Pflegegrade und Pflegeleistungen
Das Pflegegradsystem berücksichtigt körperliche und kognitive Einschränkungen gleichermaßen und basiert auf einem Begutachtungssystem.
Die Pflegegrade 2025
In die Bewertung werden körperliche und kognitive Parameter gleichermaßen einbezogen, so dass eine Benachteiligung der einen Art Beeinträchtigung gegenüber der anderen vermieden wird.
Das Begutachtungsverfahren zur Feststellung des Pflegegrades betrachtet nicht direkt den zeitlichen Aufwand, der für die Pflege einer Person benötigt wird, sondern orientiert sich an den Fähigkeiten der Betroffenen in verschiedenen Bereichen ihres Alltags. Damit gleicht man sich in Deutschland dem internationalen Bewertungsstandard an.
Fünf Pflegegrade
Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und - unterschiedlich gewichtet - in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.
Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
Pflegegrad | Beeinträchtigung |
---|---|
1 | geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
3 | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
5 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Pflegegrade im Begutachtungssystem
In welchen Pflegegrad ein Betroffener eingruppiert wird, hängt davon ab, wie selbstständig der Betroffene ist.
Spielte zuvor der Zeitaufwand für die Pflege eine maßgebende Rolle bei der Zuweisung der Pflegestufe, so ist für den Pflegegrad vielmehr entscheidend, welche Art und Schwere der Beeinträchtigungen vorliegen und wie sich Beeinträchtigungen aus mehreren Sektoren bzw. Modulen aufaddieren.
Für die Feststellung der Selbständigkeit bzw. ihrer Beeinträchtigung werden Bereiche von Aktivitäten betrachtet, in denen der jeweilige Bedarf an personeller Hilfe erfasst wird. Für jedes Modul ergibt sich daraus der Grad der Beeinträchtigung (jeweils 0-4). Alle zusammen ergeben die Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche.
Modul | Aktivitätsbereich | Gewichtung |
---|---|---|
1 | Mobilität (Aufrichten im Bett, Sitzposition und umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen) | 10 Prozent |
2 3 |
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Personen erkennen, zeitliche und örtliche Orientierung, Erinnern an Ereignisse, Entscheidungen im alltagsleben treffen u.a.) Verhalten und psychische Problemlagen (Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, Wahn und Ängste, inadäquate Handlungsweisen usw.) |
15 Prozent |
4 | Fähigkeit zur Selbstversorgung (Körperpflege, Toilettenbenutzung, Anziehen, Essen und Getränke bereiten usw.) | 40 Prozent |
5 | Bewältigung von Krankheits- und therapiebedingten Anforderungen/Belastungen (Hilfeaufwand bei Medikation, Wundversorgung, häuslichen Therapiemaßnahmen, Arzt- und Einrichtungsbesuche usw.) | 20 Prozent |
6 | Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (z.B. Pläne machen, sich beschäftigen, Kontaktpflege im und außerhalb des eigenen Haushalts) | 15 Prozent |
7 8 |
Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung: Diese Bereiche werden vom Gesetzgeber als nicht relevant angesehen. |
Das Punktesystem
Die Begutachtung mündet in ein Punktesystem, das zu einem Gesamtpunktwert zusammen geführt wird. Für die Festlegung des Pflegegrades ist der Gesamtpunktwert maßgebend.
Gesamtpunkte | Pflegegrad |
---|---|
12,5 bis 26,99 | 1 (Kinder bis Alter 18 Monate: 2) |
27 bis 47,49 | 2 (Kinder bis Alter 18 Monate: 3) |
47,5 bis 69,99 | 3 (Kinder bis Alter 18 Monate: 4) |
70 bis 89,99 | 4 (Kinder bis Alter 18 Monate: 5) |
90 bis 100 | 5 |
Die Pflegeleistungen 2025
Der Entlastungsbetragin Höhe von 131 EUR kann für verschiedene Zwecke verwendet werden, darunter die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege, teilweise die ambulante Pflege und die Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Betrag ist für alle pflegebedürftigen Personen von Pflegegrad 1-5 gleich hoch.
Alle pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 42 Euro monatlich. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe, FFP2-Masken oder Bettschutzeinlagen.
PG1 | PG2 | PG3 | PG4 | PG5 | |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld - Angehörige pflegen zu Hause | - | 347 | 599 | 800 | 990 |
Pflegesachleistungen - ambulanter Pflegedienst zu Hause | - | 796 | 1497 | 1859 | 2299 |
Tagespflege und Nachtpflege - teilstationäre Pflege | - | 721 | 1357 | 1685 | 2085 |
Pflegeheim | 131* | 805 | 1319 | 1855 | 2096 |
Summen in Euro pro Monat; PG=Pflegegrad *Entlastungsbetrag |
Aufenthalt im Pflegeheim
Je länger die Aufenthaltsdauer im Pflegeheim, desto höher der sogenannte Leistungszuschlag. Dieser ist von der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim abhängig:
- 15 Prozent im ersten Jahr (seit 2024),
- 30 Prozent im zweiten Jahr (seit 2024),
- 50 Prozent im dritten Jahr (seit 2024) und
- 75 Prozent ab dem vierten Jahr (seit 2024).
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung. Der Maximalbetrag ist jedoch auf 1.774 Euro im Jahr gedeckelt. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombiniert werden.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Für alle Pflegegrade ab Pflegegrad 1 wird ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme gewährt.