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26 Prozent der Hausarztpraxen in 7 Bundesländern verfügen derzeit über einen "uneingeschränkt barrierefreien Zugang". Weitere 29 Prozent sind "(zu)mindestens begrenzt" nutzbar. Im Neubau regelt Barrierefreiheit die Landesbauordnung. Im Bestand gilt § 4 Barrierefreiheit BGG von 2002.

Barrierefreier Arztbesuch - noch keine Selbstverständlichkeit in Deutschland

Aktuell verfügen lediglich 87.000 von rund 220.000 Praxen in der ambulanten Patientenversorgung nachweislich über Vorkehrungen der Barrierefreiheit: Nur eine Minderheit der Hausarztpraxen ist sehbehindertengerecht gestaltet, nur ein Bruchteil der Facharztpraxen verfügt über verstellbare Untersuchungsmöbel. Und längst nicht alle Praxisräume sind mit Rollstuhl, Gipsbein oder Kinderwagen begehbar. Quelle: Stiftung Gesundheit Stand 23/05

Hebebühne am TreppenpodestAufzug im ErdgeschoßPlattformlift an kurvigen SchienenFrau im Rollstuhl überwindet eine Stufe

Menschen mit Behinderungen, aber auch ältere oder chronisch kranke Patienten stoßen beim Arztbesuch häufig auf bauliche oder kommunikative Barrieren. Das schränkt die freie Wahl des Arztes und eine optimale medizinische Versorgung deutlich ein.

Bereits der Weg in die Praxisräume wird für viele Betroffene oft zur Tortur: Fehlende Behindertenparkplätze, nicht vorhandene oder zu steile Rampen, Treppenaufgänge in höher liegende Etagen ohne Aufzug oder zu kleine Manövrierflächen für Rollstuhlfahrer vor und hinter den nicht selten auch viel zu schmalen Türen. Blinde und Sehbehinderte sind auf eine gute Außen- und Innenbeleuchtung sowie kontrastreiche, in gut lesbarer Schrift gestaltete Schilder angewiesen. Sie können beispielsweise auch große Glastüren nicht ohne entsprechende Markierung als solche erkennen oder stolpern am Anfang und Ende eines Treppenaufgangs über nicht gekennzeichnete Stufen. Gehörlose scheitern manchmal bereits an der Terminvereinbarung, weil diese nur übers Telefon, nicht aber per SMS oder E-Mail vorgenommen wird.

Auch innerhalb der Arztpraxen bestehen bis heute zahlreiche Barrieren: Der Tresenbereich in der Anmeldung ist für Patienten, die im Rollstuhl sitzen, zu hoch und für hörbehinderte Menschen, die von den Lippen der Arzthelferin ablesen möchten, unzureichend ausgeleuchtet. Meistens sind die Toilettenräume und Umkleidekabinen viel zu klein. Es gibt keine Halte- und Stützgriffe zum Umsetzen, die Türen lassen sich nur nach innen öffnen. Außerdem fehlt häufig behindertengerechtes Mobiliar wie höhenverstellbare Untersuchungsliegen, Röntgenapparate oder gynäkologische Stühle. Dadurch werden sowohl die medizinische Diagnostik als auch eine adäquate Behandlung erschwert.

Umsetzung einer barrierefreien Gesundheitsversorgung

Stand 08.10.2020: Antwort der Bundesregierung Drucksache 19/23214

26 Prozent der Hausarztpraxen sowie der Facharzpraxen in 7 Bundesländern verfügen derzeit über einen "uneingeschränkt barrierefreien Zugang". Weitere 29 Prozent sind "(zu)mindestens begrenzt" nutzbar.[Quelle: Bundesarztregister; Stichtag 31.12.2019]

Definition der Barrierefreiheit laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV)

Praxisräume uneingeschränkt barrierefrei zugänglich*
Zugang:ebenerdig, Schwellenhöhe max. 3 cm bzw.
Rampen:max.6 % Steigung und/oder
Aufzug:rollstuhlgerecht (Türbreite mind. 90 cm, Tiefe mind. 140 cm; Fahrstuhlkabine mindestens 110 cm x 140 cm)
Türbreite:Eingangs- und Innenraumtüren mindestens 90 cm
Bewegungs-flächen:(zusammenhängende unverstellbare Bodenfläche) in den Räumen mindestens 150 x 150 cm

Hinweis:

  • Schwellen: Sind sie technisch unabdingbar, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.
Praxisräume weitgehend barrierefrei zugänglich*
Zugang:Weitgehend ebenerdig, max. eine Stufe bzw.
Rampen:mit max. 20 % Steigung und/oder
Aufzug:Türbreite mind. 70 cm, Fahrstuhlkabine mind. 70 cm x 90 cm
Türbreite:der Eingangs- und Innenraumtüren mindestens 80 cm
Bewegungs-flächen:(zusammenhängende unverstellbare Bodenfläche) in den Räumen mindestens 110 x 110 cm

Hinweis:

Baurecht: Bei Änderung der Nutzung eines Gebäudes kann es seinen Bestandsschutz verlieren. Beispiel: Umnutzung Wohnraum als Arztpraxis. Hier ist erneut eine Baugenehmigung erforderlich. Anforderungen sind dann wie im Neubau nach LBO umzusetzen.

DIN 18040-1:

  • Rampen: müssen leicht zu nutzen und verkehrssicher sein. Die Neigung von Rampenläufen darf maximal 6 % betragen; eine Querneigung ist unzulässig. Die Entwässerung der Podeste von im Freien liegenden Rampen ist sicherzustellen.
    Kippgefahr für Rollstuhlfahrer bei mehr als 8% Rampenneigung
  • Aufzug: Aufzüge müssen mindestens dem Typ 2 nach DIN EN 81-70, entsprechen. Die lichte Zugangsbreite muss mindestens 90 cm betragen. Der Flächenbedarf eines Rollstuhls beträgt 70 x 120 cm.
    Bei dem angegebenen Aufzug (Türbreite mind. 70 cm, Fahrstuhlkabine mind. 70 cm x 90 cm) handelt es sich um einen Lift nach Maschinenrichtlinie. Dieser besitzt keinen keinen geschlossenen Förderkorb und wird i.R. mit einer Totmannsteuerung bedient. Sollen damit auch Elektrorollstühle befördert werden, ist auf die Tragfähigkeit zu achten.
  • Türen: Durchgang lichte Breite ≥ 90 cm

Wehe dem der im Rollstuhl sitzt ...

Praxisräume für gehbehinderte Patienten zugänglich*
Zugang:mit max. drei aufeinander folgenden Stufen (Höhe der Stufen je max. 15 cm)
Handläufe/ Geländer:vorhanden
Sitzge-legenheiten:in Anmelde- und Wartezonen

Hinweis:

  • Treppen DIN 18065: 2s+a=Schrittmaß (590mm bis 650mm)
    Die bequemsten Maße für Treppen liegen bei Stufenhöhen von 12 bis 15 cm und Stufenauftritten von 34 bis 40 cm Tiefe.

*Alle genannten Merkmale müssen zutreffen

Fazit

Im Neubau regelt Barrierefreiheit die jeweilige Landesbauordnung mit den dazugehörenden Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VV TB). Die VV TB regelt welche Teile der Norm DIN 18040-1 "Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" verbindlich anzuwenden sind.
Im Bestand gilt § 4 Barrierefreiheit BGG von 2002.

Die Angaben der Kassenärztlicher Bundesvereinigung können nicht das Baurecht und den § 4 Barrierefreiheit aus dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ersetzen.

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Autorinfo

nullbarriere.de

Frau Dipl.-Ing. Arch. Sonja Hopf

Rigaer Str. 89
10247 Berlin

030 52696250

Zusatzinfo

"Beim Standort und bei der Einrichtung der Praxis ist Barrierefreiheit i.S. § 4 BBG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I herzustellen".

Nationaler Aktionsplan 2.0

der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

"Alle Menschen mit Behinderungen sollen einen uneingeschränkten (barrierefreien) Zugang zu allen Gesundheitsdiensten und Gesundheitsdienstleitungen haben. Dabei sind die unterschiedlichen Voraussetzungen von Frauen und Männern mit Behinderungen und deren spezifischer Bedarf - sowohl in Bezug auf Erkrankungen, Medikamente und therapeutische Versorgung als auch in Bezug auf Umgang, Assistenz und Kommunikation - zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch der Ausbau eines flächendeckenden Angebots an ausreichend spezialisierten gynäkologischen Praxen und Ambulanzen."

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