DIN 18024 -2 Stufenlos, Rampen, Treppen
Hinweis
Die Norm DIN 18040-1 ersetzt die DIN 18024-2. Die Anwendung wird in den Technischen Baubestimmungen der Bundesländer geregelt. Über den Link finden Sie eine Übersicht über die eingeführten relevanten Normen zum barrierefreien Bauen in den Bundesländern.
Stufenlose Erreichbarkeit
Alle Gebäudeebenen müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein.
Auch hier sind die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.
Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.
Rampen
ohne Quergefälle mit maximal 6% Steigung
Zwischenpodest von mindestens 150 cm ab 600 cm Rampenlänge.
Radabweiser beiderseits 10 cm hoch bei Rampen und Zwischenpodesten.
beidseitige Handläufe, Durchmesser 3 bis 4,5 cm, 85 cm hoch, Handläufe und Radabweiser 30 cm in den Plattformbereich hineinragend.
Bewegungsflächen von 150 cm x150 cm sind am Anfang und Ende der Rampe anzuordnen.
In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärtsführende Treppe angeordnet werden.
Rampen ermöglichen keine nennenswerten Höhenunterschiede. Mit zwei Längen (einschließlich der Bewegungsflächen erreicht man eine Gesamtlänge von 16,50 m) sind maximal 72 cm Höhenunterschied zu überwinden.
Rampen lassen sich ansprechend gestalten. Die Einhaltung der maximalen Steigungen bzw. Gefälle sowie der Längenbegrenzungen der Rampen ist wichtig, um die Steigung zu überwinden. Auch geht es um die Bremssicherheit und den Schutz vor Umkippen.
Treppen
Treppen mit beidseitigen Handläufen, Durchmesser 3 cm-4,5 cm vorzusehen, am Treppenauge nicht unterbrochen, äußere Handläufe müssen in 85 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und das Ende der Treppe hinausragen.
Orientierungshilfen: Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen
Bewegungsflächen neben Treppen: die Auftrittsfläche der obersten Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen
Notwendige Treppen dürfen nicht gewendelt sein
Stufenunterschneidungen sind unzulässig
Eine kontrastreiche Gestaltung der Treppenstufenkanten ist hilfreich.
Die Beleuchtung von Verkehrsflächen, Treppen und Treppenpodesten mit künstlichem Licht ist blend- und schattenfrei auszuführen.