Blinde, Rollstuhlfahrer, Gehörlose oder DiabetikerInnen sollen sich mit ihren vierbeinigen Assistenten problemlos in Innen- und Außenbereichen fortbewegen können. (§ 12e Absatz 1 BGG)
In der europäischen Norm DIN EN 17210 zur barrierefreien Nutzung der Umgebung sind Liegemöglichkeiten in Wartebereichen sowie Trinkmöglichkeiten und Hundetoiletten vorgesehen.