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Die UN-Behindertenrechtskonvention und ihre Umsetzung in Deutschlandsituation-behinderte-deutschland.htm?output=print

Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention wird regelmäßig überprüft. Nachdem der UN-Fachausschuss seinen Abschlussbericht zum 1. Staatenbericht der BRD 2015 vorgelegt hat, folgt nun das 2. Staaten­berichts­verfahren.

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland

Höhenverstellbarer Rollstuhl, hochgefahren, mit Nutzerin an einem Regal

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) ist ein internationales Menschenrechtsabkommen, das 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet und 2009 von Deutschland ratifiziert wurde.

"Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern." (Artikel 1)

Leitgedanke der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ist die Verwirklichung der inklusiven Gesellschaft, die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben.

Die Umsetzung wird regelmäßig in einem Staatenberichtsverfahren überprüft.

Zum ersten Mal wurde die Umsetzung des "Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" 2015 evaluiert. In den abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands im Jahr 2015 hob der UN-Fachausschuss folgende Aspekte positiv hervor:

  • Die Verabschiedung eines nationalen Aktionsplans zur Umsetzung des Abkommens,
  • die Einsetzung einer Bundesbeauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen,
  • die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes
  • und die offizielle Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als eigene Sprache.

Kritisiert wurde jedoch unter anderem die Umsetzung des Artikels 15 "Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe", des Artikels 19 "Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft", des Artikels 24 "Bildung" und des Artikels 27 "Arbeit und Beschäftigung".

Prüfverfahren - Das Staatenberichtsverfahren
  • Die Zivilgesellschaft und das Deutsche Institut für Menschenrechte als Monitoring-Stelle der UN-Behindertenrechtskonvention reichen Vorschläge für eine Frageliste beim UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein.
  • Der UN-Ausschuss schickt die Frageliste ("List of Issues prior to reporting") an die deutsche Bundesregierung.
  • Die Bundesregierung beantwortet die Fragen in einem Staatenbericht und reicht diesen beim UN-Ausschuss ein.
  • Die Zivilgesellschaft (In Deutschland haben sich Organisationen der Zivilgesellschaft zu einer BRK-Allianz) für einen "Koordinierten Parallelbericht" zusammengeschlossen) und das Deutsche Institut für Menschenrechte reichen parallel zum Staatenbericht Berichte ein.
  • Der UN-Ausschuss tritt mit einer Regierungsdelegation in einen "konstruktiven Dialog".
  • Der UN-Ausschuss veröffentlicht "Abschließende Bemerkungen", die Kritikpunkte und Empfehlungen beinhalten.
  • Es erfolgt die innerstaatliche Umsetzung der Empfehlungen.
  • Nach vier Jahren beginnt das Staatenberichtsverfahren erneut.

Nun folgt das zweite Staatenberichtsverfahren. Im Juli 2019 reichte die Bundesrepublik den kombinierten zweiten und dritten Staatenbericht ein. 2021 werden Organisationen der Zivilgesellschaft und das Deutsche Institut für Menschenrechte ihre Parallelberichte beim UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen einreichen. Der UN-Fachausschuss wird vermutlich im Herbst 2021 seine abschließenden Bemerkungen verabschieden.

Massive Menschenrechtsverletzungen und zögerlicher Aktionismus

2015 kritisierte der UN-Fachausschuss, dass in Deutschland freiheitseinschränkende Maßnahmen durch Fixierungen oder starke Medikamente in Pflegeeinrichtungen praktiziert werde und diese nicht als Folterhandlungen anerkannt werde. Empfohlen wurde diese Praktiken zu verbieten und Schadensersatzleistungen für die Betroffenen zu erwägen.

Im Staatenbericht 2019 teilt die Bundesregierung mit, dass nicht jede Form zwangsweiser Unterbringung und Anwendung freiheitseinschränkender Maßnahmen unzulässige Folter darstelle, insbesondere wenn von den Betroffenen eine Gefahr für sich selbst oder für andere ausgehe. Ein Forschungsvorhaben soll Handlungsempfehlungen zur Reduktion von Zwangsmaßnahmen erarbeiten.

Kritik an überwiegend institutionalisierter Wohnform

Der UN-Fachausschuss kritisierte 2015 den hohen Grad der Institutionalisierung (z. B. Pflegeeinrichtungen) und den Mangel an alternativen Wohnformen. Das Recht mit angemessenem Lebensstandard in der Gemeinschaft zu leben sei auch dadurch beeinträchtigt, dass der Zugang zu Leistungen und Unterstützungsdiensten einer Bedürftigkeitsprüfung unterliege und infolgedessen nicht alle behinderungsbedingten Aufwendungen abgedeckt werde. Empfohlen wird, Inklusion und Selbstbestimmung mit Hilfe umfangreicher sozialer Assistenzdienste zu ermöglichen und ausreichende Finanzmittel verfügbar zu machen, um die Deinstitutionalisierung und ambulante Dienste zu fördern.

Im Staatenbericht 2019 verweist die Bundesregierung auf die Reform des Bundesteilhabegesetzes (BTHG), die sich nicht länger an der Wohnform sondern am individuellen Bedarf orientiere. Durch das Persönliche Budget könnten betroffene Menschen sich die notwendigen Unterstützungsleistungen selbst organisieren. Die Umsetzung des BTHG liege bei den Ländern. Besonders gefordert werde das Wohnen in der eigenen Häuslichkeit. Auch werde der Aufbau neuer gemeinschaftlicher Wohnformen, wie Wohn-Pflege-Gemeinschaften und barrierefreie Quartiersmodelle unterstützt. Die Bereitstellung barrierefreier Wohnangebote sei Gegenstand von Förderprogrammen. Ein Schwerpunkt liege dabei auf der sozialen Wohnraumförderung.

In Deutschland fehlten 2018 bereits 386.000 Wohnungen für Rollstuhlfahrer. Durch den demografischen Wandel stieg der Bedarf 2020 schon auf drei Millionen barrierefreie Wohnungen und wird in Zukunft weiter ansteigen.

Forderung: Inklusion statt Förderschulen

Während die UN ein integratives Schulsystem vorschreibt und Deutschland sich verpflichtet hat, "dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden" (Artikel 24 Abs. 2 a) dürfen, sieht die Realität anders aus.

Bei der Evaluation 2015 wurde festgestellt, dass noch immer vorwiegend separate Förderschulen für die schulische Ausbildung von Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen genutzt werden. Der UN-Ausschuss empfiehlt, dieses Förderschulsystem abzubauen und allen Kindern, die dies wünschen, den sofortigen Zugang zu regulären Schulen zu ermöglichen. Es sei sicherzustellen, dass alle Lehrkräfte auf dem Gebiet der inklusiven Bildung geschult, das schulische Umfeld und Lernmaterialien zugänglich seien.

Im Staatenbericht 2019 betont die Bundesregierung, dass die Kompetenzbeschreibungen für die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften unter dem Aspekt der Etablierung inklusiver Bildungsangebote überarbeitet worden seien. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten technische und personelle Hilfen über die Eingliederungshilfe gefördert werden. Die Barrierefreiheit von Schulen seien Aufgabe der kommunalen Schulträger. Das Recht auf den Besuch einer Regelschule für Kinder mit Behinderungen sei in den Schulgesetzen aller Länder verankert.

Werkstätten als Behinderung der Teilhabe?

Der UN-Ausschuss kritisierte 2015 finanzielle Fehlanreize, die Menschen mit Behinderungen am Eintritt oder den Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hindern und dass Werkstätten für behinderte Menschen weder auf den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen Übergang fördern würden. Empfohlen wird einen inklusiven Arbeitsmarkt und Beschäftigungsmöglichkeiten an barrierefreien Arbeitsplätzen zu schaffen, Werkstätten für behinderte Menschen dagegen schrittweise durch Anreize für die Beschäftigung bei Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt abzuschaffen.

Im Staatenbericht 2019 sieht die Bundesregierung anhand der bis 2017 erhobenen statistischen Daten eine positive Entwicklung, auch wenn es schwerbehinderten Arbeitslosen es trotz durchschnittlich besserer Qualifikation seltener gelänge als nicht schwerbehinderten, eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen. Zudem wird auf diverse Fördermittel verwiesen, die die Beschäftigungsrate Behinderter steigern sollen. Mit dem Budget für Arbeit im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes sei ein Instrument geschaffen worden, das dazu beitrage, aus den Werkstätten für Behinderte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu wechseln.

Bund und Länder geben zwar eine hohe Summe an finanziellen Fördermitteln aus, um die Integration in den Arbeitsmarkt leichter und schneller voranzubringen, doch leider ohne großen Erfolg.

Die Einstellung behinderter Menschen wird mit Lohnkostenzuschüssen unterstützt und die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze durch Arbeitsagenturen und Integrationsämter finanziell gefördert. Viele Arbeitgeber schrecken jedoch vor dem bürokratischen Aufwand zurück.

Von der Pflicht eines Unternehmens mit mehr als 20 Mitarbeitern wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze Schwerbehinderte einzustellen, können sich Arbeitgeber freikaufen. Die Ausgleichsabgabe von derzeit maximal 360 € monatlich kann durch Aufträge an eine Behindertenwerkstatt verringert werden.

Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind Einrichtungen zur Teilhabe und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. In den knapp 700 Werkstätten sind etwa 300.000 Erwachsene mit Behinderungen beschäftigt.

Werkstattbeschäftigte verdienten im Jahr 2019 im Durchschnitt nur 207 EUR monatlich. Damit liegt der Verdienst weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 9,35 EUR. Obwohl die Werkstatt sicherzustellen hat, dass behinderte Menschen wenigstens 35 Stunden und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden können (§ 6 Abs. 1 Werkstättenverordnung), haben Werkstattbeschäftigte keinen Anspruch auf Mindestlohn, da sie sich nur in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis (§ 221 Abs. 1 SGB IX) befinden. Über die Hälfte der Beschäftigten ist gezwungen, Grundsicherung zu beantragen. Das ist demütigend.

Die Werkstätten sind Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 4 SGB IX). Das bedeutet, dass sie sich im Produktions- und Dienstleistungsbereich nach betriebswirtschaftlichen Kriterien organisieren und wirtschaftliche Ergebnisse erzielen müssen. Sie sollen dennoch gleichzeitig das Kunststück vollbringen, dem Beschäftigtem ein seiner Leistung angemessenes Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Maßnahmen zu fördern (§ 219 Abs. 1 SGB IX). Als Arbeitsleistung gilt das Gesamtergebnis aller dort Beschäftigten. Doch welches Interesse sollte ein gewinnorientiertes Unternehmen daran haben, die produktivsten Beschäftigten zu einem Wechsel des Arbeitsplatzes zu animieren? So bleiben Behindertenwerkstätten oft die Endstation für die dort Arbeitenden.

Das SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - scheint sich selbst im Weg zu stehen. Ausweg aus dieser Misere und notwendiges Handeln des Gesetzgebers bietet jetzt das EU-Parlament.

Unter Berücksichtigung der UN-Behindertenkonvention hat das EU-Parlament am 10.03.2021 eine Entschließung für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verabschiedet. In Nummer 13. wird darauf hingewiesen, "(...), dass geschützte Werkstätten für Menschen mit Behinderungen lediglich eine Option für einen befristeten Zeitraum in ihrem Arbeitsleben darstellen sollten;" und "(...),dass Arbeitnehmern mit Behinderungen in geschützten Werkstätten zumindest die Rechte und der Status gewährt werden sollten, die den Arbeitsrechten von Menschen entsprechen, die auf dem offenen Arbeitsmarkt arbeiten; (...)."

"In Werkstätten werden Menschen mit einem Hungerlohn abgespeist. 235€ im Monat für 40 Wochen­stunden ist ganz klar moderne, soziologisierte Ausbeutung." Weiterlesen auf www.jobinklusive.org

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Studie in Auftrag gegeben, um ein transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges Entgeltsystem in den WfbM zu entwickeln und um die Frage zu beantworten, wie der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert werden kann. Der zweite Zwischenbericht der Studie wurde im September 2022 veröffentlicht. Viele der befragten Werkstattbeschäftigten, die 2022 im Durchnschnitt etwa 220 EUR monatlich verdienten, bewerten das eigene Arbeitsentgelt als zu gering und empfinden es als ungerecht. Vielfach wurde auch der Wunsch nach Mindestlohn geäußert. Damit sei die Hoffnung verbunden, genug eigenes Geld zum Lebensunterhalt zu verdienen, um von der Grundsicherung unabhängig zu sein.

Fazit

Der Abschlussbericht des UN-Ausschusses zeigt auf, dass Deutschland noch einen langen Weg bis zur Inklusion vor sich hat. Benachteiligung von Behinderten ist alltäglich und Veränderungen kommen nur sehr schleppend in Gang. Der Nationale Aktionsplan ist wie der Name schon sagt, keine Richtlinie oder ein anders verbindliches Instrument zum Abbau von Diskriminierung und Barrieren. Er zeichnet vielmehr den Weg vor, der beschritten werden soll und gibt dafür einen Zeitraum an, wann die Maßnahmen beginnen sollen. Verzögert sich die Umsetzung, entstehen dem Bund daraus keine negativen Konsequenzen. Einige Bundesländer haben sich entschlossen, mit eigenen Aktionsplänen nachzuziehen. So hat Nordrhein-Westphalen zum Beispiel eigenständig das Wahlrecht auch für Menschen mit Behinderungen durchgesetzt und einen unabhängigen Ausschuss mit der Überwachung der Regierungstäten im Bezug auf Barrierefreiheit und Inklusion beschäftigt.

Grund für die zögerliche Umsetzung der UN-Konvention mag auch sein, dass Behindertenvertreter immer noch zu wenig Einfluss auf das politische Geschehen haben. Deutschland wurde dringend empfohlen, verstärkt Selbstvertretungsorganisationen bei der Gestaltung von Konzepten und Programmen sowie der Gesetzgebung mit einzubeziehen. Aber auch hier lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt kaum Verbesserungen beobachten.

Der zweite und dritte Staatenbericht wurde Mitte 2019 in Genf eingereicht. Die Ergebnisse der Prüfung sind spätestens im Herbst 2021 zu erwarten.

Autorinfo

Redaktion nullbarriere.de

Zusatzinfo

UN-Behindertenrechts­konvention

Artikel 1, Satz 2 Allgemeine Verpflichtungen

"Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit ver­schiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können."