Wer ist pflegebedürftig?

Seit dem 01.01.2017 gilt ein grundlegend neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Er wird im 2. Pflegestärkungsgesetz definiert, das am 01.01.2016 in Kraft trat. Danach erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.

Aus drei Pflegestufen sind zum 1. Januar 2017 fünf neue Pflegegrade geworden. Die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben steigt damit, da die Unterstützung mit dem Pflegegrad 1 deutlich früher ansetzt. Hier werden erstmalig Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß eingeschränkt sind.

Der Begriff "Pflegebedürftigkeit" wird vom Sozialgesetzbuch SGB XI definiert. Danach sind Menschen pflegebedürftig, die

  • körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder
  • gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen

nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit mit festgestelltem Pflegegrad muss auf Dauer, voraussichtlich jedoch für mindestens 6 Monate bestehen.

Die Pflegebedürftigkeit wird bei einer Begutachtung von einem Mitarbeiter des MDKs (Medizinischer Dienst der Pflegekasse) nach einem Begutachtungsverfahren festgestellt, das 6 Module berücksichtigt. Die Pflegeversicherung entscheidet auf der Basis des erstellten Gutachtens über den Pflegegrad.

Informationsmaterial zu den Pflegestärkungsgesetzen

Leistungen der Pflegeversicherung
Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums

Leistungsbereiche der Pflegeversicherung im Überblick

  • Pflegegeld für häusliche Pflege
  • Pflegesachleistungen für häusliche Pflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege
  • Leistungen bei vollstationärer Pflege
  • Zweckgebundener Entlastungsbetrag für Pflege zuhause
  • Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
  • Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad

Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien - BRi) vom 15.04.2016, geändert durch Beschluss vom 22.03.2021

Die Begutachtungs-Richtlinien haben die Gewährleistung einer bundesweit eine Begutachtung nach einheitlichen Kriterien zum Ziel. Sie sollen eine hohe Qualität der Gutachten der Medizinischen Dienste sicherstellen, die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebend sind.

Die Begutachtungs-Richtlinien wurden in engem Zusammenwirken des GKV-Spitzenverbandes und des MDS mit den Medizinischen Diensten und den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der Betroffenen und der jeweils zuständigen Bundesministerien erarbeitet.

Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes

Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

Bereits am 01.01.2015 trat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Damit werden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FamiliepflegeZG) weiter entwickelt und besser miteinander verzahnt.

Pflegeunterstützungsgeld: Angehörige, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation benötigen, können bis zu zehn Tag von der Arbeit fernbleiben. Seit dem 01.01.2015 besteht dafür Anspruch auf Lohnersatzleistung.

Pflegezeit: Beschäftigte haben für maximal sechs Monate Anspruch auf Freistellung von der Arbeit oder Teilzeitarbeit, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörige zu betreuen.

Familienpflegezeit: Beschäftigte können ihre wöchentliche Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. (Ausnahme: Die Regelung gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Auszubildende wedren nicht mitgezählt.)

Die Dauer der Reduzierung der Arbeitszeit beträgt bei Kombination der Freistellungsansprüche beider Gesetze maximal 24 Monate.

Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

Hinweis: Wenn der oder die Angehörige verstirbt, die man pflegt, zahlt die Pflegversicherung das Pflegegeld bis zum Ende des Monats. Betreuungsleistungen werden bis zum Todestag erbracht, und der Pflegedienst wird bis ebenfalls zum Todestag bezahlt.

Rente für die Pflege von Angehörigen

Rentenerhöhende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Leistungen der Sozialen Sicherung (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung während der pflegerischen Tätigkeit, geregelt in Paragraf 44 SGB XI) stehen nur Pflegepersonen zu, die einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen (Paragraf 19 Satz 2 SGB XI).

Rente für die Pflege von Angehörigen

Entlastungsangebote für pflegende Angehörige

Neben der Verhinderungspflege und stundenweise Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege, Alltagsbegleiter, gemeinsamer Urlaub in einem Pflegehotel bieten Krankenkassen und Rentenversicherungsträger Vorsorgekuren oder nach einer Erkrankung Rehabilitationsmaßnahmen an. Die medizinische Reha ist allein oder auch mit Angehörigen möglich.

Pflegeversicherung im Ausland

Leistungsansprüche aus der deutschem Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigkeit im EU-Ausland richten sich nach denen der Krankenversicherung. Der Leistungsanspruch ist jedoch eingeschränkt.

Sind Sie pflegebedürtig und leben im Ausland oder planen einen entsprechenden Umzug, erhalten Sie weitere Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalten beim GKV-Spitzenverband. Weitere Merkblätter für Rentner gibt es auf den Seiten des DVKA

Heilmittel-Richtlinie

Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt eine Ver-ordnung durch eine Vertragsärztin, einen Vertragsarzt oder bei Abgabe von Ergotherapie eine Verordnung nach Maßgabe des § 35 Absatz 4 durch die dort genannten Berufsgruppen voraus. Die Therapeutin oder der Therapeut, die oder der die verordnete Leistung erbringt, ist grundsätzlich an die Verordnung gebunden, es sei denn im Rahmen dieser Richtlinie ist etwas ande-res bestimmt.

Gemeinsamer Bundesausschuss

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Anfrage zur Pflegeversicherung

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Frau Dipl.-Ing. Arch. Sonja Hopf

Rigaer Str. 89
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030 52696250

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