Barrierefreiheit Zuschüsse in Thüringen
Mit Zuschüssen bis zu 80 % fördert Thüringen Investitionen zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Wohnungen, im öffentlichen Raum, von Gebäuden, von Fahrzeugen und von Information und Kommunikation.
Thüringer Barrierefreiheitsförderprogramm
Vorläufiger Programm-Stopp
Die Fördermittel für das laufende Programmjahr 2024/2025 sind leider erschöpft. Es gilt ein Antragsstopp für alle Fördergegenstände der Richtlinie.
Ziel der Richtlinie zur Förderung der Barrierefreiheit (Thüringer Barrierefreiheitsförderprogramm – ThüBaFF) ist, die Infrastruktur für Menschen mit und ohne Behinderungen und Menschen im Alter barrierefrei zu gestalten und Barrieren zu reduzieren.
Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
Das Programm ist breit aufgestellt und umfasst die Herstellung und Verbesserung der Barrierefreiheit von
- Straßen, Wegen und Plätzen
- Gebäuden und Wohnungen
- Mobilität und Verkehr
- (digitaler) Information und Kommunikation.
Auch Investitionen in Konzepterstellung, Dienstleistungen und Schulungen zur Herstellung von Barrierefreiheit können gefördert werden.
Die aktuellen Gesetze sowie anerkannten Regeln der Technik sind bei allen Vorhaben einzuhalten. Mindeststandards sind grundsätzlich die von den jeweiligen Fachgremien veröffentlichten technischen Normen z. B. DIN 18040, EN 301 549 (wichtigste Sammlung von einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen an die Informationstechnik) in ihrer aktuellen Fassung.
Wer wird gefördert?
Privatpersonen, Unternehmen, Gemeinden/Kommunen und öffentlichen Einrichtungen können einen Zuschuss zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten. Gefördert werden sowohl Umbaumaßnahmen der Wohnung als auch die öffentliche Infrastruktur. Es sind Zuschüsse von bis zu 80 Prozent möglich.
Gefördert werden zum Beispiel:
Bordabsenkungen | Leit- und Orientierungsysteme | barrierefreie Informationen (Tast-)Modelle | barrierefreie Spielplätze | Orientierung in Gebäuden | barrierefreie Toiletten | Aufzüge | Rampen | Beschaffung und Umbau von Fahrzeugen
Zuschusshöhe
Bei einer Mindestinvestition in Höhe von 7.500 Euro netto werden Zuschüsse von 50 Prozent, im Falle von Gebietskörperschaften bis zu 60 Prozent gewährt. Ist das Vorhaben Bestandteil eines kommunalen Maßnahmenplans gemäß § 6 Absatz 2 ThürGIG (Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen), beträgt der Fördersatz 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für private Vorhaben werden Kosten bis zu 11.000 Euro gefördert. Bei kommunalen Projekten darf die Zuwendung den Betrag von 110.000 Euro nicht übersteigen.
Die Zuwendung darf den Betrag von 110.000 € nicht übersteigen. Im Falle antragstellender natürlicher Personen darf die Zuwendung den Betrag von 11.000 € nicht übersteigen, sofern das Vorhaben keinen unternehmerischen Zwecken dient.
Vorhaben, die bereits mit Landesmitteln gefördert werden (Doppelförderung), sind von der Förderung ausgeschlossen.
Antragsverfahren
Zuwendungen können nur für solche Leistungen bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Die Förderanträge müssen auf amtlichem Formular vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der Thüringer Aufbaubank eingereicht werden. Die erforderlichen Formulare stehen auf der Webseite der Thüringer Aufbaubank zur Verfügung.
Dem Antrag ist ein Gesamtfinanzierungsplan sowie eine Beschreibung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Indikatoren sowie ggf. weitere Unterlagen zur Beurteilung der Zielerreichbarkeit (z.B. Barrierefreiheitskonzept, Planungsunterlagen bei baulichen Vorhaben) beizulegen. Der zuständige kommunale Behindertenbeauftragte hat eine Stellungnahme abzugeben.
Im Antrag müssen die Notwendigkeit begründet, der inklusive Ansatz, der Mehrwert, die Einbettung im Sozialraum und die Nachhaltigkeit dargestellt werden.
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