Arztpraxis barrierefrei - Checkliste
"Beim Standort und bei der Einrichtung der Praxis ist Barrierefreiheit i.S. § 4 BGG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I herzustellen". Der gleichberechtigte Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens wird in Art. 25 der Behindertenrechtskonvention (BRK) gefordert.
Arztpraxis barrierefrei
"Beim Standort und bei der Einrichtung der Praxis ist Barrierefreiheit i.S. § 4 BGG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I herzustellen".
In der ratifizierten Behindertenrechtskonvention (BRK) legt Art. 9, Absatz 1 dar, in welchen Bereichen die Vertragsstaaten auf jeden Fall Barrierefreiheit schaffen müssen. Dazu gehören medizinische Einrichtungen. Der gleichberechtigte Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens wird in Art. 25 der Konvention gefordert. In der Regel entsprechen Arztpraxen in neu erbauten Gebäuden den Anforderungen der BRK. Arztpraxen im Bestand haben das größte Problem hinsichtlich der Zugänglichkeit. Es sind Lösungen erforderlich, die mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu realisieren sind.

Barrieren sind:
für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen - Gehbehinderte, Rollatornutzer, Rollstuhlnutzer
- Parkplätze unzureichend
- Stufen, Treppen, Türen
- Raumgrößen, Umkleiden
- RWC
- höhenverstellbare/flexible Untersuchungsmöbel
für Sehbehinderte, Blinde
- keine visuellen, taktilen und/oder akustischen Informationen zur Orientierung
- schlechte Beschilderung, Beleuchtung, große Glasflächen, ungenügender Kontrast
- Platz für den Blindenführhund fehlt (Blinde)
- kein Infomaterial
für Hörbehinderte
- keine visuellen oder akustischen Informationen zur Orientierung
- Anmeldung nicht per Email, Fax , SMS möglich
- keine Induktive Höranlage
- keine Informationen zu Gebärdensprachdolmetscher, andere Kommunikationshilfen
für Behinderte mit Begleitperson, kognitiven Einschränkungen
- keine einfache Sprache für den Betroffenen
- keine Geduld, keine Toleranz
Stellen Sie fest, welche Barrieren in Ihrer Praxis bereits abgebaut sind
Checkliste barrierefreie Arztpraxis - Hersteller, Produkte, Infomaterial
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Erreichbarkeit/Wege und Stellplätzemit Bus, Bahn, Straßenbahn usw., max. 10-15 Gehminuten |
Zugang: Überwindung von Höhenunterschieden mittels RampenRampen ≤ 6 % Steigung (für eine Stufe von 18cm ist eine Rampenlänge von 3m erforderlich). Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind Rampen mit maximal 10 % Neigung zulässig (Mindestforderung KfW Kredit Barrierearme Stadt) |
Mobile Rampen erlauben meist keinen selbstständigen Besuch. |
TreppenanlagenTreppenhandläufe auf beiden Seiten der Treppe |
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Taktile, optische und akustische OrientierungshilfenBeschilderung kontrastreich und in gut lesbarer Schriftgröße in Augenhöhe (120-140 cm), zusätzliche optische Rückmeldung für Hörbehinderte |
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Hebebühnen/Treppenplattformlifte/AufzügeDie Plattform/der Fahrkorb des Liftes muss mindestens Platz für einen Elektrorollstuhl bieten: Hebebühnen bis 1,00m Förderhöhe |
Hebebühnen bis 3,00m Förderhöhe |
Treppenplattformlifte |
Aufzüge |
TürenTürklingeln und Gegensprechanlagen, Lichtschalter sowie Öffner (vorzugsweise automatisch) müssen leicht bedienbar sein; Höhe zwischen 85 bis 105 cm und vom Rollstuhl aus erreichbar |
Praxisräumegroße Glasflächen mit kontrastreicher Markierung |
Bodenbelägerutschhemmende Bodenbeläge oder Bodenbeschichtungen |
ToilettenRaumgröße mit ausreichenden Bewegungsflächen (150 x 150 cm); Bewegungsflächen dürfen sich überlagern |
Umkleiden/LiegenUmkleidekabine mit ausreichender Bewegungsfläche (150 x 150 cm) oder Umkleidemöglichkeit in einem Behandlungsraum |
Untersuchungsraum/mobile LifterPlatzbedarf für Rollstuhlnutzer sowie eventuell Stuhl für Begleitperson ist vorhanden |
ServiceSchulung des Personals |
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