Barrierefreie Beherbergungsräume - Anforderungen#print

Detaillierte Angaben für Architekten und Hoteliers aus den VV TB und Beherbergungsstättenverordungen der Bundesländer

DIN 18040 Barrierefreies Bauen, VV TB und Beherbergungstätten-Verordnung

Haus Rheinsberg Blick zum SeeHotelzimmer im rustikalen Stil

In Deutschland leben etwa 2023 ca. 8 Mio. Menschen mit einer Behinderung. Für sie sind detaillierte und verlässliche Informationen über die Nutz- und Erlebbarkeit touristischer Angebote eine wesentliche Grundlage für ihre Reiseentscheidung. Mit dem Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle" gibt es seit 2011 transparente und deutschlandweit anerkannte Qualitätskriterien.

Für neu zu errichtende und neu genutzte Beherbergungsbetriebe gibt es Planungsanforderungen zur Barrierefreiheit. Diese werden geregelt in den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VV TB) in den Punkten zur DIN 18040 Barrierefreies Bauen und in den Verordnungen zu Beherbergungsstätten.

Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO)

Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen sind.

Gemäß der Musterbauordnung ist für die zu den Sonderbauten gehörenden Unterkünfte mit mehr als 12 Betten die Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) anzuwenden, bzw. die entsprechenden Verordnungen des jeweiligen Bundeslandes.

In der Verordnung sind die Anforderungen für den Bau und Betrieb geregelt.

Ausgenommen von der MBeVO ist die Beherbergung von Gästen in Ferienwohnungen.

§ 11 Barrierefreie Beherbergungsräume

Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Abs. 1 MBO entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Abs. 3 MBO entsprechend.

Begründung: Mit dem 2014 eingefügten § 11 wird – anlässlich der durch die neue DIN 18040 "Barrierefreies Bauen" ausgelösten Überarbeitung des § 50 MBO – die Forderung nach einer Mindestausstattung von Beherbergungsstätten mit barrierefreien Beherbergungsräumen aufgenommen. Damit im Hinblick auf den Tourismus in den Flächenländern eine Verbesserung der Angebote für Menschen mit Behinderungen auch in kleineren Ortschaften mitggf. nur kleinen Beherbergungsstätten erreicht werden kann, wird auf eine Bagatellgrenze, abgesehen vom Anwendungsbereich nach § 1, verzichtet.

Umsetzung in den Bundesländern

In 10 Bundesländern folgt man der MBeVO vom 01.05.2014 hinsichtlich der Bettenanzahl. Hier sind in kleinen Hotels mit weniger als 60 Betten keine Gäste mit Rollstuhl eingeplant, obwohl "Reisen für Alle" das Ziel ist?
Die Umsetzung "barrierefrei" und "barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar" findet man in den VV TB unterschiedlich in der Anlage zu DIN 18040 Teil 1 oder Teil 2. Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Sachsen haben ausführliche Tabellen erstellt. Berlin eine eigene Anlage in der VV TB. Und im übrigen muss man ganz genau und sicherlich jährlich nachschauen ob es ein update mit neuen Zahlen gibt.

Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen

Anzahl Beherbergungsstätten in den Bundesländern
Bundesland Vorschrift VV TB Anzahl Betten Anzahl Doppelzimmer
  DIN 18040-1 DIN 18040-2 barrierefrei "R"  
M VVTB vom 28.04.2024 Die Einführung bezieht sich auf: Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 11 MBeVO barrierefrei sein müssen.
(4) Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R".
(5) Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen - dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.
  x      
MBeVO vom 01.05.2014
§ 11 Barrierefreie Beherbergungsräume
Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Abs. 1 MBO entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Abs. 3 MBO entsprechend.
    10% >60 1% von 10% von "R"
Baden-Württemberg
VVTB vom 11.07.2024 (5a) In Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten müssen mindestens 1 Prozent der Betten, mindestens jedoch 1 Bett in Räumen liegen, die den Anforderungen nach DIN 18040-2:2011-09, Abschnitt 5 mit der Kennzeichnung "R" entsprechen. Dies gilt auch als Mindestforderung für Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von alten Menschen oder Menschen mit Behinderung und die jeweils zugeordneten Sanitärräume.
x   >12 1% mindestens 1  
           
Bayern
VVTB vom 25.10.2023 09. Barrierefreie Beherbergungsräume und die zugehörigen Sanitärräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist DIN 18040-2 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" anzuwenden. Soweit nur Mindeststandards für die barrierefreie Nutzbarkeit gefordert sind, genügt es, wenn die Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume DIN 18040-2 Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" entsprechen.
x   x x  
Erläuterungen zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 2010/01 Hinweise zum barrierefreien Bauen:
Für die Barrierefreiheit von Beherbergungsstätten gelten die Regelungen der BayBO. Wird eine Beherbergungsstätte neu errichtet, so schließt die barrierefreie Nutzbarkeit der Anlage nach Art. 48 Abs. 2 Nr. 8 BayBO auch einen Teil der Beherbergungsräume mit ein. Ein ausreichender Anteil an rollstuhlgerechten Zimmern liegt nach DIN 18024 (Barrierefreies Bauen - Teil 2: Öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten) bei einem Prozent, mindestens jedoch bei einem Zimmer. Davon unabhängig dient eine Zielvereinbarung nach § 5 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vom 12.03.2005 zwischen den Interessenvertretern des Hotel- und Gaststättengewerbes und den Vertretern behinderter Menschen der Schaffung und Umsetzung verlässlicher Standards für barrierefreie Angebote im Bereich der Hotellerie und Gastronomie. Auch diese Zielvereinbarung nennt als Mindestanzahl ein rollstuhlgerechtes Doppelzimmer.
      1% mindestens 1 1
Berlin
VVTB vom 12.01.2024 Anlage A 4.2/3
Bei der Umsetzung von barrierefreien und barrierefreien und uneingeschränkt mit Rollstuhl nutzbaren Beherbergungsräumen gemäß § 16 Betriebsverordnung ist zu beachten:
         
Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) 30.05.2019 § 16 In Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten müssen mindestens sieben Prozent der Gastbetten, mindestens jedoch muss eines der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei nutzbar sind. Zusätzlich müssen mindestens drei Prozent der Gastbetten, mindestens jedoch muss eines der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind.
>12   7% zzgl. 3%
mindestens 1
 
Brandenburg
VVTB vom 03.05.2023 (5) Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen - dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.
  x      
Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV 08.11.2017 § 11 Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden.
    10% >60 1% von 10% von "R"
Bremen
VVTB vom 27.01.2022 4. Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sani-tärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R".
5. Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errich-tung vorzusehen - dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf angebracht werden.
  x      
MBeVO vom 01.05.2014 § 11 Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Abs. 1 MBO entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Abs. 3 MBO entsprechend.
    10% >60 1% von 10% von "R"
Hamburg
VVTB vom 24.10.2023 6 Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 52 Abs. 1 HBauO entsprechen. Diese Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume müssen DIN 18040-2 Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Beherbergungsräume nach Satz 2 und die zugehörigen Sanitärräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist DIN 18040-2 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" anzuwenden.
  x 10% >60 1% von 10% von "R"
Beherbergungsstättenverordnung - BeVO 05.08.2003
         
Hessen
VVTB vom 01.08.2023 7 Maß und Umfang der Barrierefreiheit von Beherbergungsräumen einschließlich der zugehörigen Sanitärräume in Beherbergungsstätten sind nach § 11 der Hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie (H-BeR) zu erfüllen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Gästebetten.
x        
Beherbergungsstättenrichtlinie H-BeR §11 Anhang HE 8 (1) Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume für eine barrierefreie Nutzung entsprechend den Anforderungen der DIN 18040-2 Abschnitt 5 voll ausgestattet und barrierefrei erreichbar sind. Abweichend von DIN 18040-2 Abschnitt 5.4 ist für alle Gastbetten nach Satz 1 entlang einer Längsseite eine Mindesttiefe der Bewegungsfläche ausreichend; sie beträgt 120 cm. Ein zusätzliches Gastbett für eine Begleitperson ist in die Berechnung nach Satz 1 nicht einzubeziehen und von den Anforderungen des Satzes 2 ausgenommen. (2) In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume nach DIN 18040-2 Abschnitt 5 barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und barrierefrei erreichbar sind. Abweichend von DIN 18040-2 Abschnitt 5.4 ist für alle Gastbetten nach Satz 1 entlang einer Längsseite eine Mindesttiefe der Bewegungsfläche ausreichend, sie beträgt 150 cm. In den Beherbergungsräumen nach Satz 1 muss ein zusätzliches Gastbett für eine Begleitperson möglich sein. Es ist nicht in die Berechnung nach Satz 1 einzubeziehen und von den Anforderungen des Satzes 2 ausgenommen. Türen und Bewegungsflächen der Beherbergungsräume nach Satz 1 sind nach DIN 18040-2 Abschnitte 5.1 bis 5.4. einschließlich der Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" auszuführen; die zugehörigen Sanitärräume sind nach DIN 18040-1 Abschnitte 5.1 und 5.3 herzustellen. Bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. (3) Die erforderliche Anzahl der Gastbetten nach Abs. 2 Satz 1 können auf die Gastbetten nach Abs. 1 Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gilt § 54 Abs. 3 HBO entsprechend.
    10% >60 1% von 10% von "R"
Mecklenburg-Vorpommern
VVTB vom 05.01.2023 4 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". 5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen - dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.
  x      
BstättVO M-V 26.02.2020 §11 Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.
    10% >60 1% von 10% von "R"
Niedersachsen
VVTB vom 15.12.2023 7. Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefreie Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume darüber hinaus zusätzlich rollstuhlgerecht sein müssen, gelten auch die Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem rollstuhlgerechten Beherbergungsraum können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage installiert werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen - dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.
  x      
NBeStättVO 02.05.2023 §11 Mindestens 10 Prozent der Betten einer Beherbergungsstätte müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei sind. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten muss mindestens 1 Prozent der Betten in Beherbergungsräumen liegen, die zusätzlich rollstuhlgerecht und für zwei Betten geeignet sind; diese Beherbergungsräume dürfen auf die nach Satz 1 erforderlichen Beherbergungsräume angerechnet werden.
    10% >60 1% von 10% von "R"
Nordrhein-Westfalen
VVTB vom 16.10.2023 9 Für barrierefreie Beherbergungsräume und die zugehörigen Sanitärräume gemäß § 56 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 SBauVO ist DIN 18040-2 (ohne die Kennzeichnung "R") anwendbar.
Barrierefreie Beherbergungsräume und die zugehörigen Sanitärräume gemäß § 56 Satz 2 Nummer 2 SBauVO müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist auch DIN 18040-2 Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" anzuwenden.
  x      
Sonderbauverordnung vom 02.08.2019 TEIL 2 Beherbergungsstätten §56 Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen gemäß § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018 entsprechen.
In Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten müssen
1. mindestens 20 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen, und
2. mindestens ein Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind.
Die nach Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 2 Nummer 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018 entsprechend.
    10% >30 20% > 30 1% von 20% von "R"
Rheinland-Pfalz
VVTB vom 27.07.2023 8. In Beherbergungsstätten müssen,
a.) wenn sie mehr als 12 Gastbetten haben, mindestens 10 v. H. der Gastbetten, mindestens jedoch zwei der Gastbetten, in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume DIN 18040-2 Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" entsprechen und
b.) wenn sie mehr als 24 Gastbetten haben, mindestens 1 v. H der Gastbetten, mindestens jedoch eines der Gastbetten, in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume DIN 18040-2 Abschnitt 5 mit den Anforderungen der Kennzeichnung "R" entsprechen; die sich so ergebende Gastbettenzahl kann auf die nach Buchstabe a) erforderliche Anzahl angerechnet werden.
ANMERKUNG: Für WC-Becken in Räumen nach Buchstabe b) sind die Zugangsseiten abwechselnd rechts oder links vorzusehen (vgl. DIN 18040-2 Abschnitt 5.5.3). Stütz- und/oder Haltegriffe müssen dort sowie im Bereich der Duschen einschließlich Duschsitze vorhanden sein; dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf angebracht werden. In der Nähe der WC-Becken muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. In Beherbergungsräumen nach Buchstaben a) und b) müssen Gefahrenmeldungen akustisch und optisch wahrnehmbar sein.
Hinweis: Beherbergungsstätten mit Beherbergungsräumen nach Buchstaben a) und b) müssen eine barrierefreie Infrastruktur (DIN 18040-1 Abschnitt 4) aufweisen.
x   >12 10% mind.2 >24 1% von 10% mind.1  
Hinweise für die Planung von Beherbergungsstätten vom 07.05.2019 In Rheinland-Pfalz ist die "Muster-Beherbergungsstättenverordnung" bauaufsichtlich nicht eingeführt.
Beherbergungsstätten fallen deshalb in Rheinland-Pfalz als "ungeregelte Sonderbauten" unter den § 50 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO).
         
Saarland
VVTB vom 27.04.2023 4 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R".
5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung.
  x      
BeVO 27.04.2023 §11 Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Landesbauordnung entsprechen.
In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Absatz 5 Landesbauordnung entsprechend.
    10% >60 1% von 10% von "R"
Sachsen
VVTB vom 24.07.2024 Die Einführung bezieht sich auf: Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach Nummer 11 der Sächsischen Beherbergungsstättenbaurichtlinie (SächsBeBauR) barrierefrei sein müssen.
4 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R".
5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R".
  x      
VwVSächsBO Anlage 5 SächsBeBauR vom 09.05.2019 Nummer 11 11.1 Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung entsprechen.
11.2 In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind. Die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Nummer 11.1 angerechnet werden.
11.3 Für die Anforderungen der Nummern 11.1 und 11.2 gilt § 50 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung entsprechend.
    10% >60 1% von 10% von "R"
Sachsen-Anhalt
VVTB vom 25.05.2023 6 Barrierefreie Beherbergungsräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist DIN 18040-2:2011-09 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" anzuwenden.
x        
Beherbergungsstättenverordnung - BStättVO 26.05.2015 §11 Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 49 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 49 Abs. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
    10% >60 1% von 10% von "R"
Schleswig-Holstein
VVTB vom 19.07.2022 Die Einführung bezieht sich auf: Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 12 BeVO barrierefrei sein müssen. 4 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". 5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen - dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.
  x      
Beherbergungsstättenverordnung - BeVO 22.03.2022 §12 Mindestens 10 % der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 LBO entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 % der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Absatz 4 LBO entsprechend.
    10% >60 1% von 10% von "R"
Thüringen
VVTB vom 14.11.2022 4 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R".
5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen – dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.
  x      
VollzBekThürBO vom 30.07.2018 Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zum Vollzug der Thüringer Bauordnung Punkt 2.4.3 Nr. 8
Solange keine landesrechtliche Regelung vorliegt, kann die Muster-Beherbergungsstättenverordnung - MBeVO - (www.bauministerkonferenz.de) sinngemäß herangezogen werden.
    10% >60 1% von 10% von "R"

Anforderungen an Barrierefreie Beherbergungsräume in der VV TB Berlin vom 12.01.2024

Erstmals erfolgte eine detaillierte Aufstellung der Anforderungen an Barrierefreie Beherbergungsräume. Es wird

unterschieden zwischen barrierefreien und rollstuhlgerechten Räumen.

Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) § 16 Barrierefreie Räume

In Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten müssen mindestens sieben Prozent der Gastbetten, mindestens jedoch muss eines der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei nutzbar sind. Zusätzlich müssen mindestens drei Prozent der Gastbetten, mindestens jedoch muss eines der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind.

VVTB Berlin Anlage A 4.2/3

Bei der Umsetzung von barrierefreien und barrierefreien und uneingeschränkt mit Rollstuhl nutzbaren Beherbergungsräumen gemäß § 16 Betriebsverordnung ist zu beachten:

Barrierefreie Beherbergungsräume

1. Die Türen zu den barrierefreien Beherbergungsräumen sollen leicht zu erkennen und aufzufinden und mit geringem Kraftaufwand zu öffnen sein, bspw. mit Türschließern der Größe 3 gemäß DIN 1154 mit höchstens 25 N.
Sie müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m und eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,05 m haben. Der Abstand von der Mittelachse von Türgriffen bis zum nächsten Bauteil, welches die Bewegung einschränkt, darf 0,50 m nicht unterschreiten.
Türen müssen schwellenlos sein. Türen in barrierefreien Beherbergungsräumen müssen eine lichte Durchgangsbreite von 0,80 m. Bewegungsflächen dürfen sich überschneiden.
Eine zusätzliche visuelle Alarmierung muss vorhanden sein. Bedienelemente zur zweckentsprechenden Nutzung des Beherbergungsraumes müssen barrierefrei erkennbar, erreichbar und nutzbar sein.

2. Lichte Durchgangsbreiten müssen mindestens 0,90 m sein. Mindestens einmal ist eine Bewegungsfläche von 1,20 m x 1,20 m vorzusehen.

3. Mindestens ein Fenster sollte eine freie Durchsicht ab 0,70 m über Oberkante Fertigfußboden gewährleisten; dies gilt nicht, wenn ein Freisitz vorhanden ist und die Tür zum Freisitz eine entsprechende Sicht nach außen ermöglicht. Der Griff dieses Fensters sollte nicht höher als 1,20 m über dem Fertigfußboden angeordnet sein. Die Anforderungen des § 38 Absatz 4 der Bauordnung für Berlin bleiben hierbei unberührt.

4. Beherbergungsräume müssen mindestens eine Bewegungsfläche von 1,20 m x 1,20 m haben. Entlang der Längsseite eines Bettes ist die Bewegungsfläche von 1,20 m x 1,20 m nachzuweisen. Bei Küchen oder Kochnischen wird die Bewegungsfläche von 1,20 m x 1,20 m zwischen Unterschränken oder Unterschränken und Wänden gemessen. Küchen oder Kochnischen müssen unterfahrbar sein.

5. Die Tür barrierefreier Sanitärräume muss nach außen öffnen und von außen entriegelbar sein. Schiebe- und Raumspartüren sind zulässig.
Mindestens eine Dusche, ein WC und ein Waschtisch muss barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Der Boden muss rutschhemmend sein (mind. R 9 und in der Dusche mind. Bewertungsgruppe B). Bewegungsflächen von mindestens 1,20 m x 1,20 m müssen vor allen Sanitärobjekten und in der Dusche vorhanden sein, wobei sie sich überschneiden dürfen.

Das WC muss auf einer Seite einen Abstand von mindestens 0,20 m zur Wand oder anderen Einbauten haben. Zur anderen Seite muss ein Abstand von mindestens 0,75 m zur Wand oder zu Einbauten eingehalten werden. Die Anordnung eines bodengleichen Duschplatzes neben dem WC ersetzt den Abstand nur, wenn der Duschplatz nicht eingesenkt ist. Der Waschtisch muss eine Höhe von 0,85 m (Oberkante) haben und auch im Sitzen nutzbar sein. Die Waschtisch- und Duscharmatur ist als Einhebelmischbatterie vorzusehen.

Der Duschplatz muss bodengleich sein; ein Einsenken in den Boden von höchstens 0,02 m ist zulässig, wenn die entstehenden Übergänge abgeschrägt sind. Mindestens ein Freisitz muss barrierefrei zugänglich sein. Vorrichtungen für Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC sowie im Bereich der Dusche sind vorzusehen. Es kann sich dabei um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden. Sanitärobjekte müssen sich ausreichend kontrastreich von Wand und Boden abheben.

6. Der Zugang zum Freisitz darf eine Schwellenhöhe von höchstens 0,02 m haben. Ist der Freisitz umwehrt, muss die Umwehrung oder Brüstung ab einer Höhe von 0,70 m die Durchsicht mindestens teilweise ermöglichen.

II. Barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Beherbergungsräume

1. Bedienelemente wie Schalter und Taster sollen eine maximale Bedienkraft von 2,5 bis 5,0 N haben. Bedienelemente, wie Schalter, Taster, Griffe, Drücker o.ä. müssen stufenlos erreichbar sein, eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m davor haben und bei ausschließlich frontaler Anfahrt und Bedienbarkeit unterfahrbar sein. Bei seitlicher Anfahrt reicht eine Bewegungsfläche von 1,50 m (in Fahrtrichtung) x 1,20 m aus. Zu Wänden oder anderen Bauteilen muss ein Abstand von 0,50 m vorhanden sein. Bedienhöhen haben eine Höhe von 0,85 m (OFF).

Eine zusätzliche visuelle Alarmierung muss vorhanden sein.

2. Lichte Durchgangsbreiten müssen mindestens 0,90 m haben. Mindestens einmal ist eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m vorzusehen.

3. Türen in und zu uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Beherbergungsräumen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mind. 0,90 m und eine lichte Durchgangshöhe von mind. 2,05 m haben. Türen in und zu diesen Beherbergungsräumen müssen schwellenlos sein. Die maximale Leibungstiefe darf max. 0,26 m betragen. Der Abstand von der Mittelachse des Türgriffs bis zum nächsten Bauteil, welches die Bewegung einschränkt, darf 0,50 m nicht unterschreiten.

Die Bedienhöhe des Türdrückers zu uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Beherbergungsräumen muss auf einer Höhe von 0,85 m liegen. Türdrücker sind greifgünstig auszuführen. Türen zu uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Beherbergungsräumen müssen leicht zu öffnen zu erkennen und aufzufinden sein. Bedienkräfte und Momente von max. 25 N zum Öffnen des Türblattes bei Dreh- und Schiebetüren sind ausreichend. Andernfalls sind automatische Türsysteme nötig.

4. Mindestens ein Fenster sollte eine freie Durchsicht ab 0,70 m über Oberkante Fertigfußboden gewährleisten; dies gilt nicht, wenn ein Freisitz vorhanden ist und die Tür zum Freisitz eine entsprechende Sicht nach außen ermöglicht. Der Griff dieses Fensters sollte nicht höher als 1,20 m über dem Fertigfußboden angeordnet sein. Die Anforderungen des § 38 Absatz 4 der Bauordnung für Berlin bleiben hierbei unberührt.

5. Barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Beherbergungsräume müssen in allen dazugehörigen Räumen eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m haben. Entlang der einen Längsseite eines Bettes muss eine Mindesttiefe von einer Bewegungsfläche von mind. 1,50 m und entlang der anderen Längsseite von 1,20 m vorhanden sein. Vor sonstigen Möbeln muss eine Mindesttiefe von Bewegungsflächen von mind. 0,90 m vorhanden sein. Bei Küchen oder Kochnischen wird die Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m zwischen Unterschränken oder Unterschränken und Wänden gemessen. Küchen oder Kochnischen müssen unterfahrbar sein.

6. Bewegungsflächen von mindestens 1,50 m x 1,50 m müssen vor allen Sanitärobjekten und in der Dusche vorhanden sein, wobei sie sich überschneiden dürfen.
Das WC-Becken muss eine Höhe von 0,46 m bis 0,48 m haben (OFF Sitz). Das WC muss auf einer Seite einen Abstand von mindestens 0,30 m zur Wand oder anderen Einbauten haben. Zur anderen Seite muss ein Abstand von mindestens 0,90 m zur Wand oder zu Einbauten eingehalten werden, der mindestens 0,70 m tief ist (Beckenvorderkante bis rückwärtige Wand).
Die Anordnung eines bodengleichen Duschplatzesneben dem WC ersetzt den Abstand nur, wenn der Duschplatz nicht eingesenkt ist. Wenn mehr als barrierefreier und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbarer Beherbergungsraum vorhanden ist, sind die Abstände von 0,90 m x 0,70 m (Tiefe) abwechselnd links oder rechts vorzusehen. Da der WC-Deckel nicht als Rückenstütze ausreicht, ist eine Rückenstütze 0,55 m hinter der Vorderkante des WC-Beckens anzuordnen. Die WC-Spülung muss aus auf dem WC sitzender Position ausgelöst werden können. Auch der Toilettenpapierhalter muss ohne Änderung der Sitzposition nutzbar sein.
Stützklappgriffe müssen auf jeder Seite des WC-Beckens montiert werden. Sie müssen hochklappbar, mit wenig Kraftaufwand und in selbstgewählten Etappen bedienbar sein. Die Befestigung muss am Griffende einer Punktlast von mind. 1 kN standhalten. Diese Stützklappgriffe müssen 0,15 m über die Vorderkante des WC-Beckens hinausragen und 0,28 m (Oberkante) über der Sitzhöhe liegen. Der Abstand zwischen den Stützklappgriffen muss 0,65 m bis 0,70 m betragen. Die Vorderkante des Waschtischs darf max. eine Höhe von 0,80 m (OFF) haben.
Eine Unterfahrbarkeit von mind. 0,55 m Tiefe und in einer Breite von mind. 0,90 m muss gegeben sein. Der Abstand zwischen vorderem Rand des Waschtisches und Armatur darf max. 0,40 m sein. Ein Spiegel, der mindestens 1,0 m hoch ist, muss unmittelbar über dem Waschtisch angebracht sein. Ein Duschklappsitz in einer Sitzhöhe von 0,46 m bis 0,48 m mit beidseitig hochklappbaren Stützgriffen (Oberkante 0,28 m über Sitzhöhe) muss vorhanden sein. Es kann sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.
Eine Einhebelduscharmatur nach unten weisendem Hebel und Handbrause muss sitzender Position erreicht werden können und auf einer Bedienhöhe von 0,85 m (OFF) sein. Sanitärobjekte müssen sich ausreichend kontrastreich von Wand und Boden abheben.

7. Der Freisitz soll eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m haben und muss schwellenlos erreichbar sein. Ist der Freisitz umwehrt, muss die Umwehrung oder Brüstung ab einer Höhe von 0,70 m die Durchsicht mindestens teilweise ermöglichen

Schliessen