefrei zugänglich, wenn die Bewegungsfläche ausreichend groß ist. Wenn zwei Menschen sich im Rollstuhl begegnen muss die Fläche 1,80 m in der Breite betragen. Für den Richtungswechsel und für das Rangieren wird eine Fläche von 1,50 m Breite und 1,50 m Länge benötigt. Durchgänge und Engstellen müssen mindestens 0,90 m breit sein. Die lichte Höhe darf mit Ausnahme von Türen darf 2,25 m nicht unterschreiten.
Die Längsneigung der Bewegungsfläche darf 3 %, die Querneigung 2% nicht überschreiten.
Die Bewegungsfläche muss rutschhemmend, eben und erschütterungsarm berollbar sein, wie bituminös und hydraulisch gebundene Oberfläche oder nach DIN 18318 ausgeführten Pflaster- und Plattenbelägen.
Gehwegbegrenzungen müssen so gestaltet werden, dass sie mit einem Langstock leicht und sicher wahrgenommen werden können. Befindet sich der Ladeanschlusspunkt auf einem Gehweg, muss sich die Ladestation visuell stark kontrastierend von der Umgebung abheben. Poller müssen mindestens 90 cm hoch sein.
Der Ladeanschlusspunkt sollte stufenlos erreichbar sein. Blinde und sehbehinderte Menschen müssen die Ladestation rechtzeitig wahrnehmen können; durch taktil erfassbare Elemente nach DIN 18040-1, Wechsel des Oberflächenbelags, Bodenindikatoren nach DIN 32984 und durch eine visuell stark kontrastierende Gestaltung.
Barrierefreie Nutzbarkeit
Für die barrierefreie Nutzbarkeit des Ladeanschlusspunktes muss diese mit dem Rollstuhl seitlich oder frontal anfahrbar sein. Für die seitliche Anfahrbarkeit wird eine mindestens 1,20 m breite und freizuhaltende Bewegungsfläche, für die frontale Anfahrbarkeit eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 x 1,50 m benötigt.
Um den Ladestecker greifen zu können, muss die Ladestation unterfahrbar sein. Die Breite des Beinfreiraums muss mindesten 90 cm betragen. Die Greifhöhe sollte grundsätzlich 85 cm über dem Boden liegen. Seitlich der Ladestation sollten rechts und links mindestens 50 cm frei gelassen werden. Die Ladestation sollte leicht zu benutzen sein. Drehbewegungen mit der Hand sollten vermieden werden.
Beschilderung
Städte und Gemeinden können Elektrofahrzeuge für die Dauer des Ladevorgangs (i.d.R. 4 Stunden) von einem Park- oder Halteverbot ausnehmen. Die Beschilderung für die Parkbevorrechtigung ist jedoch noch nicht immer eindeutig. So ist die Kennzeichnung eines Ladestellplatzes mit einem Halteverbotsschild und 2 Zusatzschildern (Ausnahme für Elektrofahrzeuge und Parkuhr mit Ladezeitbeschränkung) wie in nebenstehendem Beispiel, missverständlich.
Gemäß der Förderrichtlinie des BMVI sind die Stellplätze neben einer Ladesäule im öffentlichen Straßenraum durch das Aufbringen einer Bodenmarkierung zu kennzeichnen. Stellplätze im nicht-öffentlichen Raum sollen eine grüne Bodenmarkierung erhalten.
Laut Information des Bundesamtes für Straßenwesen gilt für Ladestationen das StVO-Zeichen 365-65 "Ladestation für Elektrofahrzeuge".
Gemäß StVO § 39 - Verkehrszeichen kann die Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen mit Zusatzzeichen - Piktogramm Elektrofahrzeug (BGBl. 2015 I S. 1575) - angezeigt werden. So können Städte und Gemeinden etwa Busspuren oder andere Verkehrsräume mit dem entsprechenden Sonderzeichen nach Anlage 2 der StVO beschildern und die Nutzung für elektrisch betriebene Fahrzeuge zulassen.
Ladeinfrastruktur
Derzeit laden die meisten Nutzer von Elektroautos ihre Autos bevorzugt am Arbeitsplatz oder zuhause. Dabei ist zu beachten, dass das Laden eines privaten Elektro- oder Hybridfahrzeugs des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber laut Einkommenssteuergesetz (§ 3 Nr. 46) nicht mehr als geldwerter Vorteil gilt, der versteuert werden muss.
Stromtankstellen im öffentlichen Raum z.B. auf Parkplätzen von Einkaufszentren, Baumärkten, Restaurants, Schwimmbädern oder in Parkhäusern und im halböffentlichen Raum z.B. Parkplatz mit Zugang durch Pförtner und/oder Schranke können zu Zwecken der Kundenbindung und des Imagegewinns installiert werden und damit indirekt Erträge steigern.
Für Ladeinfrastruktur im bestehendem Wohnungsbau gilt, dass die Nutzer von Elektromobilität in bestehenden Mietshäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) ab 01.12.2020 einen Anspruch darauf haben, in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück des Hauses eine Ladesäule zu installieren.
Es gibt insbesondere folgende neue Regelungen:
- Einzelne Wohnungseigentümer können grundsätzlich verlangen, dass sogenannte privilegierte Maßnahmen von den Miteigentümern zu gestatten sind. Dazu gehört der Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos, ebenso Aus- und Umbaumaßnahmen für mehr Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz und für einen Glasfaseranschluss. Diese Maßnahmen bedürfen künftig nicht mehr der Zustimmung aller. Die Kosten trägt dann der jeweilige Eigentümer.
- Auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter den Einbau einer Elektro-Ladestation sowie Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zum Einbruchschutz auf Kosten der Mieter gestatten.
Quelle: Fragen und Antworten zum neuen Wohnungseigentumsrecht