Ausnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit müssen beschränkt werden. Hierzu ist u.a. eine Anpassung der Musterbauordnung erforderlich, fordert die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Beispielsweise §34 MBO Treppen: (6)Handläufe von Treppen müssen fest und griffsicher sein. Für Treppen sind beidseitig nutzbare Handläufe und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit und die barrierefreie Nutzbarkeit dies erfordern.