Förderung und Maßnahmen für den Abbau von Barrieren in NRW
Wohnraumförderung bei Neuschaffung von Mietwohnraum durch Neubau oder bei baulichen Maßnahmen im Bestand für barrierefreies und rollstuhlgerechtes Wohnen in Nordrhein-Westfalen
Modernisierungsrichtlinie 2021
Wohnungsbauförderung - Wohnraumförderungsbestimmungen
Das Land NRW im Jahr 2018 hat ein mehrjähriges Wohnraumförderungsprogramm aufgestellt, das bis 2022 fortentwickelt wird. Mit Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (402-2010-81/20) vom 2. Februar 2021 wurden die NRW-Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) zuletzt geändert.
Wohnraumförderungsbestimmungen 2021
Reduzierung von Barrieren
2.5.3 Zusatzdarlehen für besondere Wohnumfeldqualitäten
Sofern auf dem Baugrundstück besonders qualitätsvoll gestaltete Anlagen hergestellt werden, die
a) der Verbesserung oder Neugestaltung des Wohnumfeldes dienen (zum Beispiel Quartiersplatz, Bolzplatz, Bewegungsfelder, Sinnesgärten),
b) alternative, barrierefrei erreichbare Nahmobilitätsangebote bieten (zum Beispiel Carsharing, Abstellanlagen für (Lasten-) Fahrräder, Ladestationen für Elektromobilität), wenn gleichzeitig der in der Baugenehmigung festgesetzte Stellplatzschlüssel maximal 0,5 pro Wohnung beträgt oder (...)
kann jeweils ein Zusatzdarlehen in Höhe von 50 Prozent der Herstellungskosten, je Maßnahme maximal in Höhe von 500 Euro pro Quadratmeter gestalteter Fläche, gewährt werden. Nummern 2.5.2.3 und 2.5.2.5 gelten entsprechend.
2.5.6 Zusatzdarlehen für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen
Für den Einbau einer elektrischen Tür kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 1 500 Euro je Tür in der Wohnung und 3 000 Euro je Hauseingangstür, Wohnungseingangstür und Brandschutztür bewilligt werden.
Für Wohnraum für Rollstuhlnutzende oder für Menschen mit Schwerbehinderung kann ein Zusatzdarlehen von pauschal 7 000 Euro pro Wohnung gewährt werden, wenn die Wohnungen dieser Personengruppe vorbehalten werden.
Dieses Zusatzdarlehen erhöht sich:
a) für jede Tür mit Nullschwelle zum Freibereich (Hauseingang, Terrasse, Balkon) pauschal um 1 000 Euro,
b) für eine rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche pauschal um 5 000 Euro.
Der Wohnraum für Rollstuhlnutzende muss den Vorgaben der Nummer 4.2.3 entsprechen.
Die Bewilligung des Zusatzdarlehens für Wohnraum der Menschen mit Schwerbehinderungen vorbehalten ist, setzt die Vorlage eines Konzeptes zum inklusiven Wohnen und Betreuen bei der Bewilligungsbehörde sowie eine entsprechende Bedarfsbestätigung durch die zuständige Stelle voraus.
4.2 Barrierefreiheit
Die Förderung von Mietwohnungen setzt voraus, dass unabhängig von der Gebäudeklasse und der Anzahl der Geschosse die Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechend der Anlage A 4.2/3 des Runderlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung "Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW" vom 7. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV TB NRW genannt), erfüllt werden.
Wohnungen einschließlich notwendiger Abstellflächen oberhalb oder unterhalb der Eingangsebene, die für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen zweckgebunden sind, müssen mit einem Aufzug erreichbar sein.
4.2.1 Wohnungen für eine Person
Bei Wohnungen für eine Person mit zwei Zimmern einschließlich von Appartements in Gruppenwohnungen können die gemäß DIN 18040-2:2011-09 in Verbindung mit Anlage A 4.2/3 VV TB NRW erforderlichen notwendigen Bewegungsflächen für das Bett statt im Schlafzimmer auch im Wohnraum planerisch nachgewiesen werden.
4.2.2 Mieteinfamilienhäuser und Maisonettewohnungen
Wohnraum in Mieteinfamilienhäusern und Maisonettewohnungen kann gefördert werden, wenn die Barrierefreiheit nur im Erdgeschoss beziehungsweise im Eingangsgeschoss erfüllt wird und sich in diesem Geschoss die Küche, mindestens ein Wohnraum sowie ein barrierefreier Sanitärraum befinden. Dieser darf auch in einem anderen Geschoss liegen, sofern eine Treppe dorthin führt, die mit einem Treppenlift nachgerüstet werden oder die barrierefreie Zugänglichkeit auf andere Weise hergestellt werden kann.
4.2.3 Wohnungen für Rollstuhlnutzende
Werden Wohnungen für Rollstuhlnutzende zweckgebunden, ist folgendes zu beachten:
a) Die Wohnungen müssen stufen- und schwellenlos erreichbar sein und dürfen keine unteren Türanschläge und Schwellen aufweisen.
b) Bei der Planung der Wohnungen sind zusätzliche Anforderungen der DIN 18040 Teil 2 an Türen gemäß Nummer 4.3.3, an die barrierefreie Erreichbarkeit von Bedienelementen gemäß Nummer 4.5.2 Satz 2 und alle mit R gekennzeichneten Regelungen zu beachten.
c) Bedienelemente und Stützen im Sinne der Nummer 5.5.3 Sätze 5 bis 8 der DIN 18040 Teil 2 müssen nicht eingebaut werden, aber nachrüstbar sein.
d) Die erforderlichen notwendigen Bewegungsflächen für das Bett können bei Wohnungen für eine Person statt im Schlafzimmer auch im Wohnzimmer nachgewiesen werden.
e) Das Achsmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen von Türdrückern darf auch in Gebäuden mit Wohnungen für Rollstuhlnutzer innerhalb und außerhalb der Wohnung zwischen 85 cm und 105 cm betragen.
Abbau von Barrieren bei der Modernisierung
Für das Bauen im Bestand ist die Modernisierungsrichtlinie 2021 zu beachten.
Förderfähig sind bauliche Maßnahmen, die dazu beitragen, die Barrierefreiheit in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück herzustellen oder zu verbessern. Im Vordergrund steht die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren im Sinne der Anlage A 4.2/3 des Runderlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung "Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW" (VV TB NRW) vom 7. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775) in der jeweils geltenden Fassung VV TB NRW.
Förderfähige Maßnahmen (Beispiele)
Informationsmaterial anfordern
Lassen Sie sich Informationsmaterial und Preisangaben unverbindlich von den Partnern von nullbarriere.de zusenden oder Angebote erstellen. Markieren Sie dafür die von Ihnen gewünschten Produkte und füllen Sie das Kontaktformular aus.
Förderfähige Maßnahmen sind zum Beispiel:
a) das Ändern der Grundrisse, um barrierearme Wohnflächen oder die notwendigen Bewegungsflächen zu schaffen; auch der Anbau einzelner Räume.
b) der Einbau von Türen (Innentüren, Wohnungseingangstüren, Balkon-und Terrassentüren), um Durchgangsbreiten zu erhöhen oder Türschwellen abzubauen.
c) das barrierefreie Umgestalten des Bades durch Ausstattungsverbesserungen wie den Einbau einer bodengleichen Dusche, eines unterfahrbaren und höhenverstllbaren Waschtischs oder einer erhöhten Toilette, und das Verlegen von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen. Werden Maßnahmen in Bädern durchgeführt, müssen diese ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein. Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleichem Duschplatz mit rutschhemmender Oberfläche ausgestattet sein. Ein Duschplatz gilt auch als bodengleich, wenn er Wasserschutzkanten von bis zu 2 Zentimeter Höhe hat. Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein.
d) der barrierefreie Umbau eines vorhandenen oder der Anbau eines neuen barrierefreien Balkons oder einer barrierefreien Terrasse.
e) das Schaffen stufenfrei erreichbarer Abstellflächen.
f) das Nachrüsten mit elektrischen Türöffnern, der Einbau von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen, das Ausstatten mit auditiven, visuellen und taktilen Orientierungshilfen.
g) das Überwinden von Differenzstufen, zum Beispiel zwischen Eingang und Erdgeschoss sowie innerhalb einer Wohnung, durch Rampen, Aufzug, Treppen- oder Plattformlift durch das Umgestalten eines Nebeneingangs. Wohnungen im Erdgeschoss sowie Aufzüge sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos zu erreichen sein. Soweit dies nicht gegeben ist, soll die stufenlose Erreichbarkeit später herstellbar sein, zum Beispiel durch einen Treppen- oder Plattformlift.
h) der Bau eines neuen Erschließungssystems, um die Wohnungen barrierefrei zugänglich zu machen, zum Beispiel durch Aufzugtürme, Laubengänge, Erschließungsstege sowie durch den Einbau, Anbau oder das Modernisieren eines Aufzugs.
i) der Einbau einer rollstuhlgerechten, unterfahrbaren Einbauküche.
Anfrage zur Baufinanzierung
Bitte füllen Sie diese Anfrage nur aus, wenn Sie innerhalb der nächsten 6 Monaten eine wirkliche Bauabsicht haben.