Altersgerecht Umbauen Kredit KfW 159


Treppen im öffentlichen Bereich sind als einzige vertikale Verbindung unzulässig. Sie sind durch Rollstuhlrampen oder Aufzugsanlagen zu ergänzen.
Die Neigung von Rampen darf maximal 6 % betragen; eine Querneigung ist unzulässig.
Die nutzbare Laufbreite der Rampe muss mindestens 120 cm betragen. Die Länge der einzelnen Rampenläufe darf höchstens 600 cm betragen. Bei längeren Rampen und bei Richtungsänderungen sind Zwischenpodeste mit einer nutzbaren Länge von mindestens 150 cm erforderlich. Es sind beidseitig Handläufe vorzusehen.
In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärts führende Treppe angeordnet werden.
Treppen müssen gerade Läufe haben. Erst ab einem Innendurchmesser von 2 m sind gebogene Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar. Durch farbliches Abheben der Stufenvorderkanten wird die Erkennbarkeit günstig beeinflusst. Beidseitig von Treppenläufen und Zwischenpodesten müssen Handläufe einen sicheren Halt bei der Benutzung der Treppe bieten.