Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu ermittelte Regeln für Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt. Diese ASR geben dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
ASR Ausgabe Bezeichnung
V3 2017/07 Gefährdungsbeurteilung
V3a.2 2023/04 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten ASR V3a.2 | Anhänge
A1.2 2022/03 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
A1.3 2022/03 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
A1.5 2022/03 Fußböden
A1.6 2022/03 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
A1.7 2022/03 Türen und Tore
A1.8 2022/03 Verkehrswege
A2.1 2022/03 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
A2.2 2022/03 Maßnahmen gegen Brände
A2.3 2022/03 Fluchtwege und Notausgänge
A3.4 2023/05 Beleuchtung und Sichtverbindung
A3.5 2022/03 Raumtemperatur
A3.6 2018/05 Lüftung
3.7 2021/03 Lärm
A4.1 2022/03 Sanitärräume ASR A4.1 Sanitärräume
A4.2 2022/03 Pausen- und Bereitschaftsräume
A4.3 2022/03 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
A4.4 2022/03 Unterkünfte
A5.2 2022/03 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Ausgabe: August 2012, zuletzt geändert GMBl 2023, S. 652

"Eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Transport- und Arbeitsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (in Anlehnung an § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Behindertenglichstellungsgesetz (BGG)." (ASR V3a.2, S. 3)

Diese ASR V3a.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten.

An Arbeitsstätten, die ganz oder teilweise öffentlich zugänglich sind, stellt das Bauordnungsrecht der Länder auch dann Anforderungen an die Barrierefreiheit, wenn dort keine Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind.

Die ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten beinhaltet elf Anhänge:

  • Anhang A1.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"
  • Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"
  • Anhang A1.6: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.6: "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände"
  • Anhang A1.7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.7 "Türen und Tore" ASR V3a.2 barrierefreie Arbeitsstätten - Türen und Tore
  • Anhang A1.8: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.8 "Verkehrswege"ASR V3a.2 barrierefreie Arbeitsstätten - Treppen
  • Anhang A2.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
  • Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge"
  • Anhang A4.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume"
  • Anhang A4.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"
  • Anhang A4.4: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.4 "Unterkünfte"
  • Anhang A4: Ergänzende Anforderungen zu Nummer 4 der Arbeitsstättenverordnung bezüglich "Kantinen"

weitere geplante Anhänge für die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (Stand 2021/04):

  • Anhang ASR A1.5/1,2 "Fußböden"
  • Anhang ASR A3.7 "Lärm"
  • Anhang ASR A4.1 "Sanitärräume"

ASR V3a.2 Punkt 2 Anwendungsbereich

Das Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung von Arbeitsstätten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ergibt sich immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.

Die Pflichten des Arbeitgebers aus Absatz 1 beziehen sich nicht nur auf im Betrieb namentlich bekannte schwerbehinderte Beschäftigte, sondern auf alle Beschäftigten mit einer Behinderung. Eine Behinderung kann demnach auch dann vorliegen, wenn eine Schwerbehinderung nicht besteht (der Grad der Behinderung also weniger als 50 beträgt) oder die Feststellung einer Behinderung nicht beantragt worden ist.

Quelle:Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Pflichtarbeitsplätze

Nach § 164 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, auf die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten und auf die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.

Nach § 154 Abs. 1 SGB IX haben private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Für kleinere Unternehmen wird die Anzahl abgerundet. Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Ab 60 Arbeitsplätzen sind dann 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen, also 3 Pflichtarbeitsplätze. Ab 70 Beschäftigten, sind es 4 und ab 90 sind es 5 Pflichtarbeitsplätze. Ergeben sich bei der Prozentberechnung Bruchteile von 0,5 oder mehr, wird aufgerundet.

Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, deren Höhe sich nach der Anzahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze richtet. Die Ausgleichsabgabe soll die Arbeitgeber zur vermehrten Einstellung schwerbehinderter Menschen veranlassen. Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet werden.

Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtplätze nach § 160 Abs. 2 SGB IX erhöht sich im Jahr 2024. Für Arbeitsplätze, die 2024 nicht mit schwerbehinderten Menschen besetzt worden sind, fallen im Jahr 2025 die folgenden Sätze an:

  1. 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent
  2. 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent
  3. 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent

Erleichterungen gibt es für kleinere Betriebe bzw. Dienststellen: Arbeitgeber mit

  1. jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen und 210 Euro, wenn sie null beschäftigen;
  2. jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als zwei Pflichtplätze besetzen, 245 Euro, wenn sie weniger als einen Pflichtplatz besetzten und 410 Euro, wenn sie null schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Inklusion

Auf die Frage der Inklusion behinderter Arbeitnehmer in Arbeitsstätten antwortet das Büro des Behindertenbeauftragten am 29.07.2010:

Eine wirkliche Inklusion würde bedeuten, dass Arbeitsstätten von vornherein Barrierefreiheit aufweisen und nicht erst extra hergerichtet werden müssen, wenn der Arbeitgeber in Betracht zieht, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen. Dies würde auch im Einklang stehen mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Art. 27 der Konvention). Die Hemmschwelle, Menschen mit Behinderungen einzustellen, wäre dann auch wesentlich geringer. Daher tritt der Behindertenbeauftragte dafür ein, dass im Zuge der Erarbeitung eines Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Konvention auch die Arbeitsstättenverordnung entsprechend umgestaltet wird.

Antwortschreiben Büro des Behindertenbeauftragten

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