DIN 32984 Überquerungsstellen für Fußgänger
Das Ziel muss sein: "Sehbehinderter Herr Müller aus Hamburg kann problemlos Herrn Schulze aus Wiesbaden durch die gleichen Orientierungsbedingungen barrierefrei besuchen".
Barrierefreie Überquerungsstellen für Fußgänger nach Normen und Regelwerken
Bezugsquellen
DIN 18040-3:2014-12 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
DIN 32984: 2020-12 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
Allgemeines über Überquerungsstellen
Fahrbahn-Überquerungsstellen für Fußgänger werden angelegt bei plangleichen Knotenpunkten wie Kreuzungen, Einmündungen oder Kreisverkehren und auch im Verlauf einer Straße. Die Entscheidung über die Anordnung von Überquerungsstellen richtet sich nach den Kriterien der "Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen" (RASt 06) mit den Festlegungen zum Überquerungsbedarf für Fußgänger.
Überquerungsstellen sollten grundsätzlich deren Auffindbarkeit und Nutzbarkeit garantieren. Durch Absenkung der Bordsteine wird eine Überrollbarkeit des Fahrbahnrandes ermöglicht und durch optische, taktile und akustische Wahrnehmungen die Sicherheit blinder und sehbehinderter Menschen gewährt.
Die DIN 18040-3 zeigt zur Gestaltung von Überquerungsborden zwei Möglichkeiten auf:
- Ausführung mit einer durchgehenden Bordsteinabsenkung innerhalb eines Überganges als
Gemeinsame Überquerungsstelle mit 3 cm Bordhöhe und - Ausführung von zwei verschiedenen Bordsteinabsenkungen als
Getrennte Überquerungsstelle mit differenzierter Bordhöhe.
Gemeinsame Überquerungsstellen
Gemeinsame Überquerungsstellen beinhalten die Gestaltung des Fahrbahnrandes innerhalb eines Überganges mit einer einheitlichen abgesenkten Bordhöhe von 3 cm. Diese Randeinfassungen haben sich über Jahrzehnte auch international in vielen Städten und Gemeinden durchgesetzt, aber bei den Behindertengruppen führt diese Bordsteinhöhe jedoch zur Dissonanz.
Der 3 cm hohe Bordstein ist zwar für Verkehrsteilnehmer mit Rollstuhl (eingeschränkt) überfahrbar, Rollatornutzer müssen jedoch den Rollator anheben. Eine fließende Überfahrt ist mit dieser Bordhöhe nicht möglich (Ausnahme: Elektro-Rollstühle).
Für blinde und sehbehinderte Menschen ist diese Einbauhöhe zu niedrig, weil dieser Bordstein kaum oder oft nicht zu ertasten ist und somit ein gefährliches Hineinlaufen zur Straße erfolgen kann. Zu beachten ist deshalb die exakte Einhaltung der 3 cm Bordsteinhöhe aber mit einem Kantenradius von 20 mm, wie aus dem Forschungsbericht der "bast" (Verkehrstechnik Heft V 2429) hervorgeht. Diese Bordhöhe mit deren Kantenausformung gewährt die Überrollbarkeit von fahrbaren Mobilitätshilfen und ermöglicht eine minimale Taktilität mit dem Langstock.
Um Interessenkonflikt zu entschärfen, wurden daher Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe in der DIN 18040-3 aufgenommen. Örtliche Besonderheiten verlangen aber (z.B. bei kleinen Eckausrundungen oder aus Gründen der Fahrbahnentwässerung), dass nach wie vor diese Bauweise mit 3 cm Bordhöhe auf ganzer Überquerungsbreite angewendet werden muss.
Die Überquerungsborde müssen sich auch visuell von der Fahrbahn absetzen, der Leuchtdichtekontrast soll mindestens den K-Wert von 04 enthalten (DIN 32975 - Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung).
Getrennte Überquerungsstellen
Getrennte Überquerungsstellen finden folgende Anwendungen:
- bei Lichtsignalanlagen an Fußgängerfurten,
- bei Fußgängerüberwegen mit Zebrastreifen und
- bei ungesicherten Überquerungsstellen an Seitenstraßen.
In den beiden o. g. Normen sind Planungsskizzen von Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe aufgezeichnet. Darin erhalten Rollstuhl- und Rollatornutzer eine separate kantenlose Absenkung auf Fahrbahnniveau in der Breitenbegrenzung von 1,00 m. Diese vorgegebene Breite der auf "Null cm" abgesenkten Borde gilt als Standardlösung.
Für die Sicherheit blinder und sehbehinderter Menschen wird vor der Nullabsenkung ein 60 bis 90 cm tiefes Sperrfeld in Rippenstruktur (einschließlich deren seitlichen Übergangssteine) gefordert. Dadurch soll das unabsichtliche Überlaufen blinder und sehbehinderter Menschen verhindert werden. Das Sperrfeld signalisiert: "Achtung - hier nicht queren. Die Fläche des Sperrfeldes verläuft parallel zur Nullabsenkung einschließlich der Bordverziehung.
Wichtig ist, dass am Überquerungsbereich die unterschiedlichen Bordhöhen richtig zugeordnet werden:
- Überquerungsbereich für Rollstuhl- und Rollatornutzer auf der kreuzungszugewandten Seite
- Überquerungsbereich für blinde und sehbehinderte Menschen auf der kreuzungsabgewandten Seite
Für das Auffinden der Überquerungsstellen für blinde und sehbehinderte Menschen sind Bodenindikatoren notwendig. Dazu übernehmen diagonale Noppenfelder quer im Gehweg verlegt den Auffindestreifen von ca. 60 bis 90 cm Tiefe bis zum Richtungsfeld in Rippenstruktur von 60 bis 90 cm Tiefe. Das Rippenfeld bestimmt in deren Rippenausrichtung mit dem Langstock, die Gehrichtung über die Straße. Die taktile Bordsteinhöhe beträgt in diesem Bereich 6 cm, wobei die Kantenausformung ebenfalls 20 mm nicht überschreiten soll.
Merkmale getrennter Überquerungsstellen:
- Menschen mit Mobilitätshilfen gehen oder fahren über eine von 3 cm auf Fahrbahnniveau abgesenkte profillose schmale Rampe.
- Der Rampenbereich wird durch ein wahrnehmbares Sperrfeld in Rippenstruktur parallel zum Fahrbahnrand für blinde Menschen und
- Menschen mit Sehbehinderungen abgesichert.
- Der auf Fahrbahnniveau abgesenkte Bereich ist an der kreuzungszugewandten Seite anzulegen.
- Blinde und sehbehinderte Menschen erhalten ihre sichere tastbare Bordsteinkante von 6 cm Höhe dementsprechend an der
- kreuzungsabgewandten Seite.
- Das Auffinden der Überquerungsstelle für blinde und sehbehinderte Menschen erfolgt mittels Bodenindikatoren, die quer über den
- gesamten Gehweg verlegt, an den 6 cm hohen Bordstein anschließen.
- Bei Überquerungsstellen mit Lichtsignalanlage befindet sich der Blindenübergang (Auffindestreifen) unmittelbar neben dem Signalgeber
- (maximaler Abstand 25 cm).
- Überquerungsstellen ohne Lichtsignalanlage sollten zwischen Sperrfeld und Auffindestreifen einen möglichst großen Abstand (> 60 cm)
- aufweisen.
Eine getrennte Führung schafft mehr Klarheit!
Mit Hilfe der differenzierten Bordhöhen kann jeder Passant seinen eigenen Überquerungsbereich nach seinem Ermessen auswählen, wie er die Straße überqueren will. Diese Bauweise verlangt allerdings perfekte Ausführungszeichnungen und erfordert eine exakte Bauausführung.
Ungesicherte Überquerungsstellen
Für sehgeschädigte und ältere Menschen, besonders bei Menschen mit Blindheit ist die Erkennung der verschiedenen Überquerungsformen sehr wichtig. Es darf beim Auffinden eines Überganges zu keiner Verwechslung führen, ob es sich z.B. um eine Bushaltestelle, Überquerungsstelle mit Lichtsignalanlage oder um einen Fußgängerüberweg handelt, bzw. nur um eine autonome Fahrbahnüberquerung. Dazu sind in der Norm die Struktur einer ungesicherten Überquerung definiert. Bei dieser Anlage soll nur ein Richtungsfeld in Rippenstruktur an der Bordsteinkante sowie am Gehweg ein verkürzter Auffindestreifen in Noppenstruktur von der inneren Leitlinie (Gebäudekante, Rasenkantenstein) bis zum Abstand von 90 cm (60 cm) zum Richtungsfeld angelegt werden. Diese Lücke sollte als Regelmaß die 90 cm Breite nicht unterschreiten, damit Rollstuhlnutzer ohne Erschütterung zwischen den Bodenindikatoren hindurchfahren können (s. Bild Anzeige von Überquerungsstellen- DIN 32984, Variante 4).
Bauweisen mit durchgehender Nullabsenkung
Diese Überquerungsart sollte nur angewendet werden, wenn notwendige Überquerungsstellen mit Verkehrsberuhigung erforderlich werden. Notwendige Ausführungen bestehen an Fahrbahn-Aufpflasterungen und an Überquerungsstellen von Bahnanlagen. Hierzu ist jedoch ein visuell taktiler Randstreifen notwendig (keine Bodenindikatoren nach DIN 32984!).
Hinweis
Die Anordnung von Bodenindikatoren im öffentlichen Raum mit deren Gestaltung an Überquerungsanlagen sollten mit der Grundinformation "Informieren, Orientieren, Leiten und Warnen" so betrachtet werden, dass sie ähnlich wie bei den Verkehrszeichen der StVO bundesweit ein einheitliches System ergeben. Das Ziel muss sein: "Sehbehinderter Herr Müller aus Hamburg kann problemlos Herrn Schulze aus Wiesbaden durch die gleichen Orientierungsbedingungen barrierefrei besuchen".
Einheitliche Standards sind für die schwächsten Verkehrsteilnehmer wichtig, deshalb sollten die Leitfäden der Kommunen und Landesbehörden sich nach den Normen und Richtlinien ausrichten. Es ist zu hoffen, dass mit diesen Normen der Barrierefreiheit alte Interessenkonflikt zwischen den einzelnen Behindertengruppen ausgeräumt werden kann.