Treppensicherheit - beidseitiger Handlauf
Treppenstürze vermeiden!
Beidseitige Handläufe in öffentlichen Gebäuden und Wohngebäuden in der Gesetzgebung der Bundesländer. Planungsgrundlagen.
Sichere Treppenanlagen und Handläufe
Beidseitige Handläufe helfen Stürze vermeiden
Das Anbringen von Handläufen auf beiden Seiten einer Treppe ist generell bei allen Treppen sinnvoll.
Beidseitige barrierefreie Handläufe verhelfen NutzerInnen mit und ohne Mobilitätseinschränkung zu Sicherheit und Stabilität. Manche Menschen benötigen beide Hände für festen Halt; andere wieder können aus verschiedensten Gründen nur eine Hand benutzen, was dazu führt, dass sich der Handlauf die halbe Zeit auf der "falschen" Seite befindet, so lange es nur einen gibt.
Beidseitige Handläufe in der Gesetzgebung der Bundesländer
Die DIN 18040-1 (Öffentliche Gebäude) und DIN 18040-2 (Wohnungen) regeln die Barrierefreiheit von Treppen und Handläufen jeweils im Abschnitt 4.3.6. Treppen.
Inwieweit dieser Abschnitt in den einzelnen Bundesländern Anwendung findet, regeln die Landesbauordnungen und die dazu gehörenden Listen bzw. Verwaltungsvorschriften Technischer Baubestimmungen.
Handläufe in öffentlichen Gebäuden
Zu öffentlichen Gebäuden zählen Einrichtungen des Kultur- und Bildungswesens, Sport und Freizeitstätten, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Krankenhäuser, Altenheime und betreutes Wohnen ebenso wie Hotels und Gaststätten, Versammlungs- und Verkaufsstätten, Schulbauten und Kindergärten.
Zurzeit stellt sich die gesetzliche Situation wie folgt dar:
In allen Bundesländern wird in der jeweiligen Bauordnung zunächst ein fester Handlauf gefordert. Meist wurde die Formulierung aus der Musterbauordnung übernommen:
"Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert." In der dazugehörenden Liste bzw. Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmungen wird die Forderung nach dem beidseitigen Handlauf für öffentlich zugängliche Gebäude (DIN 18040-1) dann spezifiziert. Danach sind sie für notwendige Treppenräume vorzusehen, Treppen also, die nach den baurechtlichen Vorschriften unbedingt vorhanden sein müssen.
Das bedeutet jedoch, dass in öffentlich zugänglichen Gebäuden beidseitige Handläufe unabhängig von der Treppenbreite bundesweit fast überall vorgesehen werden müssen.
Alle Bundesländer, die die früheren Listen Technischer Baubestimmungen durch Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VV TB) nach dem Muster des Deutschen Instituts für Bautechnik ersetzt haben, lassen zu, dass innerhalb von Gebäuden ein Handlauf 10 cm in die Mindestlaufbreite der Treppe (nach DIN 18065 - Treppen) von 1 m Breite hineinragen darf.
Handläufe in Wohnbauten
Für Wohnbauten wurde der Abschnitt zu barrierefreien Treppen der DIN 18040-2 in der Mehrheit der Bundesländer nicht als Vorschrift eingeführt. Es gibt jedoch eine Ausnahme:
Berlin regelt die Gestaltung von Handläufen für Wohngebäude in der Barrierefreies Wohnen Verordnung(BWV Bln.) vom 29.01.2019. Danach müssen Treppenläufe in Wohngebäuden ab drei Stufen beidseitig griffsichere Handläufe mit abgerundetem Abschluss haben. 30 cm über den Treppenlauf weitergeführt werden muss der Handlauf nur außerhalb des Gebäudes. Das Handläufe am Podest durchlaufen müsse findet man versteckt in einer Grafik zum Thema Aufzug.
Auch für Wohngebäude gilt, dass in allen Bundesländern, die Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VV TB) nach dem Muster des Deutschen Instituts für Bautechnik eingeführt haben, innerhalb von Gebäuden ein Handlauf 10 cm in die Mindestlaufbreite der Treppe (nach DIN 18065 - Treppen) von 1 m Breite hineinragen darf.
Für HausbesitzerInnen ist das Anbringen beidseitiger Handläufe in Wohngebäuden aber auch unabhängig von den Regelungen der Landesbauordnungen und dazu gehörenden Technischen Baubestimmungen von Interesse - nämlich aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht.
Barrierefreiheit von Handläufen und Treppen nach DIN 18040
Treppen werden für alle Menschen sicherer, wenn bei Planung und Neubau von Treppenanlagen die Richtlinien der DIN 18040-1 bis 3 für barrierefreies Bauen eingehalten werden. Baunormen, die die Situation älterer Menschen oder Menschen mit Behinderung verbessern, dienen allen.
Anordnung von Handläufen
Handläufe sind beidseitig von Treppenläufen und Zwischenpodesten anzubringen. Im Bereich des Zwischenpodestes müssen sie am Treppenauge ohne Unterbrechung durchlaufen.
Handläufe werden waagerecht 30 cm über das Ende des Treppenlaufs hinaus geführt. Wo die 30 cm beginnen, zeigt die Grafik in der Sidebar rechts.
Einbauhöhe: Die Oberkante des Handlaufs liege 85-90cm über der Höhe der Stufenvorderkante bzw. über der Fußbodenhöhe des Treppenpodests.
Handläufe müssen griffsicher und gut umgreifbar sein, mit einem runden oder ovalen Querschnitt im Durchmesser von 3 bis 4,5 cm. Frei in den Raum ragende Enden von Handläufen sind abzurunden. Besser ist jedoch, Enden an die Wand heran zu führen.
Der lichte Abstand zur Wand beträgt mindestens 5 cm. Die Halterung ist an der Unterseite anzuordnen.
Für sehbehinderte Menschen müssen sich Handläufe außerdem durch Kontrast deutlich vom Hintergrund abheben und jeweils am Anfang und am Ende mit taktilen Informationen zur Orientierung im Gebäude versehen werden.
Stufenmarkierungen als Orientierungshilfe
Die Elemente einer Treppe in einem öffentlichen Gebäude müssen für Menschen mit Sehbehinderung einfach zu erkennen sein. Hier kommen bspw. Stufenmarkierungen zur Anwendung. In Treppenhäusern erhalten mindestens die erste und die letzte Stufe eine Markierung; bei bis zu drei frei im Raum liegenden Stufen müssen alle markiert werden.
Stufen können bspw. mit durchgehenden, farblich kontrastierenden oder nachleuchtenden Streifen markiert werden. Dabei gilt für Trittstufen eine Streifenbreite von 4 - 5 cm ab Vorderkante Stufe und für Setzstufen 1 bis 2 cm.
Treppenbeläge müssen sich vom angrenzenden Bodenbelag der Podeste bzw. Zugänge kontrastreich abheben.
Am Antritt sowie Austritt von Stufen oder Treppen, die frei im Raum beginnen, sollte zudem ein taktil erfassbares Feld in Treppenbreite und mindestens 60 cm Tiefe angeordnet werden, um die Absturzgefahr für blinde Menschen zu minimieren.
Weitere Forderungen an barrierefreie Treppen
Barrierefreie Treppen müssen darüber hinaus weitere Kriterien erfüllen:
Sie müssen gerade Treppenläufe haben. Gebogene Treppen sind erst ab einem Durchmesser des Treppenauges von zwei Metern möglich und gewendelte Treppen sind nicht zulässig. Setzstufen sind zwingend vorgeschrieben. Stufen müssen an den Seiten (etwa am Treppenauge) mit Aufkantung oder Abschluss versehen werden. Trittstufen dürfen nicht über die Setzstufen hinausragen. Außerdem muss das Unterlaufen, insbesondere durch blinde und sehbehinderte Menschen, verhindert werden.
Empfehlungen für bestehende Treppenanlagen
Die Kompletterneuerung einer vorhandenen Treppe in einem öffentlichen Gebäude oder einem Wohnhaus ist wirtschaftlich meist unmöglich. Daher gilt es, diese möglichst sicher zu gestalten.
Zu den Maßnahmen gehören eine gute Ausleuchtung von Treppe, Podesten und Zugängen, das Ersetzen ausgetretener Stufen und die Nachrüstung von Setzstufen und seitlichen Stufenabschlüssen bzw. Stufenaufkantungen.
Außerdem lässt sich meist ohne großen Aufwand ein zweiter Handlauf anbauen. Marktübliche, patentierte Handlaufsysteme, die den Anforderungen der DIN 18040 entsprechen, können kostengünstig nachträglich montiert werden.
In privaten Einfamilienhäusern sind beidseitige Handläufe mindestens bei gewendelten Treppe zu empfehlen - besonders, wenn sich Treppengeländer und Handlauf auf der Innenseite der Treppe befinden, wo die Stufen schmal und gefährlich sind.
Serienmäßige Handlauf-Systeme lassen sich meist ohne großen Aufwand nachträglich installieren. Bei Vorhandensein eines Pflegegrades werden sie von der Pflegekasse übernommen. Barrierefrei sind jedoch nur durchgehende und griffsichere Handläufe. Nicht geeignet sind Kordeln an der Wand, die beim Sturz nachgeben, oder auch einfache Bretter, die sich nicht umgreifen lassen.
Schlussbemerkung
Eine Vielzahl von Treppenstürzen verursachen NutzerInnen selbst. Gründe sind Hast und Eile, ungeeignetes Schuhwerk, Nichtbenutzung des Handlaufs, Tragen von Lasten, Unachtsamkeit oder Unkonzentriertheit. Dabei ereignen sich zahlreiche Treppenunfälle am Anfang oder Ende der Treppe. Persönliche Vorsicht, in Arbeitsstätten auch die Unterweisung und Umsicht der Mitarbeiter, sowie Ordnung und Sauberkeit der Treppenanlage helfen Unfälle vermeiden. Eine der effektivsten Maßnahmen zur Vermeidung von Treppenstürzen ist jedoch die sichere Ausführung von Treppen einschließlich beidseitiger Handläufe.
Beidseitige Handläufe nach DIN 18040 - Umsetzung in den Landesbauordnungen
Tabellarische Übersicht als PDF herunterladen, Stand: 10.04.2024.