Kommunale Sportanlagen und Freizeitanlagen für Alle
Anforderungen an die Barrierefreiheit von kommunalen Sportanlagen und Freizeitanlagen nach DIN 18040-1. Die Förderung des Sports mit Hilfe kommunaler Anlagen oder Zuwendungen an Vereine und andere Einrichtungen des Freizeitsports gehören zu den freiwilligen Aufgaben der Kommunen. Diese werden immer mehr ihrer Verantwortung für die Gesundheit ihrer Bürger gerecht. Sportanlagen spielen dabei eine zentrale Rolle.
Kernsportanlagen der Kommunen sind: Sportplätze und Sportanlagen, Sporthallen, Freizeitbäder und Hallenbäder.
Kommunale Sportanlagen und Freizeitanlagen für Alle
Fachbeitrag von Helga Baasch
Anforderungen an die Barrierefreiheit nach DIN 18040-1
Der informelle Freizeitsport gewinnt neben dem Schulsport und Vereinssport an Bedeutung. Herkömmliche Sportstätten eignen sich allerdings nicht durch die begrenzte Nutzbarkeit für diesen Freizeitsport.
Zugenommen haben auch Trendsportanlagen wie Tennis, Golf, Schießen und Reiten.
Es wird also in Zukunft zu einer größeren Anlagenvielfalt und zur Ausbildung unterschiedlicher Sportanlagentypen kommen. Das erfordert anpassungsfähige Baustrukturen für die multifunktionale Nutzung von Sportanlagen.
Aufbau und Ausbau der Sportstätteninfrastruktur
Die Zuwendungen für den Aufbau und Ausbau von kommunalen Sportanlagen und Freizeitanlagen liegen in der Verantwortung der Bundesländer und der Kommunen. In den einzelnen Bundesländern gibt es dafür Richtlinien für den Sportstättenbau.
Das Bundesinstitut für Sportwissenschaften gibt seit 2005 alle zwei Jahre einen Sportentwicklungsbericht heraus. Es stehen die Ergebnisse des Berichtes 2015/2016 zur Verfügung. Der Sanierungsbedarf ist immer noch hoch, er wird dort für ein Drittel der Sportanlagen in der Bundesrepublik angegeben.
Es besteht auch ein erheblicher Nachholbedarf, um die kommunalen Sportanlagen im Rahmen der erforderlichen Sanierung auch barrierefrei zu gestalten.
Das International Paralympic Commitee (IPC) hat ein Handbuch zur Barrierefreiheit in Sportanlagen und Freizeitanlagen herausgegeben. Beim Neubau und bei der Modernisierung von Gebäuden und Sportanlagen werden Anforderungen an die Barrierefreiheit gestellt. Sie wurden auf der Grundlage einer internationalen Analyse von unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den untersuchten Ländern erarbeitet. Es sollen somit die vielfältigen Bedürfnisse einer heterogenen Bevölkerung berücksichtigt werden.
Fördermöglichkeiten im Rahmen des Programms "kommunale und soziale Infrastruktur"
Bauliche Fördermöglichkeiten bestehen durch das Kreditinstitut für Wiederaufbau (KfW). Die KfW-Programme für "kommunale und soziale Infrastruktur" sollen auch Barrieren in den Städten abbauen helfen. Dazu gehören auch Sportanlagen und Freizeitanlagen für alle.
Das Programm 208 fördert Kommunen und das Programm 148 fördert kommunale Unternehmungen, soziale Organisationen und Privatunternehmen einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft. Förderfähige Maßnahmen sind barrierereduzierende Maßnahmen in kommunalen und sozialen Bereichen. Jedes förderfähige Vorhaben wird von der KfW mit bis zu 100% der Investitionskosten durch den Kredit gestützt.
Die förderfähigen Maßnahmen der KfW für z.B. Sportplätze, Sporthallen, Schwimmbäder sind im Einzelnen:
- Wege zu Gebäuden und Stellplätze barrierearm gestalten
- Schaffung von barrierefreien Stellplätzen (z.B. KfZ) und deren Überdachung
- Gebäudezugänge und Servicesysteme wie Schalter und Kassen optimieren
- Niveauunterschiede überwinden, z. B. durch Rampen, Treppen und Aufzüge
- Raumgeometrie ändern, z. B. Raumzuschnitt oder Türbreite
- trittsichere Bodenbeläge im Gebäude verlegen
- die Anpassung der WC-Bereiche, Waschbereiche, Duschbereiche und Umkleidebereiche einschließlich der Ausstattung mit Sicherheitssystemen
- Abstellbereiche für den Rollstuhlwechsel und Mobilitätshilfenwechsel
- Bedienelemente, Raumakustik, Orientierung und Kommunikation verbessern
- Schaffung von taktilen Hilfen und Einstiegshilfen in Schwimmbecken oder Therapiebecken
- Maßnahmen für den Mannschaftsrollstuhlsport
- Anpassung von Zuschaueranlagen in Sportstätten
Die Förderung gilt auch für die Sanierung und den Neubau von Anlagen des Mannschaftsrollstuhlsports. Dafür sind besondere Maßnahmen zur Schaffung der erforderlichen Abstellflächen und Bewegungsflächen in den Übungsräumen und Wettkampfräumen sowie der Umkleidebereiche und Sanitärbereiche erforderlich.
Anforderungen an barrierefreie Sportanlagen und Freizeitanlagen nach DIN 18040
Sportstättenentwicklungsplanungen in den Bundesländern sind die Grundlage für die Planung und den Bau von kommunalen Sportstätten. Die Schaffung der Barrierefreiheit nach DIN 18040, Teil 1 gehört nicht zu den Hauptzielen der Sanierung und Umgestaltung von Sportanlagen und Freizeitanlagen.
Die DIN 18040 "Barrierefreies Bauen", Teil 1: "Öffentlich zugängliche Gebäude" gilt für die Planung, Ausführung und Ausstattung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und deren Außenanlagen. Sie gilt auch für kommunale Sportanlagen und Freizeitanlagen für alle, wie z.B. für Kinder, Jugendliche, Senioren und Behinderte.
Sie sollte Planungsgrundlage für kommunale barrierefreie Sportanlagen und Freizeitanlagen werden. Nachfolgend die wichtigsten Anforderungen an die Barrierefreiheit.
Gebäude und Außenanlage
Dazu gehören Parkplatz, Tiefgarage, Haupteingang, räumliche Anordnung der Übungsräume und Vereinsräume, wie z.B. Gymnastikräume, Krafttrainingsräume und sonstige Sport-Spielräume, Brandschutz-Rettungswege, Tribünen und weitere Zuschauerbereiche, Aufzüge, Treppen, Eingangsbereiche, Erschließung, Flure, Türen, Sportplätze mit Kleinspielfeld (22 x 44 m) und/oder Großspielfeld (70 x 109 m).
Parkplätze müssen für Nutzer und Zuschauer mit Behinderungen in der Nähe des Einganges angeordnet werden. Die dafür erforderliche Parkfläche hat eine Fläche von 350cm x 500 cm. Die Parkfläche für einen Kleinbus für Behinderte beträgt 350 cm x 750 cm.
Die Zugangsbereiche und Eingangsbereiche müssen leicht auffindbar und barrierefrei sein. Die Zugänge dürfen keine größere Querneigung als 2,5% und Längsneigung als 3% haben. Bei stärkerer Neigung der Erschließungsflächen sind Rampen oder Aufzüge anzuordnen. Rampen müssen verkehrssicher sein. Dafür sind beidseitige Handläufe und Radabweiser erforderlich. Die maximale Neigung darf 6% nicht übersteigen. Eine Querneigung ist unzulässig.
Verkehrsflächen, wie Gehwege und Flure, erfordern eine nutzbare Breite von 150 cm, Durchgänge von 90 cm. Glaswände an Verkehrsflächen erfordern eine kontrastreiche Markierung.
Gebäudeeingangstüren sollten vorrangig automatisch zu öffnen und zu schließen sein. Karussell- und Pendeltüren sind kein barrierefreier Zugang. Als einziger Zugang sind sie unzulässig.
Der Eingangsbereich ist kontrastreich und mit ausreichender Beleuchtung zu gestalten. Der Eingangsbereich muss auch für Zuschauer mit Sehbehinderung, eingeschränktem Hörvermögen, Gehbehinderung, für Rollstuhlbenutzer und Kleinwüchsige leicht auffindbar und nutzbar sein. Mindestens 1 Platz an der Anmeldung oder Kasse (falls vorhanden) ist so abzusenken, dass Zuschauer auch im Sitzen bedient werden können.
Die Anmeldung ist mit einer induktiven Höranlage auszustatten. Die taktile Auffindbarkeit ist z.B. durch Bodenindikatoren zu sichern. Die Bewegungsfläche vor Anmeldung oder Kasse muss 150 cm x 150 cm betragen. Die Ausstattungselemente im Eingangsbereich dürfen nicht die nutzbare Breite der Verkehrsflächen einengen und müssen für Blinde mit dem Langstock als Hindernis ertastbar sein.
Treppen, Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige sind keine barrierefreie vertikale Verbindung. Für Gäste mit leichten Gehbehinderungen sowie mit Sehbehinderung und Hörbehinderungen sind Treppen aber barrierefrei nutzbar, wenn sie gerade Läufe sowie Setzstufen und beidseitig durchgehende Handläufe haben. Die Treppenelemente, z.B. die Markierungsstreifen an den Enden der Trittstufen müssen gut erkennbar sein. Für Blinde sind vor Beginn und Ende einer Treppe Aufmerksamkeitsfelder wichtig, die taktil erfassbar sein müssen.
Vor Aufzügen sind Warteflächen von 150 cm x 150 cm vorsehen, die sich nicht mit anderen Verkehrsflächen überlagern dürfen. Die Mindestfahrkorbfläche beträgt 140 cm x 110 cm. Es ist vorzugsweise ein waagerechtes Bedienungstableau in 85 cm Höhe anzuordnen, das auch für sehbehinderte und blinde Menschen genutzt werden kann. Weiterhin sind in der Kabine ein Rückspiegel, ein rundum führender Handlauf sowie eine akustische Ansage erforderlich.
Orientierungshinweise für Nutzer der Anlagen und Zuschauer müssen leicht erfassbar, auch für Sehbehinderte und Hörbehinderte, sein. Informationen können visuell, auditiv und taktil gestaltet werden. Es gilt das Zwei-Sinne-Prinzip. Das heißt, es müssen mit 2 der 3 Sinne (Hören, Sehen, Fühlen) die Orientierungshinweise erfassbar sein. Verkehrsflächen sind in der Außenanlage und im Gebäude mit einem einheitlichen Informationssysteme und Leitsystem auszustatten.
Übungsräume und Trainingsräume müssen so gestaltet werden, dass ausreichende Bewegungsfläche vor neben und hinter den Trainingsgeräten vorhanden ist. Rollstuhlbenutzer benötigen zum Wenden in den Räumen eine Bewegungsfläche von 150 x 150 cm. Die gleichen Anforderungen gelten auch für die Zuschauerbereiche.
Zuschauerbereiche, einschließlich Tribünen sind auch auf die Belange der Rollstuhlbenutzer abzustimmen. So muss mindestens 1% der verfügbaren Sitzplätze für Rollstuhlbenutzer barrierefrei zugänglich sein. Sitzplätze für Begleitpersonen müssen sich in gleicher Zahl in unmittelbarer Nähe der barrierefreien Sitzplätze befinden. Bei Zuschauerräumen mit Reihenbestuhlung, sind Flächen freizuhalten, die von Rollstuhlfahrern genutzt werden können. Bei rückwärtiger bzw. frontaler Anfahrt sind Standflächen von 130 cm Tiefe und mindestens 90 cm Breite erforderlich.
Die rückwärtigen bzw. frontalen Bewegungsflächen müssen mindestens 150 cm tief sein. Bei seitlicher Anfahrt sind Standflächen von mindestens 150 cm Tiefe und 90 cm Breite erforderlich. Die sich seitlich angrenzende Bewegungsfläche muss mindestens 90 cm betragen.
Alle Sitzplätze brauchen ein barrierefreies Informationsangebot, das bei vorhandener Beschallung als drahtlose Übertragung für Menschen mit Hörbehinderungen (vorzugsweise induktive Höranlage) vorzusehen ist. In kleinen Sporthallen ohne Beschallung sollten beispielsweise die Spielergebnisse oder die Teilnehmernamen lesbar sein (Diplay), in größeren Hallen mit Durchsageinformationen ist dann auch eine Höranlage wichtig.
Barrierefreie Sanitäranlagen
Dazu gehören WC-Bereiche, Waschbereiche, Duschbereiche und Umkleidebereiche einschließlich Ausstattung und taktile Hilfen, Abstellbereiche für den Rollstuhlwechsel und Mobilitätshilfenwechsel.
Sanitärräume sind geräumig, mit ausreichender Ablagefläche, zu gestalten. In allen Sanitärräumen ist eine Bewegungsfläche von 150 cm x 150 cm zu sichern, um Rollstuhlbenutzern eine Richtungsänderung zu ermöglichen. Es wird empfohlen, in Sanitärräumen und Umkleideräumen eine Liege, auch eine Klappliege ist möglich, für mobilitätseingeschränkte Menschen vorzusehen. Bei der Dimensionierung des Raumes ist eine Stellfläche für die Liege von 180 cm Länge, 90 cm Breite und 46 - 48 cm Höhe sowie eine Bewegungsfläche vor der Liege von 150 cm Tiefe zu planen. Entlang von Umkleideschränken ist eine 120 cm breite Bewegungsfläche vorzusehen.
In Duschräumen sind bodengleiche Duschen anzuordnen. Die Duschflächen dürfen sich überschneiden.
Vor Sanitärobjekten, die von Rollstuhlfahrern genutzt werden, sind Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm erforderlich. Diese Bewegungsflächen dürfen sich in Sanitärräumen überschneiden.
Vorwandinstallationen sind mit Wandverstärkern zu versehen, um Waschtisch und WC bei Bedarf höhenverstellbar und diverse Stützgriffe und Haltegriffe am WC, Waschtisch und im Duschbereich problemlos anordnen zu können. Für ein wandhängendes WC, welches Rollstuhlfahrer benutzen, ist eine Standfläche von 40 cm x 70 cm einzuplanen. An beiden Seiten des WCs ist eine Bewegungsfläche von 90 cm x 70 cm vorzusehen.
Armaturen sollten mit Temperaturbegrenzern ausgestattet werden. Empfohlen werden Einhebelmischarmaturen mit längerem Hebel.
Rollstuhlabstellräume müssen für den Wechsel des Rollstuhls eine Bewegungsfläche von 180 cm x 150 cm zur Verfügung haben. Vor den Rollstuhlabstellplätzen ist eine weitere Bewegungsfläche von 180 cm x 150 cm vorzusehen.
Schwimmbecken und Therapiebecken
Dazu gehören die Becken für Schwimmen und Therapie sowie Whirlpools, WC-Bereiche, Waschbereiche, Duschbereiche und Umkleidebereiche einschließlich Ausstattung und taktile Hilfen, Abstellbereiche für den Rollstuhlwechsel und Mobilitätshilfenwechsel.
Wasserbecken (Hallenbäder 25 m-Bahn, 50 m-Bahn und Lehrschwimmbecken, Freibäder 25 m-Bahn und Lehrschwimmbecken, Therapiebecken und Whirlpools) sind mit Einstieghilfen, wie Rutsche oder Lift, und mit Handläufen an den Beckenrändern auszustatten. Rund um die Becken sind ausreichende Bewegungsflächen einzuplanen. Empfohlen werden mind. 180 cm tiefe Bewegungsflächen.
Die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von WC-Bereichen, Waschbereichen, Duschbereichen und Umkleidebereichen in Hallenbädern und Freibädern entsprechen denen an Gebäude und Außenanlagen von Sportanlagen und Freizeitanlagen (siehe Abschnitt Barrierefreie Sanitäranlagen).
Die Anforderungen an die Zuschauerbereiche entsprechen denen an Gebäude und Außenanlagen (siehe Abschnitt Gebäude und Außenanlagen).
Brandschutz, Schallschutz und Telekommunikation
In Brandschutzkonzepten sind die Belange von Nutzern und Zuschauern mit motorischen und sensorischen Einschränkungen in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr zu berücksichtigen.
Besondere Maßnahmen des Schallschutzes sind insbesondere im Sanitärbereich erforderlich.
Kommunikationsanlagen, wie Türöffnungssysteme und Klingelanlagen, Gegensprechanlagen, Notrufanlagen und Telekommunikationsanlagen sind in die barrierefreie Gestaltung einzubeziehen. Der besondere Bedarf für Nutzer und Zuschauer mit Sehbehinderungen und Hörbehinderungen ist zu berücksichtigen.