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Barrierefreie Beherbergungsräume - AnforderungenDrucken

Detaillierte Angaben für Architekten und Hoteliers aus den technischen Baubestimmungen am Beispiel VVTB Berlin

Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen sind.

Gemäß der Musterbauordnung ist für die zu den Sonderbauten gehörenden Unterkünfte mit mehr als 12 Betten die Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) anzuwenden, bzw. die entsprechenden Verordnungen des jeweiligen Bundeslandes.

In der Verordnung sind die Anforderungen für den Bau und Betrieb geregelt.

Ausgenommen von der MBeVO ist die Beherbergung von Gästen in Ferienwohnungen.

§ 11 Barrierefreie Beherbergungsräume

Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Abs. 1 MBO entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Abs. 3 MBO entsprechend.

Begründung

Mit dem 2014 eingefügten § 11 wird – anlässlich der durch die neue DIN 18040 "Barrierefreies Bauen" ausgelösten Überarbeitung des § 50 MBO – die Forderung nacheiner Mindestausstattung von Beherbergungsstätten mit barrierefreien Beherbergungsräumen aufgenommen. Damit im Hinblick auf den Tourismus in den Flächenländern eine Verbesserung der Angebote für Menschen mit Behinderungen auch in kleineren Ortschaften mitggf. nur kleinen Beherbergungsstätten erreicht werden kann, wird auf eine Bagatellgrenze, abgesehen vom Anwendungsbereich nach § 1, verzichtet.

Anforderungen an Barrierefreie Beherbergungsräume

Erstmals erfolgte eine detaillierte Aufstellung der Anforderungen an Barrierefreie Beherbergungsräume in der VV TB Berlin vom 10.07.2020. Es wird

unterschieden zwischen barrierefreien und rollstuhlgerechten Räumen.

Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) § 16 Barrierefreie Räume

In Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten müssen mindestens sieben Prozent der Gastbetten, mindestens jedoch muss eines der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei nutzbar sind. Zusätzlich müssen mindestens drei Prozent der Gastbetten, mindestens jedoch muss eines der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind.

VVTB Berlin Anlage A 4.2/3

Bei der Umsetzung von barrierefreien und barrierefreien und uneingeschränkt mit Rollstuhl nutzbaren Beherbergungsräumen gemäß § 16 Betriebsverordnung ist zu beachten:

Barrierefreie Beherbergungsräume

1. Die Türen zu den barrierefreien Beherbergungsräumen sollen leicht zu erkennen und aufzufinden und mit geringem Kraftaufwand zu öffnen sein, bspw. mit Türschließern der Größe 3 gemäß DIN 1154 mit höchstens 25 N.
Sie müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m und eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,05 m haben. Der Abstand von der Mittelachse von Türgriffen bis zum nächsten Bauteil, welches die Bewegung einschränkt, darf 0,50 m nicht unterschreiten.
Türen müssen schwellenlos sein. Türen in barrierefreien Beherbergungsräumen müssen eine lichte Durchgangsbreite von 0,80 m. Bewegungsflächen dürfen sich überschneiden.
Eine zusätzliche visuelle Alarmierung muss vorhanden sein. Bedienelemente zur zweckentsprechenden Nutzung des Beherbergungsraumes müssen barrierefrei erkennbar, erreichbar und nutzbar sein.

2. Lichte Durchgangsbreiten müssen mindestens 0,90 m sein. Mindestens einmal ist eine Bewegungsfläche von 1,20 m x 1,20 m vorzusehen.

3. Mindestens ein Fenster sollte eine freie Durchsicht ab 0,70 m über Oberkante Fertigfußboden gewährleisten; dies gilt nicht, wenn ein Freisitz vorhanden ist und die Tür zum Freisitz eine entsprechende Sicht nach außen ermöglicht. Der Griff dieses Fensters sollte nicht höher als 1,20 m über dem Fertigfußboden angeordnet sein. Die Anforderungen des § 38 Absatz 4 der Bauordnung für Berlin bleiben hierbei unberührt.

4. Beherbergungsräume müssen mindestens eine Bewegungsfläche von 1,20 m x 1,20 m haben. Entlang der Längsseite eines Bettes ist die Bewegungsfläche von 1,20 m x 1,20 m nachzuweisen. Bei Küchen oder Kochnischen wird die Bewegungsfläche von 1,20 m x 1,20 m zwischen Unterschränken oder Unterschränken und Wänden gemessen. Küchen oder Kochnischen müssen unterfahrbar sein.

5. Die Tür barrierefreier Sanitärräume muss nach außen öffnen und von außen entriegelbar sein. Schiebe- und Raumspartüren sind zulässig.
Mindestens eine Dusche, ein WC und ein Waschtisch muss barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Der Boden muss rutschhemmend sein (mind. R 9 und in der Dusche mind. Bewertungsgruppe B). Bewegungsflächen von mindestens 1,20 m x 1,20 m müssen vor allen Sanitärobjekten und in der Dusche vorhanden sein, wobei sie sich überschneiden dürfen.

Das WC muss auf einer Seite einen Abstand von mindestens 0,20 m zur Wand oder anderen Einbauten haben. Zur anderen Seite muss ein Abstand von mindestens 0,75 m zur Wand oder zu Einbauten eingehalten werden. Die Anordnung eines bodengleichen Duschplatzes neben dem WC ersetzt den Abstand nur, wenn der Duschplatz nicht eingesenkt ist. Der Waschtisch muss eine Höhe von 0,85 m (Oberkante) haben und auch im Sitzen nutzbar sein. Die Waschtisch- und Duscharmatur ist als Einhebelmischbatterie vorzusehen.

Der Duschplatz muss bodengleich sein; ein Einsenken in den Boden von höchstens 0,02 m ist zulässig, wenn die entstehenden Übergänge abgeschrägt sind. Mindestens ein Freisitz muss barrierefrei zugänglich sein. Vorrichtungen für Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC sowie im Bereich der Dusche sind vorzusehen. Es kann sich dabei um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden. Sanitärobjekte müssen sich ausreichend kontrastreich von Wand und Boden abheben.

6. Der Zugang zum Freisitz darf eine Schwellenhöhe von höchstens 0,02 m haben. Ist der Freisitz umwehrt, muss die Umwehrung oder Brüstung ab einer Höhe von 0,70 m die Durchsicht mindestens teilweise ermöglichen.

II. Barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Beherbergungsräume

1. Bedienelemente wie Schalter und Taster sollen eine maximale Bedienkraft von 2,5 bis 5,0 N haben. Bedienelemente, wie Schalter, Taster, Griffe, Drücker o.ä. müssen stufenlos erreichbar sein, eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m davor haben und bei ausschließlich frontaler Anfahrt und Bedienbarkeit unterfahrbar sein. Bei seitlicher Anfahrt reicht eine Bewegungsfläche von 1,50 m (in Fahrtrichtung) x 1,20 m aus. Zu Wänden oder anderen Bauteilen muss ein Abstand von 0,50 m vorhanden sein. Bedienhöhen haben eine Höhe von 0,85 m (OFF).

Eine zusätzliche visuelle Alarmierung muss vorhanden sein.

2. Lichte Durchgangsbreiten müssen mindestens 0,90 m haben. Mindestens einmal ist eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m vorzusehen.

3. Türen in und zu uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Beherbergungsräumen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mind. 0,90 m und eine lichte Durchgangshöhe von mind. 2,05 m haben. Türen in und zu diesen Beherbergungsräumen müssen schwellenlos sein. Die maximale Leibungstiefe darf max. 0,26 m betragen. Der Abstand von der Mittelachse des Türgriffs bis zum nächsten Bauteil, welches die Bewegung einschränkt, darf 0,50 m nicht unterschreiten.

Die Bedienhöhe des Türdrückers zu uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Beherbergungsräumen muss auf einer Höhe von 0,85 m liegen. Türdrücker sind greifgünstig auszuführen. Türen zu uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Beherbergungsräumen müssen leicht zu öffnen zu erkennen und aufzufinden sein. Bedienkräfte und Momente von max. 25 N zum Öffnen des Türblattes bei Dreh- und Schiebetüren sind ausreichend. Andernfalls sind automatische Türsysteme nötig.

4. Mindestens ein Fenster sollte eine freie Durchsicht ab 0,70 m über Oberkante Fertigfußboden gewährleisten; dies gilt nicht, wenn ein Freisitz vorhanden ist und die Tür zum Freisitz eine entsprechende Sicht nach außen ermöglicht. Der Griff dieses Fensters sollte nicht höher als 1,20 m über dem Fertigfußboden angeordnet sein. Die Anforderungen des § 38 Absatz 4 der Bauordnung für Berlin bleiben hierbei unberührt.

5. Barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Beherbergungsräume müssen in allen dazugehörigen Räumen eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m haben. Entlang der einen Längsseite eines Bettes muss eine Mindesttiefe von einer Bewegungsfläche von mind. 1,50 m und entlang der anderen Längsseite von 1,20 m vorhanden sein. Vor sonstigen Möbeln muss eine Mindesttiefe von Bewegungsflächen von mind. 0,90 m vorhanden sein. Bei Küchen oder Kochnischen wird die Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m zwischen Unterschränken oder Unterschränken und Wänden gemessen. Küchen oder Kochnischen müssen unterfahrbar sein.

6. Bewegungsflächen von mindestens 1,50 m x 1,50 m müssen vor allen Sanitärobjekten und in der Dusche vorhanden sein, wobei sie sich überschneiden dürfen.
Das WC-Becken muss eine Höhe von 0,46 m bis 0,48 m haben (OFF Sitz). Das WC muss auf einer Seite einen Abstand von mindestens 0,30 m zur Wand oder anderen Einbauten haben. Zur anderen Seite muss ein Abstand von mindestens 0,90 m zur Wand oder zu Einbauten eingehalten werden, der mindestens 0,70 m tief ist (Beckenvorderkante bis rückwärtige Wand).
Die Anordnung eines bodengleichen Duschplatzesneben dem WC ersetzt den Abstand nur, wenn der Duschplatz nicht eingesenkt ist. Wenn mehr als barrierefreier und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbarer Beherbergungsraum vorhanden ist, sind die Abstände von 0,90 m x 0,70 m (Tiefe) abwechselnd links oder rechts vorzusehen. Da der WC-Deckel nicht als Rückenstütze ausreicht, ist eine Rückenstütze 0,55 m hinter der Vorderkante des WC-Beckens anzuordnen. Die WC-Spülung muss aus auf dem WC sitzender Position ausgelöst werden können. Auch der Toilettenpapierhalter muss ohne Änderung der Sitzposition nutzbar sein.
Stützklappgriffe müssen auf jeder Seite des WC-Beckens montiert werden. Sie müssen hochklappbar, mit wenig Kraftaufwand und in selbstgewählten Etappen bedienbar sein. Die Befestigung muss am Griffende einer Punktlast von mind. 1 kN standhalten. Diese Stützklappgriffe müssen 0,15 m über die Vorderkante des WC-Beckens hinausragen und 0,28 m (Oberkante) über der Sitzhöhe liegen. Der Abstand zwischen den Stützklappgriffen muss 0,65 m bis 0,70 m betragen. Die Vorderkante des Waschtischs darf max. eine Höhe von 0,80 m (OFF) haben.
Eine Unterfahrbarkeit von mind. 0,55 m Tiefe und in einer Breite von mind. 0,90 m muss gegeben sein. Der Abstand zwischen vorderem Rand des Waschtisches und Armatur darf max. 0,40 m sein. Ein Spiegel, der mindestens 1,0 m hoch ist, muss unmittelbar über dem Waschtisch angebracht sein. Ein Duschklappsitz in einer Sitzhöhe von 0,46 m bis 0,48 m mit beidseitig hochklappbaren Stützgriffen (Oberkante 0,28 m über Sitzhöhe) muss vorhanden sein. Es kann sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.
Eine Einhebelduscharmatur nach unten weisendem Hebel und Handbrause muss sitzender Position erreicht werden können und auf einer Bedienhöhe von 0,85 m (OFF) sein. Sanitärobjekte müssen sich ausreichend kontrastreich von Wand und Boden abheben.

7. Der Freisitz soll eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m haben und muss schwellenlos erreichbar sein. Ist der Freisitz umwehrt, muss die Umwehrung oder Brüstung ab einer Höhe von 0,70 m die Durchsicht mindestens teilweise ermöglichen

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