Barrierefreie PKW-Stellplätze
Nach DIN 18040-3 sind bei größeren Parkierungsanlagen mindestens 3 % der Stellplätze für behinderte Menschen zu reservieren.
Fortbildung für Architekten/Planer und Entscheidungsträger
für die barrierefreie Gestaltung öffentlicher Verkehrsanlagen nach DIN 18040-3 und DIN 32984.
Webinar Öffentlicher Raum im November 2024
Seminar Barrierefreie öffentliche Infrastruktur
Barrierefreie PKW-Stellplätze im öffentlichen Raum
Viele behinderte Menschen benutzen, um mobil zu sein und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, ein Auto. Wenn sie noch selbst steuern können, sind sie dabei häufig auf ein individuell eingerichtetes Fahrzeug angewiesen. Beim Ein- und Ausstieg haben sie oft besondere Anforderungen an den Parkplatz, ob sie nun selbst fahren oder gefahren werden. Zudem sollte der Weg, den sie dann ohne Fahrzeug zurücklegen müssen, möglichst kurz sein, deshalb muss ihr Stellplatz nah an der Wohnung oder einem anderen Ziel und bei größeren Anlagen nah am Ein- bzw. Ausgang liegen.
Ist ein Stellplatz der ausschließlichen Nutzung durch eine spezielle Person bei Schwerbehinderung vorbehalten, kann er auf deren individuellen Anforderungen zugeschnitten werden. Dabei wird im Straßenbereich eine Stellfläche als "Behindertenparkplatz" mithilfe von Markierung und Hinweisschild mit Nummer ausgestattet.
PKW-Stellplätze für Menschen mit Behindertenparkausweis im öffentlichen Raum werden als Sonderparkplatz gekennzeichnt. Sie gibt es grundsätzlich in zwei Formen, zum Seiten- und zum Heckausstieg, wobei letztere eher für Behindertentransporte benötigt werden.
Anforderungen an einen Behindertenparkplatz: Länge, Breite, Neigung
Normalerweise geht die Konzeption ausgewiesener Behindertenparkplätze im öffentlichen Raum von einem seitlichen Ausstieg aus. Manche Rollstuhlfahrer, die selbst das Auto steuern, können von der Rückbank einen Rollstuhl ausschwenken und sich dann in diesen hineinsetzen. Hierzu wird auf der Fahrerseite ein Rangierraum von 1,50 m Breite benötigt. Deshalb fordern alle Regelwerke für einen Behindertenstellplatz eine Gesamtbreite von 3,50 m (siehe RASt 06, EAR 05, HBVA, DIN 18040-3). Wenn jemand mit fremder Hilfe aus dem PKW gehoben und in einen Rollstuhl gesetzt wird, ist dieselbe Fläche erforderlich, wenn auch auf der anderen Fahrzeugseite, und auch mit einem Rollator ist eine solche Fläche hilfreich. Die Neufassung der EAR von September 2023 fordert jetzt bei Schräg- und Senkrechtaufstellung für das Fahrzeug eine Länge von 5,20 m und eine Breite von 2,15 m. Mit dem Rangierraum für den Rollstuhl ergibt das für barrierefeie Stellplätze eine Gesamtbreite von 3,65 m.
Eine Bewegungs- oder Rangierfläche kann bei nebeneinanderliegenden Stellplätzen auch von beiden Seiten genutzt werden. Voraussetzung ist, dass man auch rückwärts in den Stellplatz hineinfahren kann. Dann liegt zwischen den beiden Stellplätzen von je 2,50 m Breite eine zusätzliche Bewegungsfläche von 1,00 m. Zwischen den parkenden Fahrzeugen bleibt dann in der Regel eine freie Rangierfläche von 1,50 m.
Die Rangierfläche muss gut berollbar, also möglichst eben und strukturarm sein. Die häufig zu findenden Pflasterflächen sind hierfür eher wenig geeignet. Und Gefälle ist möglichst klein zu halten, 3 % wie bei einem Gehweg ist, auf jeden Fall die Obergrenze, damit der Rollstuhl oder Rollator sich nicht beim Umsteigen selbständig macht. Und immer muss von der Rangierfläche der Gehweg ohne Barriere erreichbar sein, d.h. der Bord darf hier höchstens eine Höhe von 3 cm haben, sinnvoll ist eine Absenkung auf Parkplatzniveau.
Für Pkw-Parkstände für Menschen mit Behinderung ist die Breite von 3,50 m bzw. jetzt 3,65 m (nach EAR 23) erforderlich, am Rand kann evtl. der angrenzende Gehweg als Bewegungsraum genutzt werden. Beim Doppelparkstand erfolgen Ein- und Ausstieg über die freie Gasse in der Mitte. Der Gehweg ist über einen abgesenkten Bord erreichbar.
Am Fahrbahnrand sind Behindertenparkplätze zum seitlichen Ausstieg als Längsparkplätze wegen der erforderlichen Breite nur in Ausnahmefällen möglich. Der seitliche Ausstieg müsste bei Selbstfahrern sonst direkt auf die Fahrbahn erfolgen. Allenfalls in Einbahnstraßen könnte ihre Ausweisung auf der linken Fahrbahnseite möglich sein.
Menschen mit schwereren Behinderungen oder Elektrorollstühlen können nur in größeren Fahrzeugen mit Heckausstieg transportiert werden. Sie benötigen seitlich keinen zusätzlichen Raum, sondern Platz hinter dem Fahrzeug. Auch diese Fläche wird nicht permanent benötigt, sondern nur zum Ein- und Ausstieg. Die Fläche hinter dem eigentlichen Parkplatz kann also eine Einfahrt sein, im Notfall vielleicht auch mal ein Zebrastreifen.
Die DIN 18040-3 fordert für solche Parkstände mit Heckausstieg eine Zusatzlänge von 2,50 m, also insgesamt eine Länge von 7,50 m bzw. nach der neuen EAR 23 von 7,70 m. Wird eine Hebebühne zum Ausstieg verwandt, ist dieses Maß i.d.R. ausreichend. Bei Nutzung einer Klapprampe wird es aber schnell eng, zusätzlich zur Rampenlänge ist ein Rangierraum von 1,50 m erforderlich.
Um Seiten- und Heckausstieg auf einem Parkstand zu ermöglichen, ist nur selten ausreichend Raum vorhanden. Die gesamte Anlage benötigt dann 3,50 m x 7,50 m oder nach EAR 23 sogar 3,65 m x 7,70 m, wobei natürlich auch ständig frei zu haltende Flächen mit genutzt werden können.
Nach DIN 18040-3 sind bei größeren Parkierungsanlagen mindestens 3 % der Stellplätze für behinderte Menschen zu reservieren, mindestens jedoch einer für Seiten- und für Heckausstieg (DIN 18040-3; 5.5). Der Anteil der erforderlichen Stellplätze hängt aber sehr von der Art der Anlage ab, ob es ein allgemeiner Parkplatz für alle ist, zu einem Krankenhaus oder etwa einer Sportanlage gehört. Art und Anzahl sollten möglichst jeweils im Einzelfall überprüft werden. Konkrete Anforderungen findet man z.T. auch in den jeweiligen Sonderbauvorschriften der Länder.
Für das Parken auf einem Behindertenparkplatz ist ein Behindertenparkausweis nötig. Der normale Schwerbehindertenausweis ist hierfür nicht ausreichend. Der blaue EU-Parkausweis ist gut sichtbar ins Auto zu legen, nur dann können Kontrolleure feststellen, ob eine Parkberechtigung für Schwerbehinderte vorliegt.