ASR V3a.2 barrierefreie Arbeitsstätten - Türen und Tore
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3a.2 besteht aus einem allgemeinen Teil und aus diversen Anhängen hier zu ASR 1.7 Türen und Tore, in denen Anforderungen an die Barrierefreiheit beschrieben sind. Welche Unterschiede bestehen zur DIN 18040-1 für Barrierefreies Bauen öffentlich zugänglicher Gebäude?
ASR V3a.2 Barrrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten - Anhang A1.7 Türen und Tore
An Arbeitsstätten, die ganz oder teilweise öffentlich zugänglich sind, stellt das Bauordnungsrecht der Länder auch dann Anforderungen an die Barrierefreiheit, wenn dort keine Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind.
Werden Grundsätze des barrierefreien Bauens bereits bei der Planung von Baumaßnahmen berücksichtigt, können vorausschauende Lösungen die Kosten für eine nachträgliche Anpassung und einen aufwendigen Umbau von Arbeitsstätten bei einer künftigen Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen verringern oder vermeiden.
Bei den Festlegungen zur Anordnung der Türen und Tore sowie deren Abmessungen sind die besonderen Anforderungen von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen.
Erkennbarkeit wird erreicht, indem Türen für blinde Beschäftigte taktil wahrnehmbar (z. B. taktil eindeutig erkennbare Türblätter oder -zargen) und für Beschäftigte mit einer Sehbehinderung visuell kontrastierend gestaltet sind. Hierbei ist insbesondere auf den Kontrast zwischen Wand und Tür sowie zwischen Bedienelement und Türflügel zu achten.
Des Weiteren gibt es Erläuterungen zu:
Erreichbarkeit | Karusselltüren | Schlupftüren in Torflügeln | Bedienelemente von Türen | Schwellen | Sicherheitsmarkierungen | Quetschgefährdung
In der ASR A1.8 Verkehrswege Tab.2 findet man die lichten Mindestbreiten von Durchgängen und Türen im Verlauf von Verkehrswegen in Abhängigkeit der Personenzahl.
Die folgende Gegenüberstellung zwischen DIN 18040-1:2010-10 und ASR V3a.2 gibt einen Überblick über gleiche und unterschiedliche Anforderungen für bestimmte Bauteile bzw. bauliche Situationen.
Punkt | DIN 18040-1 "Türen" | ASR V3a.2 Anhang A1.7 "Türen und Tore" |
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4.3.3.1 | Türen müssen deutlich wahrnehmbar, leicht zu öffnen und schließen und sicher zu passieren sein. | Kontrast zwischen Wand und Tür sowie zwischen Bedienelement und Türflügel für blinde Beschäftigte: taktil wahrnehmbar (z.B. taktil eindeutig erkennbare Türblätter oder -zargen) für Beschäftigte mit einer Sehbehinderung: visuell kontrastierend |
Karusselltüren und Pendeltüren sind kein barrierefreier Zugang und daher als einziger Zugang ungeeignet. | Für blinde Beschäftigte ist neben kraftbetätigten Karusselltüren eine Drehflügel- oder Schiebetür anzuordnen. - manuell betätigte Karusselltüren - mit zusätzlicher Dreh-/Schiebetür kraftbetätigte Karusselltüren - anpassbare/verlangsamte Drehgeschwindigkeit für mind. eine ganze Umdrehung (360°) - befahrbar in gerader Durchfahrt - Bewegungsfläche im Bereich der Durchfahrt: B × L = 100 × 130 cm - Not-Halt-Einrichtung erreichbar und bedienbar - keine Beeinflussung der Fahrtrichtung durch den Bodenbelag innerhalb der Karusselltür |
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Untere Türanschläge und -schwellen sind nicht zulässig. Sind sie technisch unabdingbar, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein. | Höhe Türschwelle max. 2 cm, Ausgleich des Höhenunterschieds durch Schrägen | |
4.3.3.2 | geometrische Anforderungen - lichte Durchgangsmaße: B × H (Gehflügel) mind. 90 × 205 cm - Türleibungstiefe max. 26 cm |
geometrische Anforderungen lichte Durchgangsbreite des Gehflügels: mind. 90 cm - Schlupftüren in Torflügeln Anforderungen wie an Drehtüren |
Türdrücker/Türgriffe - bei manuell bedienbaren Türen: Türdrückerhöhe grundsätzlich 85 cm (Achsmaß) - Türdrückerhöhe im begründeten Einzelfall 85 bis 105 cm |
Türdrückerhöhe grundsätzlich 85 cm (Achsmaß) - keine Drehgriffe, Knäufe oder eingelassene Griffe |
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Türtaster (automatisch bedienbare Türen) - Höhe: 85 cm (Achsmaß) - Abstand zwischen Türtaster und Hauptschließkante bei seitlicher Anfahrt: mind. 50 cm - Drehflügeltüren Abstand bei frontaler Anfahrt: in Öffnungsrichtung: mind. 250 cm in Schließrichtung: mind. 150 cm - Schiebetüren Abstand Türtaster beidseitig: mind. 150 cm |
Türtaster an Türen - Höhe 85 cm - Drehflügeltüren Abstand bei frontaler Anfahrt: in Öffnungsrichtung: mind. 250 cm in Schließrichtung: mind. 150 cm - Schiebetüren Abstand Türtaster beidseitig: mind. 150 cm - freie Bewegungsfläche vor Bedienelement: bei frontaler Anfahrt mind. 150 × 150 cm bei seitlicher Anfahrt T × B ≥ 120 × 150 cm - Kraftaufwand zur Tasterbedienung bei Antrieben max. 5 N |
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4.3.3.3 | Anforderungen an Türkonstruktionen - Bedienkräfte zur manuellen Bedienung max. 25 N; mit Türschließer max. 47 Nm - bei Überschreitung sind automatische Türsysteme erforderlich, das betrifft vorzugsweise Gebäudeeingangstüren - Empfehlung: Türschließer mit stufenlos einstellbarer Schließkraft und Schließverzögerung - Brandschutztüren mit Feststellanlagen oder Freilauftürschließern - kontrolliertes Öffnen/Schließen der Tür, kein Durchpendeln |
Kraftaufwand: - beim Öffnen/Schließen max. 25 N - Einhaltung auch bei Ausfall von Automatikantrieben - bei handbetätigten Beschlägen max. 2,5 Nm - Verwendung von Türschließern mit einstellbarer Schließverzögerung - bei Nichterfüllung: Ausstattung mit Automatikantrieben, sonst alternative Maßnahmen - keine Verwendung von Sensortasten |
Verwendung von Drückergarnituren - bogen- bzw. U-förmigen Türdrücker - senkrechter Stangengriff bei Schiebetüren - Drehgriffe/Knäufe/eingelassene Griffe sind ungeeignet. |
Kontrastreich und taktil erfassbar - keine Verwendung von Knäufen oder eingelassenen Türgriffen - keine kombinierten Bewegungen (z. B. Drehen und Ziehen), sondern Einzelbewegungen - horizontale Griffstange als Schließhilfe |
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Beschilderung - Höhe Raumbeschilderung 120–140 cm OFF auf der Seite der Hauptschließkante |
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4.3.3.4 | Bewegungsflächen (erforderlich bei manueller Bedienung)
kraftbetätigte Drehtüren - Bedienelemente mindestens 2,50 m in Öffnungsrichtung und 1,50 m in der Schließrichtung kraftbetätigte Schiebetüren - Bedienelemente bei frontaler Anfahrt mindestens 1,50 m vor und hinter der Tür |
Drehtüren - mind. 150 x 150 cm in Öffnungsrichtung - mind. 120 x 150 cm in Schließrichtung (bei gegenüberliegender Wand 150 cm) - seitliche Anfahrbarkeit mindestens 50 cm Schiebetüren - mindestens 120 x 150 cm (bei gegenüberliegender Wand 150 cm) - seitliche Anfahrbarkeit mindestens 50 cm |
Wird die Bewegungsfläche, in die die Tür nicht schlägt, durch ein gegenüberliegendes Bauteil, z.B. eine Wand, begrenzt, muss der Abstand zwischen beiden Wänden mindestens 150 cm betragen, damit die mit der Durchfahrt verbundene Richtungsänderung möglich ist. | ||
4.3.3.5 | Auffindbarkeit und Erkennbarkeit von Türen | Kontrastreich und taktil wahrnehmbar |
Sicherheitsmarkierungen an verglasten Türen/ Glasflächen - über die gesamte Glasbreite - helle und dunkle Anteile (Wechselkontrast) - Höhe von 40 cm bis 70 cm und von 120 cm bis 160 cm über OFF |
Kennzeichnung bei Türflügeln mit mehr als ¾ Glasfläche - Sicherheitsmarkierung z. B. aus 8 cm breiten Streifen in Höhe von 40 – 70 cm und 120 – 160 cm - Hauptschließkante kontrastierend bei rahmenlosen Glastüren |
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Vermeiden von Quetschungen kraftbetätigte Dreh- und Faltflügeltüren - Abstand des Flügels bei vollständiger Öffnung bis Wand mindestens 90 cm kraftbetätigte Schiebetüren - Abstand zwischen Nebenschließkante und Wand mindestens 90 cm (wenn Gefährdungen trotz Einhaltung der ASR A1.7 Punkt 6 Abs. 1 nicht auszuschließen sind) |
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