ASR V3a.2 barrierefreie Arbeitsstätten - Treppen
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3a.2 besteht aus einem allgemeinen Teil und aus diversen Anhängen hier zu ASR 1.8 Verkehrswege, Punkt "4.5 Treppen", in denen Anforderungen an die Barrierefreiheit beschrieben sind. Welche Unterschiede bestehen zur DIN 18040-1 für Barrierefreies Bauen öffentlich zugänglicher Gebäude?
ASR V3a.2 Barrrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten - Anhang 1.8 Verkehrswege, Punkt 4.5 Treppen
An Arbeitsstätten, die ganz oder teilweise öffentlich zugänglich sind, stellt das Bauordnungsrecht der Länder auch dann Anforderungen an die Barrierefreiheit, wenn dort keine Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind.
Werden Grundsätze des barrierefreien Bauens bereits bei der Planung von Baumaßnahmen berücksichtigt, können vorausschauende Lösungen die Kosten für eine nachträgliche Anpassung und einen aufwendigen Umbau von Arbeitsstätten bei einer künftigen Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen verringern oder vermeiden.
Bei den Festlegungen zur geometrischen Anordnung und Gestaltung der Treppen sind die besonderen Anforderungen von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen.
So sind bspw. für Beschäftigte, die einen Rollator oder einen Rollstuhl benutzen, an Treppen alternative Maßnahmen zu treffen (z.B. Schrägrampen, Treppensteighilfen, Treppenlifte, Plattformaufzüge oder Aufzüge).
Für blinde Beschäftigte ist die oberste Stufe von Treppenläufen am Beginn der Antrittsfläche über die gesamte Treppenbreite taktil erfassbar zu gestalten (z.B. durch unterschiedliche Bodenstrukturen). Es muss gewährleistet sein, dass Treppen unterhalb einer lichten Höhe von 2,10 m nicht unterlaufen werden können (z.B. mit Umwehrungen, Brüstungen, Pflanzkübeln oder durch Möblierung).
Die folgende Gegenüberstellung zwischen DIN 18040-1:2010-10 und ASR V3a.2 gibt einen Überblick über gleiche und unterschiedliche Anforderungen für bestimmte Bauteile bzw. bauliche Situationen.
Punkt | DIN 18040-1 "Treppen" | ASR V3a.2 Anhang A1.8, 4.5 "Treppen" |
---|---|---|
4.3.6.1 | Allgemeines Treppen sind für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar mit nachfolgenden Eigenschaften |
Allgemeines alternative Massnahmen für mobilitätseingeschränkte Personen: Schrägrampen, Treppensteighilfen, Treppenlifte, Plattformaufzüge oder Aufzüge - Treppen unterhalb einer lichten Höhe von 2,10 m dürfen nicht unterlaufen werden |
4.3.6.2 | Laufgestaltung und Stufenausbildung - gerade Treppenläufe mit zur Stufenkante rechtwinkeliger Lauflinie - gewendelte Treppenläufe zulässig mit Innendurchmesser von mind. 200 cm - Unterschneidung bei schrägen Setzstufen max. 2 cm |
Stufengestaltung - Ausbildung von geschlossenen Stufen ohne Unterschneidung abweichend davon: Unterschneidung von max. 2 cm bei schrägen Setzstufen |
4.3.6.3 | Handläufe - Anbringung von beidseitigen Handläufen Höhe Oberkante 85–90 cm - durchlaufend am Treppenauge/Zwischenpodest - waagerechte Weiterführung der Handlaufenden von mind. 30 cm - rundes/ovales Handlaufprofil, Durchmesser 3–4,5 cm - Befestigung der Handlaufhalterung an der Unterseite - Abrundung freier Handlaufenden nach unten bzw. zur Wand - visuell kontrastierende Gestaltung der Handläufe zum Hintergrund - Empfehlung: taktile Handlaufbeschriftung am Anfang und Ende von Treppenläufen |
Handläufe - beidseitige Handläufe, ununterbrochen - Handlaufhöhe 80–90 cm, gemessen lotrecht ab Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf - zusätzlicher Handlauf in Höhe von 65 cm (für kleinwüchsige Beschäftigte) - wandseitige Handlaufenden am Anfang und Ende um Auftrittsmaß fortführen, jedoch nicht am Treppenauge - Handlaufenden abgerundet und nach unten oder zur Wandseite auslaufend - Handlaufhalterung an der Unterseite - Handläufe zum Hintergrund visuell kontrastierend gestaltet - taktile Information am Handlauf - Hinweis: Erfordernis von Handläufen an Ausgleichstufen ist in Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. |
4.3.6.4 | Orientierungshilfen – Sicherheitsmarkierungen - Stufenmarkierungen über gesamte Stufenbreite, durchgehende Streifen - Breite der Stufenmarkierung an Trittstufe 4–5 cm - Breite der Stufenmarkierung an Setzstufe 1–2 cm - visuell kontrastierend zum Stufenbelag/zum unten anschließenden Podest (Kontrast mind. 0,4 gem. DIN 32975:2009-12) - Stufenmarkierung bei 1-3 Einzelstufen: an allen Stufen - Stufenmarkierung an Treppenläufen: an erster und letzter Stufe, vorzugsweise an allen Stufen - kein visueller Kontrast zwischen Stufen/Aufmerksamkeitsfeld |
Sicherheitsmarkierungen an Treppen/Stufen - erste und letzte Stufe mind. an Stufenvorderkante visuell kontrastierend gestaltet - oberste Stufe am Beginn der Antrittsfläche über gesamte Treppenbreite taktil erfassbar gestaltet |
Informationsmaterial anfordern
Lassen Sie sich Informationsmaterial und Preisangaben unverbindlich von den Partnern von nullbarriere.de zusenden oder Angebote erstellen. Markieren Sie dafür die von Ihnen gewünschten Produkte und füllen Sie das Kontaktformular aus.