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Landesbauordnungen, Richtlinien und Verordnungen, weitere DIN-Normen

"Barrierefrei sind bauliche Anlagen, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

Hinweis: Ermessensspielraum einer Behördebei der Anwendung von gesetzlichen Vorschriften, Normen usw.

MUSS, SOLL und KANN haben wesentliche Bedeutung im Verwaltungsrecht

  • MUSS: kein Ermessen
  • SOLL: intendiertes Ermessen (i.d.R. muss so entschieden werden, bei untypischen Fällen aber Ermessen)
  • KANN: die Behörde hat freies Ermessen
Icon Bauordnungen/ VV TB

Bauordnungen/ VV TB

Auszüge aus der Musterbauordnung und einzelnen Paragraphen zu barrierefrei Bauen aus den Landesbauordnungen der Bundesländer und den Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmungen.
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Icon Richtlinien,  Verordnungen, Gesetze

Richtlinien, Verordnungen, Gesetze

VDI 6008: Barriefreie und behindertengerechte Lebensräume
barrierefreie Produkte Fachbericht 124
Arbeitstättenverordnung, Heimmindestbauverordnung, Heimgesetz, HOAI
Icon Infos zu DIN Normen zum barrierefreien Planen und Bauen

Infos zu DIN Normen zum barrierefreien Planen und Bauen

Normen, Richtlinien und Empfehlungen beinhalten den aktuellen Stand der Technik und stehen jedermann zur Anwendung frei, ohne zunächst rechtlich verbindlich zu sein. Rechtsverbindlich werden sie durch die Bezugnahme oder Einführung in Gesetze und Verordnungen.

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