Rente für die Pflege von Angehörigen
Rentenerhöhende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Lohnender Einsatz: Rente für die Pflege von Angehörigen
Deutschland wird immer älter - für viele Angehörige heißt das, dass sie zum Beispiel ihre Mutter oder ihren Vater pflegen. Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und um den hohen Einsatz der Pflegenden anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten, entstehen rentenerhöhende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer eine/n Angehörigen pflegt, kann auch ohne eigene Beiträge einen Rentenanspruch erwerben. Wenn Sie wegen der häuslichen Pflege eines/einer Pflegebedürftigen nur eingeschränkt oder überhaupt nicht erwerbstätig sein können, sind Sie aufgrund der Pflegetätigkeit möglicherweise in der gesetzlichen Rentenversicherung – gegebenenfalls zusätzlich neben einer anderen Beitragszahlung – versichert.
Broschüre Rente für PflegepersonenZahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
Die Pflegeversicherung zahlt unter bestimmten Voraussetzungen für Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung. Eine Pflegeperson im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung ist eine Person, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung pflegt.
Voraussetzungen:
- Die Pflegeperson pflegt eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2.
- Der Pflegeaufwand muss mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, betragen.
- Die Pflegeperson ist regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.
- Die Pflege muss notwendig sein. Dieses wird vom MDK festgestellt.
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der Pflegeperson ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
Die Rentenversicherungspflicht für die Pflegetätigkeit ist an den bestehenden Pflegeleistungsanspruch des Pflegebedürftigen gebunden. Diese Pflegeleistungen muss der Pflegebedürftige selbst bei seiner Pflegekasse beantragen. Der Beginn des Leistungsanspruchs hängt unter anderem vom Zeitpunkt der Antragstellung ab. Ein verspäteter Antrag auf Pflegeleistungen wird zu einem späteren Leistungsbeginn aus der Pflegeversicherung führen.
Für die Zahlung von Rentenbeiträgen für die Pflegetätigkeit sendet die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Pflegeperson den "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" zu. Die Pflegeperson kann sich auch selbst an die Pflegekasse wenden.
Dieser Fragebogen ist nur bei der Pflegekasse erhältlich und nicht bei der Deutschen Rentenversicherung.