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Barrierfreiheit im Wohnungsbau - Klarheit im Dschungel der Begriffe

Wohnungsnutzer werden durch Wohnungsanzeigen oft in die Irre geleitet

Person mit Rollator am BalkonübergangGlasduscheFrau duscht in Badewanne

Wohnungsvermieter und -verkäufer haben den Markt der bewussten Nutzer entdeckt. Diese wünschen sich eine Wohnung, die ihnen einen möglichst langen Verbleib in den eigenen vier Wänden – auch mit den ersten Einschränkungen – garantiert.

So liest man in Wohnungsanzeigen viele unterschiedliche Begriffe: Seniorengerecht, altengerecht, barrierereduziert, barrierearm, barrierefrei, rollstuhlgerecht, behindertengerecht, schwellenarm … und noch vieles mehr wird dort angepriesen.

Doch was verbirgt sich hinter diesen Begriffen?

Vorab: Die Begriffe "altengerecht", "seniorengerecht", "barrierearm", "schwellenarm", "barrierereduziert" etc. sind nicht gesetzlich definiert.

Hinter einer "seniorengerechten" beziehungsweise "altengerechten" Wohnung verbirgt sich in der Regel eine ganz normale Wohnung. Obwohl die Adjektive suggerieren, dass man in diesen Wohnungen bis ins hohe Alter, trotz eventuell vorhandener körperlichen Einschränkungen, gut leben kann, hat man keinen Anspruch auf eine besondere Ausstattungsqualität. Dies wurde mittlerweile in diversen Gerichtsurteilen bestätigt: s. OLG Koblenz 10 U 1504/09, hier heißt es in der Urteilsbegründung: "Der Begriff 'seniorengerecht' ist kein Rechtsbegriff und kann nicht als gleichbedeutend mit dem Begriff 'behindertengerecht' angesehen werden. Nicht jeder Mensch fortgeschrittenen Alters ist (...) als körperlich behindert anzusehen und auf Rollstuhl oder Rollator angewiesen."

Bei einer "barrierearmen", "schwellenarmen" oder "barrierereduzierten" Wohnung ist vielleicht eine bodengleiche Dusche oder ein Aufzug vorhanden. Das war es aber dann meist schon. Ob an ausreichende Bewegungsflächen in den Räumen oder Türdurchgangsbreiten gedacht wurde, ist völlig unklar. Auch hier gilt, dass es sich um undefinierte Begriffe handelt und man deshalb keinen Anspruch auf bestimmte Ausstattungsmerkmale der Wohnung hat.

Eine "behindertengerechte" Wohnung hingegen ist immer an die individuellen Bedürfnisse einer bestimmten einzelnen Person angepasst. Angesichts der Vielzahl an möglichen "Behinderungen", beinhaltet der Begriff daher keine allgemein gültigen Ausstattungskriterien und ist in Wohnungsanzeigen völlig fehl am Platz.

Doch wie verhält es sich nun mit den Begriffen "barrierefrei" und "rollstuhlgerecht"?

Das sind die einzigen Begriffe, die eine bestimmte Ausstattungsqualität garantieren. Diese sind in der DIN 18040 genau definiert. Für den Wohnungsbau gilt dabei die DIN 18040 "Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen".

Während im öffentlichen Bereich der Begriff "barrierefrei" automatisch auch immer die Rollstuhlgerechtigkeit mit einschließt, ist dies im Wohnungsbau nicht so. Im Wohnungsbau entspricht nur bei der Infrastruktur des Gebäudes "barrierefrei" auch "rollstuhlgerecht". D.h. überall im öffentlichen Bereich und auf dem Weg bis hinter die Wohnungseingangstür werden z.B. Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm und lichte Türdurchgangsbreiten von 90 cm etc. gefordert.

Innerhalb der Wohnung wird dann in der DIN 18040-2 differenziert zwischen

"barrierefrei nutzbaren Wohnungen" und dem höheren Standard

"barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen".

Man geht dementsprechend in einer barrierefreien Wohnung nicht von einer Rollstuhlnutzung aus. Wenn diese Bedingungen erfüllt werden sollen, dann muss eine Wohnung nicht nur "barrierefrei", sondern "barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar" sein. Die Rollstuhlgerechtigkeit beinhaltet alles, was die Barrierefreiheit auch fordert. Darüber hinaus sind bei der Rollstuhlgerechtigkeit noch weitere Anforderungen zu erfüllen. So wird z.B. durch die sog. "R – Anforderungen" der DIN 18040-2 dem höheren Raumbedarf eines "Norm-Rollstuhlfahrers" Rechnung getragen. Bei einer barrierefreien Wohnung reicht dementsprechend eine lichte Türdurchgangsbreite von 80 cm aus, wo hingegen für eine Rollstuhlnutzung laut DIN 90 cm gefordert sind. Bezüglich der Bewegungsflächen ist für Rollstuhlgerechtigkeit eine Fläche von 150 cm x 150 cm (z.B. vor allen Sanitärobjekten, Türen etc.) nachzuweisen, für Barrierefreiheit einer Wohnung genügt eine Fläche von 120 cm x 120 cm.

Was bedeutet dies konkret für potentielle Käufer oder Mieter einer Wohnung?

Die einzigen Begriffe, die eine bestimmte Ausstattungsqualität beinhalten sind "barrierefrei" oder "rollstuhlgerecht". Ist im Kaufvertrag eine barrierefreie oder sogar rollstuhlgerechte Wohnung vereinbart, muss die Wohnung nach DIN 18040-2 geplant und gebaut sein. Sogar das Werben für eine barrierefreie Wohnung verpflichtet den Verkäufer oder Vermieter zur Einhaltung der entsprechenden Ausstattungsqualität laut DIN.

Bei allen anderen Wohnungsanzeigen mit undefinierten Begriffen, wie z.B. "seniorengerecht" oder "barrierearm" sollten im Vorgespräch mit dem Verkäufer oder Vermieter alle gewünschten Ausstattungsmerkmale geklärt werden.

Bei allen Wohnungen muss bei der Besichtigung genau hingesehen werden, ob die versprochenen Kriterien auch baulich umgesetzt wurden.

Da der Laie in der Regel die baulichen Notwendigkeiten nicht so genau abschätzen kann, empfiehlt es sich, spätestens bei der Wohnungsbesichtigung einen fachkundigen Berater hinzuzuziehen. Es ist dringend angeraten, vorher genau zu prüfen, ob die Wohnung dem versprochenen Standard und/oder den individuellen Anforderungen entspricht. Dies ist gut investiertes Geld im Vergleich zu einem unnötigen erneuten Umzug bzw. der späteren Erkenntnis, dass z.B. das Bad im Bedarfsfall mit einem Rollator oder Rollstuhl leider nicht nutzbar ist.

TIPP:

Um im Nachhinein komplizierte und langwierige Rechtssstreitigkeiten zu vermeiden, sollte immer detailliert im Kaufvertrag / Mietvertrag festgeschrieben werden, welche Punkte der DIN 18040-2 umgesetzt wurden. Somit werden zur Zufriedenheit aller von vorne herein alle Unklarheiten bezüglich des Standards der Barrierefreiheit ausgeschlossen.

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Autorinfo

Architektin Doris Schütz

Frau Doris Schütz

66117 Saarbrücken

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