Förderung und Maßnahmen für den Abbau von Barrieren in NRW
Wohnraumförderung bei Neuschaffung von Mietwohnraum durch Neubau oder bei baulichen Maßnahmen im Bestand für barrierefreies und rollstuhlgerechtes Wohnen in Nordrhein-Westfalen
Modernisierungsrichtlinie 2023
Wohnungsbau - Wohnraumförderungsbestimmungen
Das Land NRW im Jahr 2018 hat ein mehrjähriges Wohnraumförderungsprogramm aufgestellt, um mehr geförderten und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) vom 15. Februar 2023.
Reduzierung von Barrieren
2.5.3 Zusatzdarlehen für Klimaanpassungsmaßnahmen und besondere Wohnumfeldqualitäten
Sofern auf dem Baugrundstück besonders qualitätsvoll gestaltete Anlagen hergestellt werden, die
a) der Klimaanpassung (Dachbegrünungen, Fassadenbegrünungen, Rigolen, Retentionsflächen, Zisternen) oder
b) der Verbesserung oder Neugestaltung des Wohnumfeldes dienen (zum Beispiel Quartiersplatz, Bolzplatz, Bewegungsfelder) dienen,
kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 Prozent der summierten Herstellungskosten, maximal 11 500 Euro pro geförderter Wohnung, gewährt werden. Nummern 2.5.2.3, 2.5.2.4 Sätze 2 und 3 sowie 2.5.2.5 gelten entsprechend.
2.5.6 Zusatzdarlehen für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen
Für den Einbau einer elektrisch bedienbaren Tür kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 2 000 Euro je Tür in der Wohnung und 3 500 Euro je Haus- und Wohnungseingangstür sowie Brandschutztür bewilligt werden. Für Wohnraum für Rollstuhlnutzende oder Menschen mit Schwerbehinderung kann ein Zusatzdarlehen von pauschal 12 000 Euro je Wohnung bewilligt werden, wenn die Wohnungen für diese Personengruppen in der Förderzusage zweckgebunden werden. Dieses Zusatzdarlehen erhöht sich
a) für jede Tür mit Nullschwelle zum Freibereich (Hauseingang, Terrasse, Balkon) pauschal um 1 500 Euro,
b) für eine rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche pauschal um 6 000 Euro.
Der Wohnraum für Rollstuhlnutzende muss den Vorgaben der Nummer 4.6.4 entsprechen.
Die Bewilligung des Zusatzdarlehens für Wohnraum, der Menschen mit Schwerbehinderungen vorbehalten ist, setzt eine entsprechende Bedarfsbestätigung durch die zuständige Stelle voraus.
4.6.2 Barrierefreiheit
Die Förderung setzt voraus, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach § 49 BauO NRW 2018 entsprechend der Anlage A 4.2/3 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW vom 15. Juni 2021 (MBl. NRW. S. 444) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden kurz:VV TB NRW), erfüllt werden. Wohnraum in Mieteinfamilienhäusern und Maisonettewohnungen können gefördert werden, wenn die Barrierefreiheit nur im Erdgeschoss beziehungsweise im Eingangsgeschoss erfüllt wird und sich in diesem Geschoss die Küche, mindestens ein Wohnraum sowie ein barrierefreier Sanitärraum befinden. Dieser darf auch in einem anderen Geschoss liegen, sofern eine Treppe dorthin führt, die mit einem Treppenlift nachgerüstet werden oder die barrierefreie Zugänglichkeit auf andere Weise hergestellt werden kann.
4.6.4 Besondere Anforderungen an Wohnungen für Rollstuhlnutzende
Geförderte Wohnungen, die für Rollstuhlnutzende zweckgebunden werden, müssen stufenlos und schwellenlos erreichbar sein und dürfen keine unteren Türanschläge und Schwellen aufweisen. Bei der Planung der Wohnungen sind die zusätzlichen Anforderungen der DIN 18040-2:2011-09 an Türen nach Nummer 4.3.3, an die barrierefreie Erreichbarkeit von Bedienelementen nach Nummer 4.5.2 Satz 2 und alle mit "R" gekennzeichneten Regelungen umzusetzen. Die erforderlichen notwendigen Bewegungsflächen für das Bett können bei Wohnungen für eine Person statt im Schlafzimmer auch im Wohnzimmer nachgewiesen werden.
Abbau von Barrieren bei der Modernisierung
Für das Bauen im Bestand ist die Modernisierungsrichtlinie 2023 zu beachten.
Förderfähig sind bauliche Maßnahmen, die dazu beitragen, die Barrierefreiheit in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück herzustellen oder zu verbessern.
Die beantragten Maßnahmen haben, unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, grundsätzlich mindestens die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach § 49 der Landesbauordnung 2018 vom 21.Juli 2018 (GV.NRW. S .421) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend der Anlage A 4.2/3 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW vom 15. Juni 2021 (MBl. NRW. S. 444) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden kurz VV TB NRW genannt), zu erfüllen.
Förderfähige Maßnahmen (Beispiele)
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Förderfähige Maßnahmen sind zum Beispiel:
a) das Ändern der Grundrisse, um barrierearme Wohnflächen oder die notwendigen Bewegungsflächen zu schaffen; auch der Anbau einzelner Räume.
Raumgeometrie: Böden

b) der Einbau von Türen (Innentüren, Wohnungseingangstüren, Balkon-und Terrassentüren), um Durchgangsbreiten zu erhöhen oder Türschwellen abzubauen.
Türen barrierefrei gestalten

c) das barrierefreie Umgestalten des Bades durch Ausstattungsverbesserungen wie den Einbau einer bodengleichen Dusche, eines unterfahrbaren und höhenverstellbaren Waschtischs oder einer erhöhten Toilette, und das Verlegen von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen. Werden Maßnahmen in Bädern durchgeführt, müssen diese ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein. Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleichem Duschplatz mit rutschhemmender Oberfläche ausgestattet sein. Ein Duschplatz gilt auch als bodengleich, wenn er Wasserschutzkanten von bis zu 2 Zentimeter Höhe hat. Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein.
Bodengleiche Duschen

Höhenverstellbare WCs

Dusch-WCs

Waschtische/Waschtischlifter

Stützgriffe und Haltesysteme

d) der barrierefreie Umbau eines vorhandenen oder der Anbau eines neuen barrierefreien Balkons oder einer barrierefreien Terrasse.
Balkonrampen

Schwellenfreie Übergänge

e) das Schaffen stufenfrei erreichbarer Abstellflächen.
stufenfreier Hauszugang
Abstellboxen für Rollstuhl, Rollator

f) das Nachrüsten mit elektrischen Türöffnern, der Einbau von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen, das Ausstatten mit auditiven, visuellen und taktilen Orientierungshilfen.
Wohnungseingangstür
Stufenmarkierung

Handläufe

Orientierung, Handlaufinformation

Beleuchtung
g) das Überwinden von Differenzstufen, zum Beispiel zwischen Eingang und Erdgeschoss sowie innerhalb einer Wohnung, durch Rampen, Aufzug, Treppen- oder Plattformlift durch das Umgestalten eines Nebeneingangs. Wohnungen im Erdgeschoss sowie Aufzüge sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos zu erreichen sein. Soweit dies nicht gegeben ist, soll die stufenlose Erreichbarkeit später herstellbar sein, zum Beispiel durch einen Treppen- oder Plattformlift.
Rampen aus Metall

Einbaurampen

Hebebühnen bis 1m Förderhöhe

Hebebühnen bis 3 m Förderhöhe

Treppenplattformlift, Schrägaufzug

Treppensitzlift

h) der Bau eines neuen Erschließungssystems, um die Wohnungen barrierefrei zugänglich zu machen, zum Beispiel durch Aufzugtürme, Laubengänge, Erschließungsstege sowie durch den Einbau, Anbau oder das Modernisieren eines Aufzugs.
Aufzüge

i) der Einbau einer rollstuhlgerechten, unterfahrbaren Einbauküche.