Mecklenburg-Vorpommern - Zuschuss für Barrierereduzierung
Förderung für bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in vorhandenen Wohngebäuden für Wohnungseigentümer und Mieter. Zuschuss bis zu 4 500 EUR bis Jahresende 2025.
Zuschuss - Reduzierung von Barrieren in Wohnungen und Wohngebäuden
Mecklenburg-Vorpommern fördert über das Landesförderinstitut bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in Wohnungen und Wohngebäuden, um für ältere Menschen und Personen mit körperlichen Einschränkungen ein breiteres Angebot an Wohnungen mit weniger Barrieren zu schaffen.
Die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Der Antrag muss vor Baubeginn gestellt werden. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Die Baumaßnahme sollte innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung fertiggestellt sein. Nach deren Abschluss und dem Vorliegen des Verwendungsnachweises erfolgt die Auszahlung, wobei ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1,5 % des bewilligten Zuschussbetrages, mindestens jedoch in Höhe von 30,00 EUR, erhoben wird.
Wer wird gefördert?
Eigentümer, deren Grundstücke mit selbst genutztem Wohneigentum bebaut sind und Mieter mit Einverständnis des Eigentümers/Vermieters für die selbstgenutzte Mietwohnung.
Was wird gefördert?
Gefördert werden bauliche Anpassungsmaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im selbst genutzten Wohneigentum oder in der selbstgenutzten Mietwohnung:
- Zugänglichkeit von Wohngebäuden und Wohnungen
- Nachrüstung von Personenaufzügen, Treppenliften oder anderen mechanischen vertikalen Personenfördersystemen
- Ausstattungsverbesserungen von Treppenanlagen
- Zugänglichkeit von Räumen innerhalb von Wohnungen und von Freisitzen
- Barrieren reduzierender Umbau von Bädern
- Anpassung der Raumgeometrie in den Wohnungen zur Gewährleistung von notwendigen Bewegungsflächen
- Verbreiterung von Türdurchgängen
Zuschusshöhe
Der Zuschuss beträgt bis zu 4 500 EUR (30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 15 000 EUR) je Wohnung.
Bei nachgewiesenem Bedarf an einer barrierefreien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnung gemäß DIN 18040-2 - Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen, beträgt der Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen bis zu 30 Prozent der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben.
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Zugänglichkeit von Wohngebäuden und Wohnungen
Rampen zur Überwindung von Treppen, Podesten, Türschwellen
Rampen

Nachrüstung von Personenaufzügen, Treppenliften oder anderen mechanischen vertikalen Personenfördersystemen
Aufzugsanlagen

Hebebühnen zur Überwindung von Treppen, Podesten, Geländesprüngen
Hebebühnen bis 1 m Förderhöhe

Hebebühnen über 1 m Förderhöhe

Treppenplattformlifte für gerade, kurvige Treppen, Transport über Podeste hinweg, für mehrere Geschosse geeignet
Treppenplattformlift, Schrägaufzug

Ausstattungsverbesserungen von Treppenanlagen
Handlauf, Stufenmarkierung

Zugänglichkeit von Räumen innerhalb von Wohnungen und von Freisitzen
Schwellenfreiheit

Türschwellenrampen

Barrieren reduzierender Umbau von Bädern
Förderfähig sind bodengleiche Duschen bis maximal 2 cm Höhe.