DIN 18040-1 Veranstaltungsräume
Räume für Veranstaltungen
In der Norm wird auf die Bestuhlung der Besucher, Zuschauer im Rollstuhl Bezug genommen. Nicht berücksichtigt wird die freie Sicht auf die Veranstaltung. Rollstuhlfahrer sitzen oft höher als auf Stuhlhöhe, einige benötigen eine Nackenstütze.
- Bewegungsflächen und Verkehrsflächen können sich überlagern.
- Die Sitzplätze für Begleiter sind neben dem Rollstuhlplatz anzuordnen.
- Für gehbehinderte oder auch großwüchsige Zuschauer sollte mehr Beinfreiheit bedacht werden.
Versammlungsräume, Schulungsräume und Seminarräume
Bei festeingebauten Tischen ist auf Beinfreiheit zu achten.
Bei der Planung von Räumen für sprachliche Kommunikation sind die Belange von Personen mit eingeschränktem Hörvermögen (Schwerhörige, Ertaubte und Gehörlose) besonders zu berücksichtigen.
siehe hierzu
DIN 18041: Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen
Öffentliche Veranstaltungen - AUCH für Menschen mit Hörschädigungen!
Öffentliche Veranstaltungen - AUCH für Menschen mit Sehschädigungen!
DIN EN 13200-1 Zuschaueranlagen
Teil 1: Kriterien für die räumliche Anordnung von Zuschauerplätzen - Anforderungen
zeigt allgemeine Kriterien, nach denen Zuschaueranlagen angeordnet werden sollten. Es ist u.a. festgelegt, dass die Steigung einer Zuschauerrampe, also einer schrägen Fläche mit Stehplätzen, nicht mehr als 10 % betragen darf und dass es in der Zuschaueranlage mindestens einen Bereich für Zuschauer mit Rollstuhl geben muss. Außerdem sollte die Wegstrecke eines Zuschauers zum Erreichen eines gut passierbaren Ausgangssystems im Freien nicht mehr als 60 und im Gebäude nicht mehr als 30 Meter betragen.[Beuth-Verlag]
Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)
In den einzelnen Bundesländern gelten sehr unterschiedliche Versammlungsstättenverordnung. In der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) findet man folgende Angaben für Rollstuhlbenutzer:
§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge: In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzer mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze auf ebenen Standflächen vorhanden sein. Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze für Rollstuhlbenutzer und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.
§ 12 Toilettenräume: Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätzen für Rollstuhlbenutzer eine Toilette, vorhanden sein.
§ 13 Stellplätze für Behinderte: 1Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge behinderter Personen muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
§ 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge: Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche müssen Alarmierungs-, insbesondere Sprachalarmanlagen, haben, mit denen im Gefahrenfall Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungs-, insbesondere Sprachalarmanlagen, in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.
§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne: In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.
§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan: Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen.
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