Finanzielle Leistungen der Pflegekasse
Pflegesachleistung, Pflegegeld, Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson, Kombinationspflege, Hilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, Teilstationäre Tagespflege und Nachtpflege, Vollstationäre Pflege für die Pflegegrade
Pflegeversicherung - Pflegeleistungen
Stand: 04.07.2023
Die Sachleistungsbeträge wurden um fünf Prozent ab dem 1. Januar 2022 erhöht. Die monatlichen Beträge steigen je nach Pflegegrad auf 724 Euro, 1363 Euro, 1693 Euro beziehungsweise 2095 Euro.
Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | 0 EUR |
Pflegegrad 2 | 724 EUR |
Pflegegrad 3 | 1.363 EUR |
Pflegegrad 4 | 1.693 EUR |
Pflegegrad 5 | 2.095 EUR |
Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.
Pflegereform ab 01. Januar 2024: Anhebung der Pflegesachleistungen um 5 %
Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | 0 EUR |
Pflegegrad 2 | 760 EUR |
Pflegegrad 3 | 1.431 EUR |
Pflegegrad 4 | 1.778 EUR |
Pflegegrad 5 | 2.200 EUR |
Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | 0 EUR |
Pflegegrad 2 | 316 EUR |
Pflegegrad 3 | 545 EUR |
Pflegegrad 4 | 728 EUR |
Pflegegrad 5 | 901 EUR |
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Pflegereform ab 01. Januar 2024: Erhöhung des Pflegegeldes um 5 %
Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | 0 EUR |
Pflegegrad 2 | 332 EUR |
Pflegegrad 3 | 572 EUR |
Pflegegrad 4 | 764 EUR |
Pflegegrad 5 | 946 EUR |
Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1-5 | 40 EUR |
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wie Senioren- oder Pflege-Wohngemeinschaften gibt es seit 01.01.2017 eine Anschubfinanzierung (Pflegegrade 1-5). Die einmalige Höchstsumme beträgt 2.00 EUR pro Person bz. 10.0000 EUR pro Wohngruppe.
Der pauschale Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen beträgt seit 01.01.2017 für alle Pflegegrade (1-5) 214 EUR pro Monat.
Hinweis: Die Höchstgrenze einer ambulant betreuten WG liegt bei 12 Personen.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI)
Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege) beträgt seit 01.01.2017 1.612 EUR, der Zeitumfang 42 Kalendertage.
Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann unter Anrechung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 EUR (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.
Verhinderungspflege - Was ist das?
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege beträgt seit 01.01.2022 für die Pflegegrade 2-5 1.774 EUR. Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag i.H.v. 125 EUR eingestzt werden
Künftig kann die Kurzzeitpflege unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag von 1.774 EUR auf dann 3.386 EUR verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die zeitliche Beschränkung erweitert sich in diesem Falle ebenfalls um das Doppelte auf 8 Wochen pro Kalenderjahr.
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht in begründeten Einzelfällen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.
Pflegereform ab 01. Juli 2025 bzw. für Familien mit pflegebedürftigen Kindern ab 01. Januar 2024: Zusammenführung der Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege
Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR zur Verfügung. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können.
Für Familien mit pflegebedürftigen Kindern wird der Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1-5 | 4.000 EUR |
Pflegegrad 1-5 bei Zusammenwohnen mehrerer Anspruchsberechtigter | 16.000 EUR |
Teilstationäre Pflege
Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | bis 125 EUR einsetzbarer Entlastungsbetrag |
Pflegegrad 2 | 689 EUR |
Pflegegrad 3 | 1.298 EUR |
Pflegegrad 4 | 1.612 EUR |
Pflegegrad 5 | 1.995 EUR |
* Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen |
Hinweis: Wenn der oder die Angehörige verstirbt, die man pflegt, zahlt die Pflegversicherung das Pflegegeld bis zum Ende des Monats. Betreuungsleistungen werden bis zum Todestag erbracht, und der Pflegedienst wird bis ebenfalls zum Todestag bezahlt.
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.
Vollstationäre Pflege
Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich |
Pflegegrad 2 | 770 EUR |
Pflegegrad 3 | 1.262 EUR |
Pflegegrad 4 | 1.775 EUR |
Pflegegrad 5 | 2.005 EUR |
Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die zum Beispiel in einem Pflegeheim leben, unterstützt.
Pflegereform ab 01. Januar 2024: Erhöhung der Zuschläge in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht. Die Sätze werden von 5% auf 15% bei 0 - 12 Monaten Verweildauer, von 25% auf 30% bei 13 - 24 Monaten, von 45% auf 50 % bei 25 - 36 Monaten und von 70% auf 75% bei mehr als 36 Monaten angehoben.
Leistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI)
Der Höchstbetrag zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen beträgt bereits seit 2015 266 EUR pro Monat.
Zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI)
Seit 01.01.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sollen Pflegebedürftige und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel eine Betreuung oder hauswirtschaftliche Versorgung oder die Organisation des Pflegealltags finanzieren helfen.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt und mit anderen Leistungsansprüchen nicht verrechnet.
Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag - maximal aber die Hälfte des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages - für niedrigschwellige Betreuungsangebote und Entlastungsangebote verwenden.
Rente für die Pflege von Angehörigen
Rentenerhöhende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Leistungen der Sozialen Sicherung (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung während der pflegerischen Tätigkeit, geregelt in Paragraf 44 SGB XI) stehen nur Pflegepersonen zu, die einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen (Paragraf 19 Satz 2 SGB XI).
Rente für die Pflege von Angehörigen
Angehörigen-Entlastungsgesetz
Viele ältere Menschen nehmen keine Unterstützung vom Sozialamt in Anspruch, weil sie nicht möchten, dass ihre Kinder damit belastet werden, was immer wieder zu einer Unterversorgung führt.
Ab 1. Januar 2020 gilt, dass Kinder von Pflegebedürftigen, die "Hilfe zur Pflege" über das Sozialamt erhalten, erst dann zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden, wenn sie ein jährliches Einkommen von über 100.000 EUR haben. Diese Einkommensgrenze gilt sowohl bei stationärer Pflege in einem Pflegeheim, als auch bei Pflege im häuslichen Bereich, wenn das eigene Einkommen der Betroffenen dafür nicht ausreicht.
Kinder von Eltern, die zwar nicht pflegebedürftig sind, aber eine Behinderung haben und deswegen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, werden - unabhängig vom Angehörigen-Entlastungsgesetz - bereits durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) entlastet. Dort ist geregelt, dass Kinder von Eltern mit Behinderungen ab dem 1. Januar 2020 überhaupt nicht mehr zu Leistungen der Eingliederungshilfe, die ihre Eltern erhalten, herangezogen werden.
Leider gab es keine Anpassung bei der Unterhaltspflicht von Ehepartnern im Pflegefall. Hier besteht nach wie vor die Pflicht, das gemeinsame Einkommen und Vermögen bis auf geringe Schonbeträge für die Pflege einzusetzen. Dies führt in vielen Fällen zu starken finanziellen Belastungen.