Fluchtwege, Rettungswege, Alarmierung, Evakuierung
Personen müssen eigenständig in sichere Bereiche wie Treppenräume, öffentliche Verkehrsflächen gelangen oder über Flucht- und Rettungswege gerettet werden können. Diese sind deshalb in ihrer Länge beschränkt. Auch müssen sie so breit sein, dass sie Selbstrettung und Fremdrettung ermöglichen.
Barrierefreies Bauen DIN 18040-1: Alarmierung und Evakuierung
In Brandschutzkonzepten sind die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu berücksichtigen, beispielsweise
- durch die Bereitstellung sicherer Bereiche für den Zwischenaufenthalt nicht zur Eigenrettung fähiger Personen
- durch die Sicherstellung einer zusätzlichen visuellen Wahrnehmbarkeit akustischer Alarm- und Warnsignale vor allem in Räumen, in denen sich Hörgeschädigte allein aufhalten können, z. B. WC-Räume
Es wird empfohlen, in Rettungswegen mit vorgeschriebenen optischen Rettungszeichen (siehe DIN 4844-1) zusätzliche in Fluchtrichtung weisende akustische Systeme vorzusehen (vorzugsweise Sprachdurchsagen) oder durch betriebliche/organisatorische Vorkehrungen. Zwei-Sinne-Prinzip
Musterbauordnung (MBO): Fluchtwege und Rettungswege, Selbstrettung und Fremdrettung
Fluchtwege sind Wege, z.B. Flure, Treppen und Ausgänge ins Freie, über die Menschen und Tiere bei Brand oder Gefahr bauliche Anlagen verlassen und sich in Sicherheit bringen können.
Rettungswege sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte der Feuerwehr, über die die Bergung von z.B. verletzten Menschen und Tieren sowie die Brandbekämpfung, Löscharbeiten möglich sind.
Wichtige Festlegungen sind im § 33 (1) MBO hinsichtlich der Zahl und der Ausbildung von Flucht- und Rettungswegen getroffen. "Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein".
"Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen.
Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.
Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen."
Für Rettungsweglängen gilt in der Regel nach den Landesbauordnungen max. 35 m. Der 2. Rettungsweg wird nicht angegeben. Zu unterscheiden ist hier die Angabe Lauflänge und Luftlinie zb. nach ASR A2.3 und MindBauRL Abschn. 5.6.
Rettungswegbreiten für Flure, Türen, Treppen müssen in der Regel für den grössten zu erwartenden Verkehr ausreichend sein. Angaben findet man in der DIN 18065 Treppen sowie in der ASR A2.3.
Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.3): Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.
Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann.
Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang.
Die tatsächliche Laufweglänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5fache der Fluchtweglänge betragen. Sofern es sich bei einem Fluchtweg nach a), b) oder c) auch um einen Rettungsweg handelt und das Bauordnungsrecht der Länder für diesen Weg eine von Satz 1 abweichende längere Weglänge zulässt, können beim Einrichten und Betreiben des Fluchtweges die Maßgaben des Bauordnungsrechts angewandt werden.
Weitere Info und aktuelle Fachgutachten zu Fluchtwegbreiten in Arbeitsstätten findet man auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsstätten
Rettungsweglängen und Rettungswegbreiten
Die Tabelle zeigt einige Daten und Fundstellen auf. Genaue Angaben richten sich am konkreten Objekt aus.
Gebäudetyp / Gesetz | zul. Rettungsweglänge | Länge m | erforderl. Breite | Breite m |
---|---|---|---|---|
Gebäude allgemein MBO §§ 35 und 37 DIN 18040 |
Lauflänge | max. 35 | je nach Personenzahl | |
Lauflänge Stichflur | max. 15 | |||
Treppen | min. 1,00 | |||
Beherbergungsstätten Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO), DIN 18040 |
Flure | min. 1,50 | ||
Treppen | k.A. | |||
Verwaltungsgebäude, Gewerbe |
||||
Schule MSchulbauR, MBO, DIN 18040-1 |
Lauflänge | max. 35 | Flure | min. 1,50 |
Lauflänge Stichflur | max. 15 | |||
Treppen je 200 Pers. | 1,20 bis max. 2,40 | |||
Hochhaus MHHR Abschn. 4.1 und 4.3 |
Lauflänge | max. 35 | Flure | min.1,20 |
Türen | 0,90 | |||
Treppen | min. 1,20 | |||
Wohngebäude | Lauflänge | max. 35 | Flure, Laubengang | min. 1,50 |
Türen | 0,90 | |||
Treppen | min. 1,00 "für den grössten zun erwartenden Verkehr ausreichend" | |||
Krankenhäuser und Pflegeheime MKhBauVO §§ 12,13,14,16 |
Lauflänge | max. 30 | Flure | 1,50 - 2,00 |
Stichflur | max.10 | |||
Türen | min. 1,25 | |||
Treppen | min. 1,50 | |||
Versammlungsstätten MVStättVO § 7 |
Lauflänge (nach lichter Höhe) | 30-60 | je nach Personenzahl | min. 1,20 |
Bühnenhaus | min. 0,90 | |||
Ausstellungshallen Gänge | min. 3,00 | |||
Treppe je 200 Bes. | 1,20, max.2,40 | |||
Verkaufsstätten MVkVO §§ 10,13,14 |
Lauflänge (nach Art des Raumes) | 25-70 | Flure | 1,50-2,00 |
Ladenstraße | 35 | min. 5,00 | ||
Ausgänge (nach Art des Raumes) | 1,00-2,00 | |||
Treppen | 1,25-2,00, max. 2,50 | |||
Industriebauten MindBauRL Abschn. 5.6 |
Luftlinie (nach lichter Höhe und Sicherheitstechnik) | 35-70 | Hauptgänge | min. 2,00 m |
Arbeitsräume ohne oder mit normaler Brandgefährdung a) Arbeitsräume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen b) ASR 2.3 Abschn.5 |
Luftlinie | max. 35 | je nach Personenzahl | |
Arbeitsräume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen c) ASR 2.3 Abschn.5 |
Luftlinie | max. 25 | je nach Personenzahl | |
giftstoffgefährdete oder explosionsgefährdete Arbeitsräume d) e) ASR 2.3 Abschn.5 |
Luftlinie | max. 20 | je nach Personenzahl | |
explosivstoffgefährdete Arbeitsräume f) ASR 2.3 Abschn.5 |
Luftlinie | max. 10 | je nach Personenzahl | |
Garagen Garagenverordnung |
Luftlinie (nach Größe und Ausgang) | 10-50 | Treppen | min. 1,00 |
Holzbauten Holzbaurichtlinie |
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