Fördermittel Einbruchschutz
Einbruchschutz: finanziert mit Krediten oder Zuschüssen der KfW-Bank
Kombinieren Sie Maßnahmen der Energie- und Barrierereduzierung mit dem Einbruchschutz.
KfW-Zuschuss für den Einbruchschutz
Seit dem 01.10.2014 bietet die KfW-Bank zum Förderprogramm Altersgerecht Umbauen (159) einen Investitionszuschuss (455-E) für private Eigentümer an, die Maßnahmen zum Einbruchschutz an einem bestehenden Wohngebäude oder einer Eigentumswohnung durchführen lassen.
Keine Antragstellung im Zuschuss Einbruchschutz (455-E) möglich. Die Förderung wurde eingestellt.
Die KfW-Bank fördert die auf dieser Seite vorgestellten Maßnahmen zum Einbruchsschutz nur noch über den Kredit Altersgerecht Umbauen (159).
Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss beträgt je nach Höhe der Investitionskosten mind. 100 Euro bis max. 1.600 Euro.
Wohneigentümer und MieterInnen, die die eigenen vier Wände gegen Einbrüche sichern wollen, erhalten für Maßnahmen ab einer Investition von 500 EUR bis max. 15.000 EUR einen gestaffelten Zuschuss. 20 % Zuschuss für die ersten 1.000 EUR Investitionskosten, 10 % Zuschuss für jeden weiteren EUR. Der Zuschuss beträgt nun mindestens 100 EUR bis zu 1.600 EUR und wird für Material und fachgerechten Einbau durch Fachunternehmen gezahlt. Es muss kein weiterer Sachverständiger die Ausführung bestätigen. Der Antrag bei der KfW- Bank muss unbedingt vor Baubeginn gestellt werden.
Wer wird gefördert?
- private Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen
- Ersterwerber von barrierearm modernisiertem Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen. Kosten der barrierereduzierenden Umbaumaßnahmen müssen im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen sein.
- Mieter mit Zustimmung des Vermieters
- Wohnungseigentümergemeinschaften
Hinweis für Wohnungseigentümergemeinschaften
Für Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es zwei Möglichkeiten, den Zuschuss zu beantragen:
- Bei Vorhaben am Gemeinschaftseigentum und/oder Sondereigentum muss die Wohnungseigentümergemeinschaft den Antrag stellen, z. B. der Hausverwalter oder ein anderer Vertretungsberechtigter.
- Sind ausschließlich Maßnahmen am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers geplant, kann der jeweilige Wohnungseigentümer selbst den Antrag stellen.
Gefördert werden ausschließlich natürliche Personen, die ihren Miteigentumsanteil selbst nutzen oder vermieten. Nicht förderfähige Einheiten (zum Beispiel im Eigentum von juristischen Personen oder als Gewerbe genutzt) müssen bei den beantragten Investitionskosten anhand der jeweiligen Miteigentumsanteile herausgerechnet werden. Grundlage für die Berechnung ist die Gesamtsumme der förderfähigen Investitionskosten.
Was wird gefördert?
Grundsätzlich werden alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit der jeweiligen barrierereduzierenden Maßnahmen erforderlich sind. Dies umfasst das Material sowie den fachgerechten Einbau oder die Verarbeitung durch die jeweiligen Fachunternehmen. Es muss kein weiterer Sachverständiger die Ausführung bestätigen.
Wer die Arbeiten alleine zusammen mit privaten Helfern ausführt, kann sich einen Zuschuss für die Materialkosten beantragen. Hier muss allerdings ein Fachbetrieb den richtigen Einbau und die dazu verwendeten Materialien formlos bestätigen.
Tipp
Besser sind mögliche Mehrkosten bereits einzuplanen und gleich mit zu beantragen. Nachträgliche Aufstockung, dauert und wird dann auch erst wieder ab Minimum 2000 EUR Ausgaben für Mehrkosten gestattet!
Nicht gefördert werden
Maßnahmen an Boardinghäusern (als Beherbergungsbetrieb mit hotelähnlichen Leistungen), Ferienhäusern und -wohnungen, Wochenendhäusern sowie an Pflege- und Altenwohnheimen, die unter die Landesgesetze und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Heimordnungsrechts der Länder fallen.
Brutto oder Netto?
Es können grundsätzlich Bruttokosten (inklusive Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, können für diese Maßnahmen nur die Nettokosten berücksichtigt werden.
Maßnahmen zum Einbruchschutz
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Einbau einbruchhemmender Haus - und Wohnungseingangstüren
Diese müssen
- die Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser (auch ohne Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen an die umgebenden Wandbauteile) aufweisen
- einen U - Wert von maximal 1,3 W/(m²·K) aufweisen, sofern es sich um Außentüren als Teil der thermischen Hülle des Gebäudes handelt.
Haus- und Wohnungseingangstüren
Einbau einbruchhemmender Garagentore und –zugänge bei einer direkten Verbindung von der Garage zum Wohnhaus.
Diese müssen
- der Widerstandsklasse RC 2 oder besser nach DIN/TS 18194
- oder der Widerstandsklasse WK2 oder besser nach DIN V ENV 1627 entsprechen
Einbau von Nachrüstsystemen für Haus- und Wohnungs- und Nebeneingangstüren.
Diese müssen
- für aufschraubbare Schlösser (z. B. Querriegelschlösser mit/ohne Sperrbügel, Türzusatzschlösser, Kastenriegelschlösser) / Bandseitensicherungen der DIN 18104 Teil 1 oder 2 zum Einbruchschutz entsprechen.
- Schutzbeschläge nach DIN 18257 ab Klasse ES 1 mit Zylinderabdeckung zum Einbruchschutz aufweisen oder
- bei Mehrfachverriegelungssystemen z. B. mit Sperrbügelfunktion nach DIN 18251 zum Einbruchschutz, Klasse 3 oder besser sowie bei Einsteckschlössern nach DIN 18251 zum Einbruchschutz, Klasse 4 oder besser in Kombination für Profilzylinder nach DIN 18252 der Angriffswiderstandsklasse 1 oder besser mit zusätzlichem Ziehschutz (falls Schutzbeschlag ohne Zylinderabdeckung) eingebaut werden oder
- bei Neuverglasung einbruchhemmendes Glas entsprechend DIN EN 356, P4 oder besser mit gesicherter Glasanbindung aufweisen. Nicht förderfähig sind einbruchshemmende Folien.
Einbau von Nachrüstsystemen für Fenster- und Fenstertüren
(z.B. aufschraubbare Fensterstangenschlösser, Bandseitensicherungen, abschließbarer Fenstergriff, Pilzkopfverriegelungen). Diese müssen
- der DIN 18104, Teil 1 oder 2 entsprechen oder
- bei Neuverglasung einbruchhemmendes Glas entsprechend DIN EN 356, P4 oder besser mit gesicherter Glasanbindung aufweisen.
Einbau einbruchhemmender Gitter, Klapp- und Rollläden und Lichtschachtabdeckungen
Diese müssen
- nach DIN EN 1627 ab der Widerstandsklasse RC2 oder besser eingebaut werden
Einbau von Einbruch- und Überfallsmeldeanlagen
Diese müssen
- die Anforderungen der Normenreihe DIN EN 50131 und DIN VDE 0833, Teile 1 und 3, jeweils Grad 2 oder besser erfüllen
- und ausschließlich zertifizierte Melder nach DIN EN 50131-2-x mindestens Grad 2 aufweisen. Infraschall- bzw. Luftdruck-, Luftvolumensysteme oder Raumresonanzfrequenzgeräte sind nicht förderfähig.
Gefahrenwarnanlagen und Sicherheitstechnik in Smart Home Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion.
Diese müssen
- die Anforderungen nach DIN VDE V 0826-1 erfüllen und die Einbruchmeldefunktion ohne Abweichung von der vorgenannten Norm aufweisen.
Bei der Scharf- und Unscharfschaltung muss die Zwangsläufigkeit nach DIN VDE V 0826-1 eingehalten werden.
Baugebundene Assistenzsysteme wie zum Beispiel Gegensprechanlagen werden nur noch über das KfW-Programm "Altersgerechtes Umbauen" gefördert.
Nicht gefördert werden digitale Geräte der Unterhaltungselektronik zum Beispiel Smartphone oder Tablet.
Gegensprechanlagen
Zusätzlich förderfähige Nebenarbeiten
- Maßnahmen zur ergänzenden Beschriftung, zum Beispiel mit Braille- oder Reliefschrift je nach Bedürfnis des Nutzers, taktile Markierungen an Handläufen an Treppenan- und austritten
- Markierungen zur tastbaren Orientierung
- Maler-, Putz- oder Estricharbeiten
- Notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen
- Elektroarbeiten, zum Beispiel Verlegung von Steckdosen und Einbau zusätzlicher Steckdosen