Mietergemeinschaft - Wohnungsvergabe
Planungshinweise zur Vergabe von Wohnungen für Mietergemeinschaften, speziell für Senioren mit geringem Einkommen.
Mit der Vergabe von Wohnraum an Mietergemeinschaften verbinden sich für den Vermieter durchaus Vorteile. So handelt es sich um Mieter, die langfristig die zur Verfügung gestellten Wohnungen bewohnen bzw. sich selbständig um Nachmieter bemühen ( eine Bedingung, die z. B. in den unter Pkt. 5 genannten Rahmenmietvertrag aufgenommen werden kann). Streitigkeiten, die häufig das Verhältnis zwischen Vermieter und Einzelmieter belasten, können schneller und umfassender gelöst werden. Auch Unstimmigkeiten der Mieter untereinander werden in der Regel ohne Inanspruchnahme des Vermieters gelöst. Soll das wirklich gelingen, ist es bereits im Prozess der Planung wichtig, folgende Fragen zu beantworten:
- Förderer, Bauherr und künftiger Vermieter, Mitglieder der künftigen
Gemeinschaft (sie muss es zumindest in Ansätzen schon geben) müssen gemeinsam
klar definieren für welche Gruppe gebaut wird. Dazu wird bereits zu diesem
Zeitpunkt bestimmt:
Wie viele Wohnungseinheiten sollen einer Gemeinschaft zur Verfügung stehen? Wir schlagen vor, nicht mehr als 10.
Wer zieht ein ? nur ältere Alleinstehende, nur ältere Ehepaare, beides gemischt? Alles hat Auswirkungen auf Größe und Anordnung der Wohnungen. Wir schlagen vor, sich möglichst dem Charakter der bereits vorhandenen Gemeinschaft anzupassen, vor allem, wenn sie schon länger besteht.
Was kann zur Verfügung gestellt werden ? ein ganzes Haus, eine Etage, ein Aufgang? Nach unserer Erfahrung ist alles möglich. Es ist nur wichtig, dass es sich um ein gegenüber anderen Wohnungen relativ abgeschlossenes Areal handelt. Das ist wichtig für die Kommunikation und die Hilfestellung untereinander. - Welche Fördermittel des Landes, der Stadt können für den Neu- oder Ausbau
eingesetzt werden? Gibt es darüber hinaus noch Sponsoren oder Stifter, die sich
daran beteiligen?
Eine Verwendung von Fördermitteln speziell für Mietergemeinschaften gab es bisher nicht. Auch Sponsoren oder Stifter haben sich in keiner Weise beteiligt. Die Vergabe eines geförderten Hauses an unsere Gemeinschaft ist ein reines Zufallsprodukt und auf den guten Willen und die Kooperation aller daran Beteiligten zurückzuführen. Daher sind viele Voraussetzungen für ein Wohnen im Alter nicht gegeben und leider auch nicht mehr korrigierbar. - Kann es eine individuelle Förderung durch einkommensabhängige Mieten
geben, und wer zahlt sie ? das Land, die Kommune, ein Stifter oder Sponsor?
Gibt es die Möglichkeit, eine Mietobergrenze festzulegen?
Unsere Gemeinschaft erhält eine einkommensabhängige Förderung der Mieten durch die Stadt Potsdam. Das halten wir für einen guten und gangbaren Weg die Mieten zu stützen. Leider verhindert diese Zahlung nicht eine Erhöhung der Grundmieten (Anpassung an die Kriterien des Mietspiegels), die vom Vermieter vorgenommen werden kann. Damit werden Grundmieten und Nebenkosten kontinuierlich angehoben, obgleich sich an unserer Einkommenslage kaum etwas ändert. Das gefährdet auf die Dauer die Mietergemeinschaft; denn das wird irgendwann für uns unbezahlbar. - Wer bestimmt die Vergabe der Wohnungen (die Stadt oder der Sponsor bzw.
Stifter, der Vermieter, die künftige Mietergruppe) und welche Vergabekriterien
(die Höhe der Einkommen, die besondere Bedürftigkeit, die bereits von der
Gruppe akzeptierte Zugehörigkeit) müssen berücksichtigt werden?
Die Vergabe sollte von allen an der Förderung Beteiligten gemeinsam beschlossen werden. Bei der Berücksichtigung der Vergabekriterien sollte die von der Gruppe akzeptierte Zugehörigkeit in Verbindung mit der Höhe des Einkommens ausschlaggebend sein. Das schließt auch den Grad der Bedürftigkeit ein. - In welchem Verhältnis stehen Mietergemeinschaft und Mieter zueinander? Wann
und in welchem Umfang werden Gruppeninteressen vertreten, wann gelten Rechte und
Pflichten als Einzelmieter? Wer bestimmt sie, wer legt sie fest?
Zur Zeit ist für dieses Verhältnis nichts geregelt. Wir haben lediglich einen Vertrag als Einzelmieter. Alles andere ist guter Wille oder auch nicht von beiden Seiten. Das ist bei der Durchsetzung von Rechten und Pflichten ein sehr unbefriedigender Zustand. Keine Verhandlung hat eine rechtliche Basis, auf die sich die eine oder andere Seite im Falle eines Rechtsstreits berufen kann. Lediglich Einzelmieterinteressen sind durch einen Mietvertrag abgesichert. Wir schlagen Rahmenmietverträge für Mietergemeinschaften vor. Ihr Inhalt sollte immer von den speziellen Bedingungen der jeweiligen Gemeinschaft, in Absprache mit dem Vermieter, bestimmt werden. Es wäre hilfreich, den Mieterverein in die Abfassung eines solchen Vertrages einzubinden.