Förderung und Maßnahmen für den Abbau von Barrieren in NRW
Wohnraumförderung bei Neuschaffung von Mietwohnraum und von selbstgenutzten Wohneigentum oder bei baulichen Maßnahmen im Bestand für barrierefreies Wohnen in Nordrhein-Westfalen.
Förderrichtlinie "Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024"
Wohnungsbau - Wohnraumförderungsbestimmungen
Am 01. März 2024 ist die Förderrichtlinie "Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024" (FRL öff Wohnen NRW 2024) in Kraft getreten.
Mit der öffentlichen Wohnraumförderung 2024 wird die (Neu-)Schaffung, Modernisierung und Erhaltung moderner, barrierefreier, klimaschutzorientierter und insbesondere bezahlbarer Wohnstandorte und Wohnangebote mit Mietpreis- und Belegungsbindungen unterstützt.
Förderung von Mietwohnraum
2.1 Gegenstand der FörderungGefördert wird die Neuschaffung durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden von
- Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie Mieteinfamilienhäusern,
- bindungsfreien Mietwohnungen gegen Einräumung von Benennungsrechten an geeigneten Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung)
- Gemeinschaftsräumen und
- Räumen zum Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur (Infrastrukturräume).
2.5.3 Zusatzdarlehen für Klimaanpassungsmaßnahmen und besondere Wohnumfeldqualitäten
Sofern auf dem Baugrundstück besonders qualitätsvoll gestaltete Anlagen hergestellt werden, die
- der Klimaanpassung (Dachbegrünungen, Fassadenbegrünungen, Rigolen, Retentionsflächen, Zisternen) oder
- der Verbesserung oder Neugestaltung des Wohnumfeldes dienen (beispielsweise Quartiersplatz, Bolzplatz, Bewegungsfelder) dienen,
kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 Prozent der summierten Herstellungskosten, maximal 11 500 Euro pro geförderter Wohnung, gewährt werden.
2.5.6 Zusatzdarlehen für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen
Für den Einbau einer elektrisch bedienbaren Tür kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 2 000 Euro je Tür in der Wohnung und 3 500 Euro je Haus- und Wohnungseingangstür sowie Brandschutztür bewilligt werden. Für Wohnraum für Rollstuhlnutzende oder Menschen mit Schwerbehinderung kann ein Zusatzdarlehen von pauschal 15 000 Euro je Wohnung bewilligt werden, wenn die Wohnungen für diese Personengruppen in der Förderzusage zweckgebunden werden.
Dieses Zusatzdarlehen erhöht sich
a) für jede Tür mit Nullschwelle zum Freibereich (Hauseingang, Terrasse, Balkon) pauschal um 1 500 Euro,
b) für eine rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche pauschal um 8 000 Euro.
Die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattungen von Wohnungen, die uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, ergibt sich aus den Anforderungen der DIN 18040-2:2011-09 nach Nummer 4.3.3 an Türen, nach Nummer 4.5.2 Satz 2 an die barrierefreie Erreichbarkeit von Bedienelementen und allen mit "R" gekennzeichneten Regelungen.
Die erforderlichen notwendigen Bewegungsflächen für das Bett können bei Wohnungen für eine Person statt im Schlafzimmer auch im Wohnzimmer nachgewiesen werden. Die Bewilligung des Zusatzdarlehens für Wohnraum, der Menschen mit Schwerbehinderung vorbehalten ist, setzt eine Bedarfsbestätigung durch die zuständige Stelle voraus.
Förderung von selbstgenutzten Wohneigentum
3.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Neuschaffung zur Selbstnutzung von
- Eigenheimen und
- Eigentumswohnungen
durch Neubau oder Nutzungsänderung von Gebäuden nach § 8 Absatz 4 Nummern 1 und 3 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) sowie deren Ersterwerb (§ 29 Nummer 3 WFNG NRW).
Gefördert wird auch der Erwerb bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung (Bestandserwerb).
3.5.3 Zusatzdarlehen Familienbonus
Für jedes zum Haushalt gehörende Kind sowie für jede zum Haushalt gehörende Person mit Schwerbehinderung (soweit nicht bereits als Kind berücksichtigt) kann ein Familienbonus in Höhe von 24 000 Euro als Zusatzdarlehen gewährt werden.
3.5.4 Zusatzdarlehen für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen
Bei der Neuschaffung oder beim Ersterwerb barrierefreier Objekte (bis einschließlich Gebäudeklasse 2) kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 11 500 Euro gewährt werden.
Modernisierungsförderung
4.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Modernisierung von
- Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie Mieteinfamilienhäusern und
- Eigenheimen nach § 29 Absatz 1 WFNG NRW und zur Selbstnutzung bestimmten Eigentumswohnungen durch Maßnahmen nach § 8 Absatz 5 WFNG NRW.
Zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen stehen geförderten Mietwohnungen gleich.
4.4.5 Förderfähige Modernisierungsmaßnahmen
Förderfähig sind die Bau- und Baunebenkosten von Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf den zugehörigen Grundstücken, durch die
- der Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöht wird (beispielsweise durch Verbesserung der Barrierefreiheit, Verbesserung des Einbruchschutzes und des Sicherheitsempfindens, Ausstattung mit zeitgemäßer digitaler Infrastruktur, Leerrohrverkabelung für Elektromobilität, nachhaltige Verringerung des Wasserverbrauchs),
- Endenergie und/oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart werden oder durch die das Klima nachhaltig geschützt wird,
- Klimaanpassungsmaßnahmen erfolgen,
- das Wohnumfeld im Falle von Mietwohnraum aufgewertet wird und
- Wohnraum durch Um- und Ausbau neu geschaffen wird.
4.4.5.2 Maßnahmen für ein Mehr an Barrierefreiheit
Gefördert werden Maßnahmen zur nachhaltigen Reduzierung von Barrieren im Sinne des § 49 der BauO NRW entsprechend der Anlage A 4.2/3 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW vom 15. Juni 2021 (MBl. NRW. S. 444) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VV TB NRW).
Es werden auch Maßnahmen und Maßnahmenbündel gefördert, die nur einzelne Elemente der VV TB NRW umsetzen. Dabei ist jeweils sicherzustellen, dass eine möglichst weitgehende Verbesserung der Barrierefreiheit erfolgt und nur von solchen Anforderungen abgewichen wird, deren Erfüllung bautechnisch nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erreichen ist. Über die Zulässigkeit entscheidet die Bewilligungsbehörde. Dabei ist die Modernisierung von Badezimmern nur förderfähig als Beitrag für mehr Barrierefreiheit in der Wohnung. Dafür sind bodengleiche Duschplätze mit einer Wasserschutzkante von höchstens 2 Zentimetern herzustellen; Grundrissanpassungen zur Vergrößerung von Bewegungsflächen sind nicht erforderlich. Ohne bodengleichen Duschplatz ist die Badmodernisierung auch nicht als sonstige Instandsetzung förderfähig.
Türen, einschließlich Fenstertüren, sind nur förderfähig mit unteren Anschlägen oder Schwellen von höchstens zwei Zentimetern. Dies gilt auch, wenn die Tür vorwiegend zur Verbesserung der Energieeffizienz ausgetauscht wird.
4.5.1 Darlehenshöchstbetrag, Bagatellgrenze
Die Förderung erfolgt mit Darlehen bis zu 100 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Das Darlehen beträgt höchstens bis zu 220 000 Euro pro Wohnung oder Eigenheim. Das insgesamt berechnete Darlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Darlehensbeträge unter 5 000 Euro werden nicht bewilligt (Bagatellgrenze).
4.5.4.2.4 Erhöhter Tilgungsnachlass für ein Mehr an Barrierefreiheit
Bei Nachweis einer Schwerbehinderung oder eines Pflegegrades wird auf Antrag für den Darlehensbestandteil, der auf die Anpassung von bestehendem Wohnraum an den konkreten, individuellen Bedarf der beziehungsweise des Schwerbehinderten oder Pflegebedürftigen entfällt, ein erhöhter Tilgungsnachlass von 50 Prozent gewährt.
Weitere Wohnraumförderung
Gefördert wird zudem die Neuschaffung und Modernisierung von Wohnraum für Auszubildende und Studierende, von Gruppenwohnungen und von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot.
Förderfähige Maßnahmen (Beispiele)
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Förderfähige Maßnahmen sind zum Beispiel:
a) das Ändern der Grundrisse, um barrierearme Wohnflächen oder die notwendigen Bewegungsflächen zu schaffen; auch der Anbau einzelner Räume.
Raumgeometrie: Böden
b) der Einbau von Türen (Innentüren, Wohnungseingangstüren, Balkon-und Terrassentüren), um Durchgangsbreiten zu erhöhen oder Türschwellen abzubauen.
Türen barrierefrei gestalten
c) das barrierefreie Umgestalten des Bades durch Ausstattungsverbesserungen wie den Einbau einer bodengleichen Dusche, eines unterfahrbaren und höhenverstellbaren Waschtischs oder einer erhöhten Toilette, und das Verlegen von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen. Werden Maßnahmen in Bädern durchgeführt, müssen diese ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein. Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleichem Duschplatz mit rutschhemmender Oberfläche ausgestattet sein. Ein Duschplatz gilt auch als bodengleich, wenn er Wasserschutzkanten von bis zu 2 Zentimeter Höhe hat. Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein.
Bodengleiche Duschen
Höhenverstellbare WCs
Dusch-WCs
Waschtische/Waschtischlifter
Stützgriffe und Haltesysteme
d) der barrierefreie Umbau eines vorhandenen oder der Anbau eines neuen barrierefreien Balkons oder einer barrierefreien Terrasse.
Balkonrampen
Schwellenfreie Übergänge
e) das Schaffen stufenfrei erreichbarer Abstellflächen.
stufenfreier Hauszugang
Abstellboxen für Rollstuhl, Rollator
f) das Nachrüsten mit elektrischen Türöffnern, der Einbau von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen, das Ausstatten mit auditiven, visuellen und taktilen Orientierungshilfen.
Wohnungseingangstür
Stufenmarkierung
Handläufe
Orientierung, Handlaufinformation
Beleuchtung
g) das Überwinden von Differenzstufen, zum Beispiel zwischen Eingang und Erdgeschoss sowie innerhalb einer Wohnung, durch Rampen, Aufzug, Treppen- oder Plattformlift durch das Umgestalten eines Nebeneingangs. Wohnungen im Erdgeschoss sowie Aufzüge sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos zu erreichen sein. Soweit dies nicht gegeben ist, soll die stufenlose Erreichbarkeit später herstellbar sein, zum Beispiel durch einen Treppen- oder Plattformlift.
Rampen aus Metall
Einbaurampen
Hebebühnen bis 1m Förderhöhe
Hebebühnen bis 3 m Förderhöhe
Treppenplattformlift, Schrägaufzug
Treppensitzlift
h) der Bau eines neuen Erschließungssystems, um die Wohnungen barrierefrei zugänglich zu machen, zum Beispiel durch Aufzugtürme, Laubengänge, Erschließungsstege sowie durch den Einbau, Anbau oder das Modernisieren eines Aufzugs.
Aufzüge
i) der Einbau einer rollstuhlgerechten, unterfahrbaren Einbauküche.