Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Pflichtarbeitsplätze und Ausgleichsabgabe
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu ermittelte Regeln für Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt. Diese ASR geben dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
ASR | Ausgabe | Bezeichnung |
---|---|---|
V3 | 2017/07 | Gefährdungsbeurteilung |
V3a.2 | 2022/03 | Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten ASR V3a.2 | Anhänge |
A1.2 | 2022/03 | Raumabmessungen und Bewegungsflächen |
A1.3 | 2022/03 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung |
A1.5 | 2022/03 | Fußböden |
A1.6 | 2022/03 | Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände |
A1.7 | 2022/03 | Türen und Tore |
A1.8 | 2022/03 | Verkehrswege |
A2.1 | 2022/03 | Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen |
A2.2 | 2022/03 | Maßnahmen gegen Brände |
A2.3 | 2022/03 | Fluchtwege und Notausgänge |
A3.4 | 2022/03 | Beleuchtung |
A3.5 | 2022/03 | Raumtemperatur |
A3.6 | 2018/05 | Lüftung |
3.7 | 2021/03 | Lärm |
A4.1 | 2022/03 | Sanitärräume ASR A4.1 Sanitärräume |
A4.2 | 2022/03 | Pausen- und Bereitschaftsräume |
A4.3 | 2022/03 | Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe |
A4.4 | 2022/03 | Unterkünfte |
A5.2 | 2022/03 | Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen |
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Ausgabe: August 2012, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 240
"Eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Transport- und Arbeitsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (in Anlehnung an § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Behindertenglichstellungsgesetz (BGG)." (ASR V3a.2, S. 3)
Diese ASR V3a.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten.
An Arbeitsstätten, die ganz oder teilweise öffentlich zugänglich sind, stellt das Bauordnungsrecht der Länder auch dann Anforderungen an die Barrierefreiheit, wenn dort keine Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind.
Die ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten beinhaltet zehn Anhänge:
- Anhang A1.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"
- Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"
- Anhang A1.6: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.6: "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände"
- Anhang A1.7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.7 "Türen und Tore" ASR V3a.2 barrierefreie Arbeitsstätten - Türen und Tore
- Anhang A1.8: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.8 "Verkehrswege"ASR V3a.2 barrierefreie Arbeitsstätten - Treppen
- Anhang A2.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
- Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge"
- Anhang A4.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume"
- Anhang A4.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"
- Anhang A4.4: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.4 "Unterkünfte"
- Anhang A4: Ergänzende Anforderungen zu Nummer 4 der Arbeitsstättenverordnung bezüglich "Kantinen"
weitere geplante Anhänge für die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (Stand 2021/04):
- Anhang ASR A1.5/1,2 "Fußböden"
- Anhang ASR A3.7 "Lärm"
- Anhang ASR A4.1 "Sanitärräume"
ASR V3a.2 Punkt 2 Anwendungsbereich
Das Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung von Arbeitsstätten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ergibt sich immer dann, wenn Men-schen mit Behinderungen beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefähr-dungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.
Die Pflichten des Arbeitgebers aus Absatz 1 beziehen sich nicht nur auf im Betrieb namentlich bekannte schwerbehinderte Beschäftigte, sondern auf alle Beschäftigten mit einer Behinderung. Eine Behinderung kann demnach auch dann vorliegen, wenn eine Schwerbehinderung nicht besteht (der Grad der Behinderung also weniger als 50 beträgt) oder die Feststellung einer Behinderung nicht beantragt worden ist.
Quelle:Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Pflichtarbeitsplätze
Nach § 163 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Gemäß § 163 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können und auf die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.
Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. (§ 154 Abs.1 SGB IX)
Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, deren Höhe sich nach der Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze richtet. Die Ausgleichsabgabe soll die Arbeitgeber zur vermehrten Einstellung schwerbehinderter Menschen veranlassen. Aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe werden die Leistungen der Integrationsämter und der Agenturen für Arbeit für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen finanziert.
Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtplätze nach § 160 Abs. 2 SGB IX wurde ab dem 1. Januar 2021 erhöht. Für Arbeitsplätze, die im Jahr 2021 nicht mit schwerbehinderten Menschen besetzt worden sind, fallen im Jahr 2022 die folgenden Sätze an:
- 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent
- 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent
- 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent
Erleichterungen gibt es für kleinere Betriebe bzw. Dienststellen: Arbeitgeber mit
- jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen;
- jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als 2 Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als 1 Pflichtplatz besetzt ist.
Inklusion
Auf die Frage der Inklusion behinderter Arbeitnehmer in Arbeitsstätten antwortet das Büro des Behindertenbeauftragten am 29.07.2010:
Eine wirkliche Inklusion würde bedeuten, dass Arbeitsstätten von vornherein Barrierefreiheit aufweisen und nicht erst extra hergerichtet werden müssen, wenn der Arbeitgeber in Betracht zieht, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen. Dies würde auch im Einklang stehen mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Art. 27 der Konvention). Die Hemmschwelle, Menschen mit Behinderungen einzustellen, wäre dann auch wesentlich geringer. Daher tritt der Behindertenbeauftragte dafür ein, dass im Zuge der Erarbeitung eines Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Konvention auch die Arbeitsstättenverordnung entsprechend umgestaltet wird.